Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Vollzugshilfe zur Betriebssicherheitsverordnung für den bergbaulichen Bereich
- Hessen -

Vom 21. November 2004
(StAnz. 46/2004 S. 3536)



Erarbeitet im Auftrag des Länderausschusses Bergbau zugestimmt am 11. Mai 2004
Die Vollzugshilfe wird nachstehend bekannt gemacht und zur Anwendung in Hessen eingeführt.

Allgemeines

Am 3. Oktober 2002 trat die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)" als Artikel 1 der "Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in Kraft.

Die Betriebssicherheitsverordnung verfolgt im Wesentlichen drei Hauptziele:

Gleichzeitig werden nun in einer einzigen Verordnung die Arbeitsschutzanforderungen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zusammengefasst.

Durch die Definition in § 2 Abs. 1 BetrSichV wird erstmalig klargestellt, dass Arbeitsmittel das gesamte Spektrum von einfachen Handgeräten bis hin zur komplexen verfahrenstechnischen Anlage umfassen.

Wesentlich ist auch, dass die Verordnung das sicherheitliche Funktionieren der Gesamtanlage betrachtet und nicht wie bisher auf die Komponenten einer Anlage beschränkt bleibt.

Insgesamt wurden acht Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen aufgehoben. Die arbeitssicherheitlichen Schutzziele aus diesen Verordnungen, werden nun auf vier Gefährdungspotentiale konzentriert

- Druck (> 0,5 bar): Druckbehälter
Dampfkessel
Leitungen unter innerem Überdruck
- Aufzugsanlagen: Aufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung
Bauaufzüge mit Personenbeförderung
Personenumlaufaufzüge
- Brand- und Explosionsschutz: im Zusammenhang mit der 11. GPSGV
- Einrichtungen für einen sicheren Anlagenbetrieb

Wichtig ist, dass die v. g. Beurteilung nur dann in Betracht gezogen wurde, sofern ein entsprechender Bezug in europäischen Richtlinien gegeben ist.

Die Betriebssicherheitsverordnung verzichtet auf Beschaffenheitsanforderungen. Diese finden sich in Vorschriften wie z.B. dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG - sowie den hierzu erlassenen Verordnungen (vgl. Anlage 2). Weiterhin sind auch europäische Richtlinien bei den Beschaffenheitsanforderungen zu beachten, die durch harmonisierte europäische Normen konkretisiert werden.

Die auf aufgehobenen Vorschriften basierenden Technischen Regeln (z.B. TRbF, TRA, TRB, TRD) sind bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit weiter gültig.

Anwendungsbereich

Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV gelten die Vorschriften der Verordnung nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Dies wird jedoch durch § 1 Abs. 4 Satz 2 BetrSichV dahingehend eingeschränkt, dass der Abschnitt 3 der Verordnung, "Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen", in überwachungsbedürftigen Anlagen in Tagesanlagen der Unternehmen des Bergwesens gilt.

Unter Tagesanlagen sind nach Boldt/Weller1 grundsätzlich die auf der Erdoberfläche befindlichen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen zu verstehen. In manchen Fällen ist die Unterscheidung zwischen untertägigen und übertägigen Anlagen schwierig. Hier ist der unmittelbare funktionelle und sicherheitstechnische Zusammenhang bei Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebszusammenhänge entscheidend. Beim Tagebau gilt grundsätzlich der Tagebaurand als Grenze. Die Tagesanlagen befinden sich außerhalb dieser Grenze. Die Verordnung gilt also nur für die Tagesanlagen und nicht für die Tagebaue selbst. Die Entscheidung, ob eine Anlage Tagesanlagen zuzuordnen ist, ist in jedem Einzelfall zu treffen.

Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung gilt somit nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen. Die Sachverhalte des Abschnitts 2 BetrSichV werden durch bergrechtliche Vorschriften - und hier insbesondere durch die Bestimmungen der ABBergV - geregelt. Die Abschnitte 1, 2 und 4 sowie die Anhänge der Betriebssicherheitsverordnung sind anzuwenden, soweit in Abschnitt 3 BetrSichV auf diese Bezug genommen wird.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.03.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion