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Regelwerk

BergwesSachvVO M-V - Bergwesensachverständigenverordnung
Verordnung über die Bestellung von Sachverständigen im Bergwesen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 25. April 2014
(GVOBl. M-V Nr. 10 vom 23.05.2014 S. 209)
Gl.-Nr.: B 7100-1-11



Aufgrund des § 36 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, des § 36 Absatz 3 der Gewerbeordnung sowie zur Übertragung von Befugnissen der Landesregierung für den Bereich des Bergwesens vom 21. Januar 2013 (GVOBl. M-V S. 123) verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung:

Abschnitt 1
Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung

§ 1 Bestellungsgrundlage

Das Bergamt Stralsund bestellt gemäß § 36 der Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des Bundesberggesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2 Öffentliche Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.

(2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

(3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.

(4) Die öffentliche Bestellung wird auf fünf Jahre befristet. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung der Sachverständigen, kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden.

(5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch Aushändigung der Bestellungsurkunde.

(6) Die Tätigkeit der öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Zuständigkeitsbereich des Bergamtes Stralsund beschränkt.

§ 3 Bestellungsvoraussetzungen

(1) Sachverständige sind auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Für das beantragte Sachgebiet muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für- das einzelne Sachgebiet werden durch das Bergamt Stralsund bestimmt.

(2) Voraussetzung für die öffentliche Bestellung der Antrag stellenden Personen ist, dass

  1. sie eine Niederlassung als Sachverständige im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhalten;
  2. sie über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügen;
  3. keine Bedenken gegen die Eignung bestehen;
  4. sie erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fälligkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Absatz 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweisen;
  5. sie über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellte Sachverständige erforderlichen Einrichtungen verfügen;
  6. sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben;
  7. sie die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bieten;
  8. sie nachweisen, dass sie über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fälligkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügen;
  9. sie über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit 'entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets verfügen.

(3) Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, können nur öffentlich bestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen und zusätzlich nachweisen, dass

  1. ihr Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Absatzes 2 Nummer 7 nicht entgegensteht und dass sie ihre Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben können;
  2. sie bei ihrer Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegen und ihre Leistungen gemäß § 12 als selbst erstellt kennzeichnen können;
  3. ihr Arbeitgeber sie im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.

§ 4 Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36a der Gewerbeordnung

Für die Anerkennung von Qualifikationen der Antrag stellenden Person aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 2 und 3.

Abschnitt 2
Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung

§ 5 Zuständigkeit und Verfahren

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