umwelt-online: BVOS - Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (LSA) (3)
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Prüfungen durch: Fachkundige Person (FP)
Verantwortliche Person (VP)
Sachverständige (SV)
maximale Prüfabstände
Ziffer Anlagenteil: arbeitstäglich 1 Woche 1 Monat 2 Monate 6 Monate 12 Monate 24 Monate sonstige
1.7 Fördermittel, Gegengewichte, Zwischengeschirre
1.7.1 Fördermittel und Gegengewichte, insbesondere Rollenführungen und Gefäßverschlüsse FP 1     VP        
1.7.2 Anschlußteile zum Zwischengeschirr und zur Unterseilaufhängung   FP 1   VP     SV 7  
1.7.3 Haupttragglieder   FP 1   VP     SV 7  
1.7.4 Prüfung von Zwischengeschirren
1.7.4.1 Zwischengeschirre
Regelprüffristen:
  FP   VP   VP 8 oder SV 10, 11 SV 9, 11  
1.7.4.2 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von Anlagen mit mehr als 100.000 Treiben im Jahr, erwartete Seilaufliegezeit maximal 18 Monate
  FP   VP       nach max. 18 Monaten: SV 9, 11
1.7.4.3 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von Anlagen mit bis zu 100.000 Treiben im Jahr, keine Korrosion, geringe dynamische Beanspruchung
  FP   VP     SV 9, 11  
1.7.4.4 Nach schachtspezifischer Beurteilung durch SV:
Zwischengeschirre von Anlagen bis 5 000 Treiben im Jahr keine Korrosion, geringe dynamische Belastung
    FP   VP   VP 8 oder SV 10, 11 nach 48 Monaten SV 9, 11
1.7.5 Wirbel in Zwischengeschirren von Abteufanlagen FP       SV 12      
1.7.6 Prüfung von Unterseilaufhängungen
1.7.6.1 Prüfung von Unterseilaufhängungen (Regelprüffristen)   FP   VP     SV 9, 11  
1.7.6.2 Abweichende mögliche Prüfvariante nach schachtspezifischer Beurteilung durch Sachverständige:   FP   VP     SV 10, 11 nach 48 Monaten SV 9, 11

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Fußnoten:
1) An Anlagen mit weniger als 30 Zügen je Tag können die arbeitstäglich vorgeschriebenen Prüfungen wöchentlich, die wöchentlich vorgeschriebenen Prüfungen monatlich und die monatlich vorgeschriebenen Prüfungen zweimonatlich vorgenommen werden.
2) Prüfung durch Sachverständige mit zusätzlicher Stufe 3 - Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für zerstörungsfreie Prüfverfahren e.V. in dem eingesetzten Prüfverfahren. Der Sachverständige legt fest, ob erstmals zeitnah nach dem Einbau eine Referenzmessung erforderlich ist. An Anlagen mit durchschnittlich > 100 Zügen je Tag: erstmals nach zehn Jahren Betriebsdauer; an Anlagen mit < 100 Zügen je Tag erstmals nach 20 Jahren Betriebsdauer. Wiederkehrende Prüfungen nach Maßgabe des Sachverständigen.
3) Die Funktionsprüfung beinhaltet eine Messung der statischen Sicherheit bei regelbarer Fahrbremse und der Verzögerungswirkung der Sicherheitsbremse durch Messung des Stillsetzweges oder der Stillsetzzeit.
4) Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.
5)

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