Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach den auf Grund des § 68 Abs. 2 des Bundesberggesetzes erlassenen Bergverordnungen - Hessen -
Vom 9. August 1983 (GVBl. I S. 132; 16.04.2008 S. 697 08 aufgehoben ) Gl.-Nr. 53-49
zur aktuellen Regelung
Auf Grund des § 142 Satz 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz vom 18. Januar 1982 (GVBl. I S. 27) wird verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde nach der Unterlagen-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553) ist für
die Entgegennahme von Mitteilungen über Beschäftigte und betriebliche Vorgänge nach § 9 Satz 1 das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde und
die Entgegennahme von Mitteilungen über Unfälle nach § 10 Satz 1 und 2 die Bergbehörde.
§ 2
Zuständige Behörde nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558) ist für
die Zulassung eines anderen Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1,
die Anordnung, Messungen durchzuführen und die Messungsunterlagen mit der Auswertung vorzulegen, nach § 4 Abs. 2 und
die Bekanntgabe des nachgewiesenen oder ermittelten Einwirkungswinkels im Bundesanzeiger nach § 4 Abs. 3 Satz 1
das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
§ 3
Zuständige Behörde nach der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) ist für
die Zulassung von Ausnahmen in Einzelfällen nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 und § 5 Abs. 2,
die Genehmigung von Überschreitungen der Betriebsdauer nach § 4 Abs. 4 Nr. 2,
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 11 Abs. 6, auch in Verbindung mit Abs. 7, die Bergbehörde und
die Erteilung der Ermächtigung nach § 12 Abs. 5 Satz 2,
die Herausgabe von Vordrucken nach § 13 Abs. 1
die Bergbehörde.
§ 4
Zuständige Behörde nach der Elektrozulassungs-Bergverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1598) ist für
die Zulassung zur Erprobung nach § 10 Abs. 1,
die Anerkennung von Sachverständigen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1,
die Zulassung nach anderen technischen Regelwerken nach § 11 Abs. 1
das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
§ 5
Zuständige Behörde nach der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631) ist für
die Entgegennahme des Risswerkes nach § 10 Abs. 1 Satz 3,
die Verkürzung oder Verlängerung der Fristen nach § 10 Abs. 3 die Bergbehörde und
die Entgegennahme des Umrisses und der anderen Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 2,
die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1,
die Anerkennung von Personen nach § 13 Abs. 1,
die Entgegennahme der Anzeigen nach § 14 Nr. 1,
die Entgegennahme der Berichte nach § 14 Nr. 4,
die Zustimmung nach Nr. 2.4 der Anlage 2 zu § 7
das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
§ 6
Zuständige Behörde nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) ist für
die Entgegennahme der Anzeige nach § 10 Abs. 3 Satz 5 die Bergbehörde und
die Ermächtigung von Personen nach § 3 Abs. 1 Satz 2,
die Entgegennahme der Anzeige nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 4 Satz 4, § 11 Abs. 4 Satz 5, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2,
die Erteilung allgemeiner Zulassungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2,
die Anerkennung einer sachverständigen Stelle nach § 10 Abs. 4 Satz 5 und § 11 Abs. 4 Satz 6
das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde.
§ 7
Zuständige Behörde nach der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) ist für
die Zulassung einer Ausnahme für untertägige Betriebe nach § 15 Abs. 2 Satz 4 die Bergbehörde und
die Entgegennahme der Beschwerden von Beschäftigten nach § 22 Satz 1 Nr. 2 die Bergbehörde.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE
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