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Regelwerk

ElZulBergV - Elektrozulassungs-Bergverordnung
Bergverordnung über die allgemeine Zulassung schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel

Fassung vom 10. März 1993
(BGBl. I 1993 S. 316; 25.10.1994 S. 3082; 10.08.2005 S. 2452 05aufgehoben)
Gl.-Nr.: 750-15-6


§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die allgemeine Zulassung von

  1. schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln sowie eigensicheren elektrischen Anlagen und deren Zubehör, die zur Verwendung in Grubenbauen und sonstigen Bereichen des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, bestimmt sind,
  2. explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln und eigensicheren elektrischen Anlagen, die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen des Nichtsteinkohlenbergbaus mit Ausnahme der Tagesanlagen bestimmt sind, soweit es sich dabei nicht um Teile von meerestechnischen Anlagen handelt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. elektrisches Betriebsmittel
    ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie dient; hierzu gehören insbesondere Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen elektrischer Energie,
  2. Zündschutzart
    die Art der in den harmonisierten Normen oder in den sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik festgelegten Maßnahmen, die an elektrischen Betriebsmitteln bei der Herstellung getroffen sind, um die Zündung der umgebenden explosionsfähigen Atmosphäre durch diese Betriebsmittel zu verhindern,
  3. eigensichere elektrische Anlage
    die Gesamtheit der elektrisch miteinander verbundenen elektrischen Betriebsmittel mit eigensicheren Stromkreisen, wobei alle Stromkreise in den diese Betriebsmittel verbindenden und besonders gekennzeichneten Kabeln und Leitungen der Zündschutzart Eigensicherheit entsprechen,
  4. eigensicherer Stromkreis
    ein Stromkreis, in dem eine in den harmonisierten Normen oder in den sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmte explosionsfähige Atmosphäre durch Funken oder heiße Oberflächen, die unter den in diesen Normen oder Regeln festgelegten Prüfbedingungen entstehen, nicht gezündet werden kann,
  5. Zubehör
    ein elektrisches Betriebsmittel, das nur Bauteile zum Verbinden oder Schalten eigensicherer Stromkreise enthält und die Zündschutzart Eigensicherheit nicht beeinträchtigt, insbesondere Schalter, Verbindungskästen,
  6. explosionsgefährdeter Bereich
    ein Bereich, in dem auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge (gefährliche explosionsfähige Atmosphäre) auftreten kann; der Bereich wird nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre entsprechend § 2 Abs. 4 Nr. 1 und 2 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen - ElexV (jetzt BetrSichV) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 214) in Zonen eingeteilt,
  7. explosionsfähige Atmosphäre
    ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich eine Verbrennung nach einer Zündung von der Zündquelle aus selbständig fortpflanzt (Explosion).

§ 3 Schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel

(1) Ein zur Verwendung in Grubenbauen und sonstigen Bereichen nach § 1 Nr. 1 bestimmtes schlagwettergeschütztes elektrisches Betriebsmittel ist allgemein zugelassen, wenn seine Bauart nach dem Ergebnis einer Prüfung

  1. mit den im Bundesanzeiger ( § 12 Abs. 1 Nr. 1) bekanntgemachten harmonisierten Normen übereinstimmt und von der Bergbau-Versuchsstrecke, Fachstelle für Sicherheit elektrischer Betriebsmittel der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, oder einer sonstigen Stelle, die nach Artikel 14 der Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken (ABl. EG Nr. L 59 S. 10) benannt ist, hierüber eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden ist,
  2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen in einer Kontrollbescheinigung festgestellt hat, daß seine Bauart eine den harmonisierten Normen mindestens gleichwertige Sicherheit bietet,
  3. mit der VDE-Bestimmung 0170 in der Fassung vom 1. Januar 1969 und den ergänzenden Bestimmungen nach Anlage 1 übereinstimmt und hierüber von der Bergbau-Versuchsstrecke eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden ist oder
  4. mit den im Bundesanzeiger ( § 12 Abs. 1 Nr. 1) bekanntgemachten Europäischen Normen (EN), die den Status einer Deutschen Norm erhalten haben, übereinstimmt und hierüber von der in Nummer 3 genannten Stelle eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden ist

(2) Bescheinigungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich für elektrische Betriebsmittel, bei denen nach Angabe des Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0,1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden kann und die nicht Teil eigensicherer elektrischer Anlagen sind.

§ 4 Eigensichere elektrische Anlagen und deren Zubehör für grubengasgefährdete Grubenbaue und Bereiche

(1) Eine zur Verwendung in Grubenbauen und sonstigen Bereichen nach § 1 Nr. 1 bestimmte eigensichere elektrische Anlage ist allgemein zugelassen, wenn sie nach dem Ergebnis einer Prüfung

  1. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1,
  2. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt oder
  3. hinsichtlich der Bauart der zu ihr gehörenden elektrischen Betriebsmittel mit VDE 0170/1.69 und den ergänzenden Bestimmungen nach Anlage 1 übereinstimmt und hierüber von der Bergbau-Versuchsstrecke eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden ist.

(2) Zubehör zu eigensicheren elektrischen Anlagen, das die Bescheinigungen nach Absatz 1 nicht miterfassen, ist allgemein zugelassen, wenn es nach dem Ergebnis einer Prüfung die Voraussetzungen

  1. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder
  2. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2

erfüllt.

§ 5 Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel

(1) Ein zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen nach § 1 Nr. 2 bestimmtes explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel ist allgemein zugelassen, wenn seine Bauart nach dem Ergebnis einer Prüfung

  1. mit den im Bundesanzeiger ( § 12 Abs. 1 Nr. 1) bekanntgemachten harmonisierten Normen übereinstimmt und von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bergbau-Versuchsstrecke oder einer sonstigen Stelle, die nach Artikel 14 der Richtlinie 76/117/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (ABl. EG Nr. L 24 S. 45) benannt ist, hierüber eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden ist,
  2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen in einer Kontrollbescheinigung festgestellt hat, daß seine Bauart eine den harmonisierten Normen mindestens gleichwertige Sicherheit bietet,
  3. mit der VDE-Bestimmung 0171 in der Fassung vom 1. Januar 1969 übereinstimmt und hierüber von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder der Bergbau-Versuchsstrecke eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden ist oder
  4. mit den im Bundesanzeiger ( § 12 Abs. 1 Nr. 1) bekanntgemachten Europäischen Normen (EN), die den Status einer Deutschen Norm erhalten haben, übereinstimmt und hierüber von einer in Nummer 3 genannten Stelle eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden ist.

(2) Bescheinigungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich für

  1. elektrische Betriebsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2 oder 11 verwendet werden,
  2. Zubehör und
  3. elektrische Betriebsmittel, bei denen nach Angabe des Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0,1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden kann.

§ 6 Eigensichere elektrische Anlagen für explosionsgefährdete Bereiche

Eine zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen nach § 1 Nr. 2 bestimmte eigensichere elektrische Anlage ist allgemein zugelassen, wenn sie nach dem Ergebnis einer Prüfung

  1. in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 Nr. 1 erfüllt oder
  2. hinsichtlich der Bauart der zu ihr gehörenden elektrischen Betriebsmittel mit VDE 0171/1.69 übereinstimmt und hierüber von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder der Bergbau-Versuchsstrecke eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden ist.

§ 7 Kennzeichnung

(1) Der Hersteller hat durch eine der Anlage 2 entsprechende Kennzeichnung der schlagwettergeschützten und explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel sowie der eigensicheren elektrischen Anlagen und deren Zubehör zu bestätigen, daß sie

  1. ihrer Bauart nach mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen und
  2. einer Stückprüfung unterzogen worden sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 aufgeführten elektrischen Betriebsmittel.

§ 8 Prüfmuster

Auf Anforderung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder der Bergbau-Versuchsstrecke sind zusätzlich zu den Unterlagen des Antrages in dem für die Prüfung erforderlichen Umfang Prüfmuster beizubringen.

§ 9 Überprüfung, Widerruf

(1) Begründen bestimmte Tatsachen die Annahme, daß schlagwettergeschützte oder explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, eigensichere elektrische Anlagen oder deren Zubehör nicht entsprechend den geprüften Baumustern hergestellt werden, so haben die in § 8 genannten Prüfstellen die Herstellung zu überprüfen, soweit die Überwachung nicht schon durch andere Rechtsvorschriften in dem erforderlichen Umfang sichergestellt ist.

(2) Die genannten Prüfstellen können von ihnen ausgestellte Bescheinigungen außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen, wenn zur Verwendung in Grubenbauen oder Bereichen nach § 1 bestimmte schlagwettergeschützte oder explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel oder eigensichere elektrische Anlagen oder deren Zubehör nicht mit den geprüften Baumustern übereinstimmen, für die die Bescheinigungen ausgestellt worden sind.

§ 10 Zulassung zur Erprobung

(1) Schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel, eigensichere elektrische Anlagen und deren Zubehör, die nicht die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 oder § 4 erfüllen, sowie explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen, die nicht die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 oder § 6 erfüllen, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Herstellers oder Unternehmers für bestimmte Betriebe zum Zwecke der Erprobung zulassen, wenn dies zur abschließenden Beurteilung der Eignung erforderlich und die durch die harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Normen vorgegebene Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Dem Antrag ist neben den dazugehörigen Prüfunterlagen ein Prüfbescheid der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder der Bergbau-Versuchsstrecke beizufügen. Bei explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln und eigensicheren elektrischen Anlagen im Sinne des § 5 oder § 6 kann der Prüfbescheid durch die Stellungnahme eines von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen ersetzt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 aufgeführten elektrischen Betriebsmittel.

§ 11 Zulassung nach anderen technischen Regelwerken

(1) Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen, die nicht die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 oder § 6 erfüllen, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Herstellers oder Unternehmers für bestimmte Betriebe oder Betriebszwecke allgemein zulassen, wenn ein von der zuständigen Behörde anerkannter Sachverständiger bestätigt, daß sie nach einem technischen Regelwerk gebaut und gekennzeichnet sind, das den nach dieser Verordnung maßgebenden harmonisierten oder sonstigen technischen Normen mindestens gleichwertig ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 aufgeführten elektrischen Betriebsmittel.

§ 12 Bekanntmachung

(1) Im Bundesanzeiger werden bekanntgemacht

  1. Bezeichnung und Fundstelle der harmonisierten und sonstigen technischen Normen im Sinne des § 3 Abs. 1, der § § 4 und 5 Abs. 1 und des § 6,
  2. die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 14 der Richtlinie 82/130/EWG und nach Artikel 14 der Richtlinie 76/117/EWG von den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilten Prüfstellen.

(2) VDE-Bestimmungen, auf die in dieser Bergverordnung verwiesen wird, sind in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 13 Andere Baumusterprüfbescheinigungen

Baumusterprüfbescheinigungen, die auf Grund des § 8 * Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen - ElexV (jetzt BetrSichV) ausgestellt worden sind, gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne des § 5. Die in § 19 jener Verordnung bezeichneten Prüfbescheinigungen und Bauartzulassungen gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3.

§ 14 Übergangsvorschriften

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach landesrechtlichen Vorschriften erteilten Bauartzulassungen für Betriebsmittel und Anlagen im Sinne des § 1 einschließlich des elektrischen Geleuchts gelten als allgemeine Zulassungen nach dieser Verordnung. Die von diesen Bauartzulassungen erfaßten Betriebsmittel und Anlagen sind nach den am Tage der Zulassung geltenden landesrechtlichen Vorschriften oder, soweit solche Vorschriften nicht bestanden haben, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu kennzeichnen.

(2) Baumusterprüfbescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 6 dürfen nur noch bis zum 1. Mai 1988 ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht

  1. für elektrische Betriebsmittel sowie eigensichere elektrische Anlagen, soweit diese insgesamt oder Teile von ihnen Zündschutzmaßnahmen aufweisen, für die harmonisierte Normen noch nicht erstellt und deren Bezeichnung und Fundstelle noch nicht im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind ( § 12 Abs. 1 Nr. 1), wenn die angewandten Zündschutzmaßnahmen eine Sicherheit bieten, die dem allgemeinen Sicherheitsniveau der harmonisierten Normen mindestens gleichwertig und dies in Baumusterprüfbescheinigungen bestätigt ist; anstelle der VDE-Bestimmung 0170/0171 in der Fassung vom 1. Januar 1969 ist die DIN VDE 0170/0171 Teil 1 a 102 in der Fassung vom 1. Mai 1988 zugrunde zu legen,
  2. für Bauartänderungen an vor dem 1. Mai 1988 allgemein zugelassenen schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln und eigensicheren elektrischen Anlagen für Grubenbaue und sonstige Bereiche des Steinkohlenbergbaus, die durch Grubengas gefährdet werden können, wenn durch die Änderungen das bisherige Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigt wird und dies in Baumusterprüfbescheinigungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 1 Nr. 3 bestätigt ist.

Die Übergangsregelung nach Satz 2 Nr. 1 endet jeweils 5 Jahre nach der Bekanntmachung der Bezeichnung und Fundstelle der harmonisierten Norm im Bundesanzeiger.

§ 15 Gleichstellung von Normen, Prüfstellen und Sachverständigen

(1) Nationalen Normen über die Bauart schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel sowie eigensicherer elektrischer Anlagen und deren Zubehör stehen in den Fällen, in denen sie nach dieser Verordnung angewandt werden können, Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn mit ihnen das geforderte Schutzziel gleichermaßen erreicht wird.

(2) Nationalen Prüfstellen oder solchen Sachverständigen, die von deutschen Behörden anerkannt werden, stehen bei der Anwendung dieser Verordnung die Stellen oder Personen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich, die auf Grund fachlicher und sachlicher Kompetenz sowie ihrer Unabhängigkeit als gleichwertig angesehen werden können. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn sie nach Artikel 14 der Richtlinie 76/117/EWG oder der Richtlinie 82/130/EWG benannt sind oder die in harmonisierten Normen niedergelegten Anforderungen erfüllen.

§ 16 (Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften)

.

Zusätzliche Anforderungen an schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen  Anlage 1

Schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und elektrische Betriebsmittel eigensicherer elektrischer Anlagen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, von denen die Zündschutzart Eigensicherheit abhängig ist, müssen neben VDE 0170/1.69 zusätzlich folgende Anforderungen erfüllen:

1 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung, Partikelzünddurchschlag und die Entstehung von Reib- und Schlagfunken durch Leichtmetalllegierungen

1.1 Gehäuse aus Kunststoff müssen so gebaut sein, daß Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen vermieden sind. Die Anforderungen nach Anhang B Anlage 1 der Richtlinie 82/130/EWG müssen erfüllt sein.

1.2 Die Legierungen für die Herstellung von Gehäusen elektrischer Betriebsmittel und Außenlüfter umlaufender elektrischer Maschinen dürfen in Gewichtsprozenten nicht mehr als insgesamt 15 % Aluminium, Magnesium und Titan und nicht mehr als insgesamt 6 % Magnesium und Titan enthalten.

1.3 Außenlüfter umlaufender elektrischer Maschinen, die aus Kunststoff hergestellt sind, müssen, nach der in Anhang B Anlage 1 Nr. 2 der Richtlinie 82/130/EWG angegebenen Methode gemessen, einen Oberflächenwiderstand haben, der 1 GΩ nicht übersteigt.

1.4 Alle Gehäuse der Zündschutzart Druckfeste Kapselung mit einem Inhalt von mehr als 2 1, die Leer-, Last-, Motor- oder Leistungsschalter mit einer Nennstromstärke von mehr als 10 a und einer Nennspannung bei Wechselstrom von 220 V und darüber, bei Gleichstrom von 40 V und darüber sowie Schmelzeinsätze mit einer Nennstromstärke von mehr als 10 a enthalten, müssen in partikelfester Ausführung gebaut sein. Für den Nachweis der Partikelfestigkeit genügt eine Bauartprüfung, die nach den Bestimmungen des Anhangs vorzunehmen ist. Die partikelfeste Ausführung muß auf dem typenschild des Gehäuses nach § 48 VDE 0170/1.69 ersichtlich sein.

1.5 Gehäuse der Zündschutzart Plattenschutzkapselung, soweit in ihnen Schalter nach Nummer 1.4 eingebaut werden, unterliegen hinsichtlich der Partikelfestigkeit den gleichen Anforderungen wie Gehäuse der Zündschutzart Druckfeste Kapselung. Hierfür sind ebenfalls die Prüfbestimmungen des Anhangs zugrunde zu legen, mit der Abweichung, daß als Gasgemisch ein 9,4prozentiges Methan-Luft-Gemisch zu verwenden ist.

2 Gehäuse der Zündschutzarten Druckfeste Kapselung und Plattenschutz-Kapselung

2.1 Zur Vermeidung von Schwelgasbildung in Gehäusen der Zündschutzart Druckfeste Kapselung und Plattenschutz-Kapselung dürfen

  1. Fiber und Preßspan als Träger unter Spannung stehender Teile nicht sowie
  2. Form- und Schichtpreßstoffe aus Phenol mit organischen Füllstoffen bei auf Kriechstromfestigkeit beanspruchten Teilen nur in einer Menge bis zu 2 Volumenprozent des Inhalts des leeren Gehäuses

verwendet werden. Die Anforderung nach Buchstabe b gilt nicht, wenn die Geräte für die Verwendung in elektrischen Anlagen bestimmt sind, bei denen die rechnerische Kurzschlußleistung an der Einbaustelle 30 kVa oder 30 kW nicht überschreiten kann.

2.2 Sind in einem Gehäuse handbetätigte Schaltgeräte eingebaut, die beim Öffnen des Gehäuses nicht zwangsläufig spannungsfrei werden, so ist auf dem Gehäusedeckel durch ein Warnschild auf die Maßnahmen hinzuweisen, durch die vor dem Öffnen des Gehäuses die Spannungsfreiheit aller gegen zufällige Berührung nicht geschützter Teile hergestellt werden muß.

2.3 Bei handbetätigten Schaltgeräten, die nicht durch an- oder eingebaute Trenner spannungsfrei gemacht werden können, muß das unbeabsichtigte Öffnen oder Schließen von Stromkreisen bei offenem Gehäuse verhindert sein.

2.4 Schalt- und Kontaktvorrichtungen, die beim Öffnen des Gehäuses nicht zwangsläufig stromlos werden, müssen zusätzlich zünddurchschlagsicher gekapselt sein, soweit sie nicht durch eine besondere Vorrichtung am Gehäuse von Hand stromlos gemacht werden können. Bei Vorhandensein einer solchen Vorrichtung ist auf dem Gehäusedeckel durch ein Warnschild darauf hinzuweisen, daß die Kontakte vor dem Öffnen des Gehäuses stromlos gemacht werden müssen.

2.5 Fernbetätigte Betriebsmittel (Schließen oder Unterbrechen von Stromkreisen durch eine fremde Beeinflussung außerhalb der Betriebsmittel), bei denen betriebsmäßig zündfähige Funken auftreten können und die nicht beim Öffnen ihrer Gehäuse spannungslos werden, müssen so verriegelt sein, daß bereits beim Öffnen ihrer Gehäuse eine Fernbetätigung nicht möglich ist.

2.6 Mit Ausnahme von Leer-, Last-, Motor- und Leistungsschaltern für Kraft- oder Beleuchtungsanlagen können anstelle der Verriegelung nach Nummer 2.5

  1. die Kontakte, an denen sich betriebsmäßig Funken bilden, zusätzlich zünddurchschlagsicher gekapselt sein,
  2. mechanische Feststellvorrichtungen eingebaut sein, mit denen das Betriebsmittel vor dem Öffnen in der Ausschaltstellung schaltunfähig gemacht werden kann, oder
  3. zusätzliche Schalter im Betriebsmittel angebracht sein, mit denen dieses spannungslos gemacht werden kann.

2.7 Die mechanischen Feststellvorrichtungen oder zusätzlichen Schalter müssen so ausgeführt sein, daß sie sich durch Unbefugte nicht betätigen lassen. Auf dem Gehäusedeckel ist bei Vorrichtungen nach Nummer 2.6 Buchstabe b oder c durch Warnschilder darauf hinzuweisen, daß vor dem Öffnen der Gehäuse die eingebauten Teile in der Ausschaltstellung schaltunfähig oder spannungslos gemacht werden müssen.

2.8 Kondensatoren in schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln müssen einen Entladestromkreis haben, der sicherstellt, daß ihr Energieinhalt 5 s nach dem Abschalten der Energiezufuhr auf einen nicht zündfähigen Wert (0,2 mJ) abgeklungen ist. Der Entladekreis muß ständig angeschlossen sein oder zwangsläufig beim Öffnen des Gehäuses angeschaltet werden.

2.9 Von Nummer 2.8 Satz 1 kann abgewichen werden, wenn durch ein Warnschild auf dem Gehäusedeckel auf die Notwendigkeit entsprechend längerer Wartezeiten hingewiesen wird. Falls das Gehäuse in weniger als 5 s geöffnet werden kann, ist durch ein entsprechendes Warnschild auf dem Gehäusedeckel auf die notwendige Wartezeit hinzuweisen, soweit die Entladezeit größer als die zum Öffnen benötigte Zeit ist.

2.10 Werden Einbauteile in schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln mit einer solchen Wärmeträgheit verwendet, daß sie 5 s nach Abschalten der Energiezufuhr noch eine Temperatur von mehr als 200 °C haben, so ist auf dem Gehäuse durch ein Warnschild auf die notwendige Wartezeit hinzuweisen. Falls das Gehäuse in weniger als 5 s geöffnet werden kann, ist auf dem Gehäusedeckel durch ein Warnschild auf die notwendige Wartezeit hinzuweisen, wenn die Zeit des Abkühlens größer als die zum öffnen benötigte Zeit ist.

2.11 Bei Gehäusen der Zündschutzart Druckfeste Kapselung genügt eine Prüfung ohne Einbauteile, wenn der Hersteller der Gehäuse auch den Einbau vornimmt. Satz 1 gilt nicht für Gehäuse mit folgenden Einbauten:

Betriebsmittel mit Nennspannungen über 1 kV,
Maschinen,
Transformatoren oder Drosseln über 5 kVA,
Steckvorrichtungen,
Fahrschalter oder Fahrwiderstände,
Isolationsüberwachungsgeräte,
Leistungskondensatoren,
Geräte mit Kondensatoren, die keinen Entladekreis haben,
Quecksilber- oder Vakuumschalter,
Leuchten und zugehörige Teile,
Gasmeßgeräte,
Geräte mit Teilen, die ohne Stromzufuhr Wärme entwickeln, insbesondere Katalysatoren,
Betriebsmittel, die zur Verwendung in eigensicheren elektrischen Anlagen bestimmt sind.

.

  Anhang
zu Anlage 1

Prüfbestimmungen für Gehäuse der Zündschutzart Druckfeste Kapselung nach Anlage 1 Nr. 1.4

  1. Im zu prüfenden Gehäuse ist bei jedem Versuch eine nachstellbare Lichtbogenbrücke aus Kupferelektroden (Flachkupfer 4 x 20 mm2) in etwa 10cm Entfernung von der Spaltfläche, möglichst in der Spaltebene, einzubauen und mit einem Schmelzdraht zu zünden. Die Lichtbogenbrücke ist mit einer Wechselstromquelle zu verbinden, deren Leerlaufspannung 500 V, 50 Hz und deren Kurzschlußstromstärke bei kurzgeschlossenen Zuleitungen mindestens 5 ka in der 1. Periode des Wechselstroms beträgt. Die Lichtbogenstandzeit soll mindestens 60 ms betragen. Es müssen 30 Versuche durchgeführt werden.
  2. Zur Feststellung der Explosionssicherheit ist bei den Versuchen innerhalb und außerhalb des Gehäuses ein Gas-Luft-Gemisch mit mittlerem Stadtgas (vgl. "Stadtgas 1 und 2" - Müller-Hillebrand: "Grundlagen der Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betrieben" Zahlentafel 13) zu verwenden.
  3. Die Prüfung auf Partikelfestigkeit gilt als bestanden, wenn bei 30 aufeinanderfolgenden Versuchen mit dem gleichen Gehäuse kein Zünddurchschlag erfolgt.

Beispiele für die Anordnung der Lichtbogenbrücke

.

Kennzeichnung schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel sowie eigensicherer elektrischer Anlagen und deren Zubehör  Anlage 2 *)

Der Hersteller hat dauerhaft, gut sichtbar und lesbar zu kennzeichnen

1 schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel

1.1 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1:
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1 und entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemachten harmonisierten Normen,

1.2 nach § 3 Abs. 1 Nr.2:
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1 und den Ergänzungen nach Anhang 2 Nr. 1,

1.3 nach § 3 Abs. 1 Nr. 3:

entsprechend VDE 0170/1.69 und Anlage 1,

1.4 nach § 3 Abs. 1 Nr.4:

entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemachten Europäischen Normen (EN), die den Status einer Deutschen Norm erhalten haben;

2 eigensichere elektrische Anlagen

2.1 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1:
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1 und entsprechend der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemachten harmonisierten Norm über eigensichere elektrische Anlagen,

2.2 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2:
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1, der Ergänzung nach Anhang 2 Nr. 2 und entsprechend der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemachten harmonisierten Norm über eigensichere elektrische Anlagen,

2.3 nach § 4 Abs. 1 Nr. 3:
jeweils auf den elektrischen Betriebsmitteln, von denen die Zündschutzart Eigensicherheit abhängig ist, entsprechend VDE 0170/1.69 und Anlage 1;

3. Zubehör zu eigensicheren elektrischen Anlagen

3.1 nach § 4 Abs. 2 Nr. 1:
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1 und entsprechend der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemachten harmonisierten Norm über eigensichere elektrische Anlagen,

3.2 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2:
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1, der Ergänzung nach Anhang 2 Nr. 2 und entsprechend der nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemachten harmonisierten Norm über eigensichere elektrische Anlagen;

4 explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel

4.1 nach § 5 Abs.1 Nr. 1:
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 3 und entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemachten harmonisierten Normen,

4.2 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2:
mit dem Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 3 und mit zusätzlichen Angaben, die die zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassene Stelle für notwendig hält,

4.3 nach § 5 Abs. 1 Nr. 3:
entsprechend VDE 0171/1.69,

4.4 nach § 5 Abs. 1 Nr. 4:
entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemachten Europäischen Normen (EN), die den Status einer Deutschen Norm erhalten haben;

5 eigensichere elektrische Anlagen

5.1 nach § 6 Nr.1:
entsprechend den nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgemachten Europäischen Normen (EN), die den Status einer Deutschen Norm erhalten haben,

5.2 nach § 6 Nr. 2:
jeweils auf den elektrischen Betriebsmitteln, von denen die Zündschutzart Eigensicherheit abhängig ist, entsprechend VDE 0171/1.69.

Anlage 2 dient der Umsetzung der Richtlinien 82/130/EWG, 68/35/EWG und 91/269/EWG.

.

  Gemeinschaftskennzeichen
für schlagwettergeschützte elektrische Betriebsmittel
sowie eigensichere elektrische Anlagen und deren Zubehör
im Falle einer Konformitätsbescheinigung
Anhang 1
zu Anlage 2

.

Ergänzungen des Gemeinschaftskennzeichens  Anhang 2
zu Anlage 2

Das Gemeinschaftskennzeichen nach Anhang 1 ist im Falle einer Kontrollbescheinigung zu ergänzen

1 bei schlagwettergeschützten elektrischen Betriebsmitteln mindestens durch

1.1 das Zeichen (S)(unmittelbar hinter dem Gemeinschaftskennzeichen - siehe Abbildung unten),

1.2 die beiden letzten Ziffern der Zahl des Ausstellungsjahres der Kontrollbescheinigung,

1.3 die laufende Nummer der Kontrollbescheinigung im Ausstellungsjahr,

1.4 den Namen oder das Kurzzeichen der zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassenen Stelle,

1.5 den Namen des Herstellers oder seine Marke,

1.6 das vom Hersteller festgelegte typenzeichen,

1.7 die Fertigungsnummer,

1.8 das Zeichen X hinter der Bescheinigungsnummer, wenn die Prüfstelle es für notwendig erachtet, auf besondere Bedingungen für die sichere Anwendung hinzuweisen,

1.9 die üblichen durch die Konstruktionsnormen für das elektrische Betriebsmittel vorgesehenen Angaben,

1.10 zusätzliche Angaben, die die zur Ausstellung. der Bescheinigung zugelassene Stelle für notwendig hält;

2 bei eigensicheren elektrischen Anlagen und deren Zubehör (§ 4) mindestens durch

2.1 das Zeichen (S) (unmittelbar hinter dem Gemeinschaftskennzeichen - siehe Abbildung unten).

   

.

 Gemeinschaftskennzeichen
für explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel
Anhang 3
zu Anlage 2

_______________________
*) § 8 der ElexV ist aufgehoben vgl. 11. GSGV - Explosionsschutzverordnung

ENDE

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