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Regelwerk

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den auf Grund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen
- Hessen -

Vom 9. August 1983
(GVBl. I S. 132; 16.04.2008 S. 697 08aufgehoben)
Gl.-Nr. 53-49


zur aktuellen Regelung

Auf Grund des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 18. Januar 1982 (GVBl. I S. 27) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde nach der Unterlagen-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553) ist für

  1. die Entgegennahme von Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge nach § 9 Satz 1 das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde und
  2. die Entgegennahme von Mitteilungen über Unfälle nach § 10 Satz 1 und 2 die Bergbehörde.

§ 2

Zuständige Behörde nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558) ist für

  1. die Zulassung eines anderen Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1,
  2. die Anordnung, Messungen durchzuführen und die Messungsunterlagen mit der Auswertung vorzulegen, nach § 4 Abs. 2 und
  3. die Bekanntgabe des nachgewiesenen oder ermittelten Einwirkungswinkels im Bundesanzeiger nach § 4 Abs. 3 Satz 1

das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.

§ 3

Zuständige Behörde nach der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) ist für

  1. die Zulassung von Ausnahmen in Einzelfällen nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 und § 5 Abs. 2,
  2. die Genehmigung von Überschreitungen der Betriebsdauer nach § 4 Abs. 4 Nr. 2,
  3. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 11 Abs. 6, auch in Verbindung mit Abs. 7, die Bergbehörde und
  4. die Erteilung der Ermächtigung nach § 12 Abs. 5 Satz 2,
  5. die Herausgabe von Vordrucken nach § 13 Abs. 1

die Bergbehörde.

§ 4

Zuständige Behörde nach der Elektrozulassungs-Bergverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1598) ist für

  1. die Zulassung zur Erprobung nach § 10 Abs. 1,
  2. die Anerkennung von Sachverständigen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1,
  3. die Zulassung nach anderen technischen Regelwerken nach § 11 Abs. 1

das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.

§ 5

Zuständige Behörde nach der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) ist für

  1. die Entgegennahme des Risswerkes nach § 10 Abs. 1 Satz 3,
  2. die Verkürzung oder Verlängerung der Fristen nach § 10 Abs. 3 die Bergbehörde und
  3. die Entgegennahme des Umrisses und der anderen Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 2,
  4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1,
  5. die Anerkennung von Personen nach § 13 Abs. 1,
  6. die Entgegennahme der Anzeigen nach § 14 Nr. 1,
  7. die Entgegennahme der Berichte nach § 14 Nr. 4,
  8. die Zustimmung nach Nr. 2.4 der Anlage 2 zu § 7

das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.

§ 6

Zuständige Behörde nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) ist für

  1. die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 3 Satz 5 die Bergbehörde und
  2. die Ermächtigung von Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2,
  3. die Entgegennahme der Anzeige nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 4 Satz 4, § 11 Abs. 4 Satz 5, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2,
  4. die Erteilung allgemeiner Zulassungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2,
  5. die Anerkennung einer sachverständigen Stelle nach § 10 Abs. 4 Satz 5 und § 11 Abs. 4 Satz 6

das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.

§ 7

Zuständige Behörde nach der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) ist für

  1. die Zulassung einer Ausnahme für untertägige Betriebe nach § 15 Abs. 2 Satz 4 die Bergbehörde und
  2. die Entgegennahme der Beschwerden von Beschäftigten nach § 22 Satz 1 Nr. 2 die Bergbehörde.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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