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FeFördAVO M-V - Feldes- und Förderabgabeverordnung
Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 16. Dezember 2024
(GVOBl. M-V Nr. 1 vom 16.01.2025 S. 2)
Gl.-Nr.: B 750-15-6
Archiv 2014
Aufgrund des § 32 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Bergzuständigkeitsverordnung vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 590), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Januar 2013 (GVOBl. M-V S. 123, 124) geändert worden ist, und aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), die durch Verordnung vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 382) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit:
Abschnitt 1
Erhebung, Bezahlung sowie Marktwerterrechnung
§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs, Feldesabgabeerklärung
(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken.
(2) Abgabepflichtige haben bis zum Ende des fünften Kalendermonats nach Ablauf eines jeden Jahres nach Erteilung der Erlaubnis (Erhebungszeitraum) beim Bergamt eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe für den Erhebungszeitraum zu entrichten. Das Bergamt kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung auf Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen der Abgabepflichtigen verlängern.
(3) Deckt sich der Erhebungszeitraum nicht mit dem Kalenderjahr, kann das Bergamt im Einvernehmen mit den betreffenden Abgabepflichtigen das Kalenderjahr als Erhebungszeitraum und für den Übergang einen am 31. Dezember des vorhergegangenen Kalenderjahres endenden Rumpferhebungszeitraum zulassen.
§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs, Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung
(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die aus der Voranmeldung sich ergebende Zahlung als Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Abgabepflichtige brauchen keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlung zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25.000 Euro betragen wird und er dies dem Bergamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigt.
(3) Abgabepflichtige haben bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben. Übersteigt die von den Abgabepflichtigen für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Förderabgabe die Summe der Abschlagszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag bis zum 30. Juni nachzuentrichten. Ein überzahlter Betrag wird den betreffenden Abgabepflichtigen erstattet.
(4) Das Bergamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung auf Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen der betreffenden Abgabepflichtigen verlängern.
§ 3 Form und Inhalt der Erklärungen
(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen (Erklärungen) sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern beim Bergamt abzugeben. Abgabepflichtige haben die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Sie haben die Abschlagszahlungen gegebenenfalls in Höhe der voraussichtlichen auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind, insbesondere die Grundsätze für die Ermittlung des Bemessungsmaßstabes und der Befreiungstatbestände.
(2) Abgabepflichtige haben die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen zu machen und dies schriftlich zu versichern.
§ 4 Berichtigung von Erklärungen
Erkennen Abgabepflichtige nachträglich, dass eine von ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- und Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so sind sie verpflichtet, dies dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu entrichten.
§ 5 Abgabefestsetzung
(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- und Förderabgabe wird durch schriftlichen Abgabebescheid des Bergamtes festgesetzt.
(2) Geben Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Bergamt die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umsätze zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können.
(3) Geben Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 6 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
(Stand: 19.03.2025)
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