Regelwerk, Bergrecht

GesBergV
- Inhalt
=>

1. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung

2. Abschnitt
Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 2 Eignungsuntersuchungen

§ 3 Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen

§ 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 5 Durchführung der Untersuchungen

§ 6 Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung

3. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

§ 7 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau

§ 8 Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube

§ 9 Zulässige persönliche Staubbelastungswerte

§ 10 Einstufung der Betriebspunkte

§ 11 Staubmessungen

§ 12 Überwachung der staubexponierten Personen

3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau


§ 13 Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube

4. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 14 Unterrichtung

§ 15 Übertragung von Pflichten

§ 16 Behördliche Ausnahmen

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

§ 18 Übergangsvorschriften

Anlage 1 Einteilung der Eignungsgruppen

Anlage 2 Fristen für Nachuntersuchungen

Anlage 3 Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen

Anlage 4 Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen

Anlage 5 (aufgehoben)

Anlage 6 Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1

Anlage 7 Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1

Anlage 8 Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2

Anlage 9 Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Anlage 10 (aufgehoben)