umwelt-online: BVOT - Tiefbohrverordnung (1)

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Regelwerk

BVOT - Tiefbohrverordnung
Bergverordnung für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen in der Freien Hansestadt Bremen

- Bremen -

Vom 24. Januar 2007
(Brem.GBl. Nr. 4 vom 30.01.2007 S. 17)


Archivdatei 1981

Auf Grund des § 65 Satz 1 Nrn. 2, 4 und 5, des § 66 Satz 1 Nrn. 1, 5, 6, 9 und 10, auch i. V. m. § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, den § § 127 bis 129, des § 68 Abs. 1 und des § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbergrgesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 37 der Gesetztes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) i. V. m. § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 20. Juli 1981 (Brem.GBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2002 (Brem.GBl. S. 12) wird verordnet:

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Bergverordnung für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen in der Freien Hansestadt Bremen (Tiefbohrverordnung - BVOT -) vom 15. September 1981 (Brem. GBl. S. 301),
  2. die Markscheiderbergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093),
  3. die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 6 Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758),
  4. die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), geändert durch Artikel 2 der Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179).

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

  1. für die Errichtung und den Betrieb der den berggesetzlichen Vorschriften unterliegenden Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen),
  2. für sonstige den berggesetzlichen Vorschriften unterliegende Bohrungen nach § 127 BBergG, die von über Tage aus durch maschinelle Bohranlagen mit einer für den Antrieb des Bohrwerkzeuges verwendeten Leistung von mehr als 20 kW oder einer zulässigen Zug- oder Schubkraft von mehr als 400 kN niedergebracht werden.

(2) Die Vorschriften gelten nicht für Bohrungen, die ausschließlich zum Zünden von Sprengladungen bestimmt sind, sowie für das Herstellen von Schächten und Strecken durch maschinelle Bohrverfahren.

§ 2 Begriffsbestimmungen

I.S. dieser Verordnung ist:

1. Beschäftigter Person, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers im Betrieb tätig ist ohne Rücksicht auf das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses,
2. Bohrbetrieb Betrieb zum Erstellen oder Aufwältigen einer Bohrung einschließlich Einbau, Ausbau und Wiedereinbau der Untertageausrüstung,
3. Bohrgerüst die zum Erstellen oder Aufwältigen von Bohrungen notwendigen Tragkonstruktionen,
4. fachkundige Person Person, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen,
5. Förderbetrieb Betrieb, der einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten dient, soweit diese nicht dem Bohrbetrieb zuzuordnen sind,
6. Förderbohrung jede dem Förderbetrieb dienende Bohrung, einschließlich der zugehörigen Beobachtungs- und sonstigen Hilfsbohrungen; als Förderbohrung gilt auch eine Bohrung, die nach Beendigung des Bohrbetriebes auf Förderfähigkeit getestet wird,
7. Kaverne durch Einleiten von Wasser in das Salzgebirge planmäßig hergestellter Hohlraum,
8. Lagerbehälter ortsfeste oder zum Lagern abgestellte ortsbewegliche Behälter zur Lagerung von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten,
9. Prüfung durch eine fachkundige Person das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder fachkundige Person Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben,
10. Prüfung durch eine das eingehende Besichtigen verantwortliche Person von Schäden oder Mängel zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen,
11. Prüfung durch einen Sachverständigen

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