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§ 154 Tragebehälter für Sprengstoffe
(1) Tragebehälter für Sprengstoffe müssen verschließbar und gegen Stoß, Schlag und Korrosion widerstandsfähig sein. Behälter für Pulversprengstoff dürfen nicht aus Eisen bestehen. Die Behälter müssen unterschiedlich beziffert sein.
(2) In einem Tragebehälter dürften nicht mehr als 25 kg Sprengstoff mitgeführt werden.
(3) In den Tragebehältern darf außer den Sprengstoffen, für die sie bestimmt sind, nichts untergebracht werden. Pulversprengstoffe dürfen nicht mit anderen Sprengstoffen, Chloratsprengstoffe nicht mit Ammonsalpetersprengstoffen im gleichen Transportbehälter untergebracht werden.
§ 155 Zündmitteltragebehälter
(1) Sprengkräftige Zündmittel müssen in verschließbaren, widerstandsfähigen Behältern untergebracht werden. In den Zündmitteltragebehältern darf außer den sprengkräftigen Zündmitteln nichts untergebracht werden, mit Ausnahme von Zubehör, durch das eine Detonation der Zündmittel nicht hervorgerufen werden kann.
(2) Sprengschnüre dürfen nicht mit anderen sprengkräftigen Zündmitteln in demselben Behälter untergebracht werden.
(3) Zündmitteltragebehälter dürfen mit Tragebehältern für Sprengstoffe (§ 154) vereinigt sein, sofern die Abteilungen sicher voneinander getrennt sind.
§ 156 Schießkisten
(1) Die Schießberechtigten müssen die Sprengmittel, die sie nicht mit sich führen, in einer festen verschließbaren Kiste aufbewahren, die als "Schießkiste" gekennzeichnet sein muss. Die Schießkiste ist in der Nähe der Arbeitsstelle gegen Sprengstücke geschützt aufzustellen.
(2) Pulversprengstoffe dürfen nicht mit anderen Sprengstoffen, Chloratsprengstoffe nicht mit Ammonsalpetersprengstoffen in derselben Schießkiste aufbewahrt werden.
(3) In Schießkisten dürfen nur Sprengmittel und Gegenstände, die zum Laden und Zünden dienen, untergebracht werden.
§ 157 Inhalt und Aufstellung der Schießkisten
(1) Die in einer Schießkiste aufbewahrte Sprengstoffmenge darf 200 kg nicht überschreiten. In Schießkisten, die zur Aufnahme von mehr als 50 kg Sprengstoff bestimmt sind, dürfen sprengkräftige Zündmittel nicht aufbewahrt werden.
(2) Schießkisten sind so aufzustellen, dass die Detonation einer Schießkiste nicht auch die Detonation anderer Schießkisten verursachen kann .
§ 158 Sicherung der Schießkisten
(1) Schießkisten, die Sprengmittel enthalten, müssen verschlossen sein, wenn sie sich außerhalb des Blickfeldes des Schießberechtigten befinden.
(2) Leere Sprengstoffbehälter und Schießkisten dürfen nicht verschlossen sein.
(3) Die Schießkisten sind einmal monatlich durch den Schichtsteiger oder durch eine vom Betriebsführer beauftragte Aufsichtsperson zu prüfen.
§ 159 Rückgabe der Sprengmittel
(1) Die Schießberechtigten müssen am Schichtende alle nicht verwendeten Sprengstoffe und sprengkräftigen Zündmittel in ein Lager zurückbringen oder veranlassen, dass dies durch eine dazu berechtigte Person erfolgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an schwer zugänglichen Betriebspunkten oder bei schwierigen Transportbedingungen Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel in den Schießkisten (§ 156) verbleiben, wenn besondere Vorkehrungen gegen eine Entwendung getroffen werden und wenn die Schießkisten aus Metall bestehen. Es darf jedoch für keinen Betriebspunkt mehr als der Bedarf eines Tages in den Kisten verbleiben.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sprengfahrzeuge mit Sprengstoffen und sprengkräftigen Zündmitteln in verschlossenen Behältern bis zum nächsten Werktag an dafür bestimmten Stellen verbleiben.
§ 160 Abgabe und Verlust von Sprengmitteln
(1) Die Schießberechtigten dürfen Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel nicht an andere weitergeben. Dies gilt nicht für die Übergabe von Sprengmitteln in Sprengfahrzeugen; hierbei ist der Empfang unter Angabe der Menge zu bescheinigen.
(2) Sind Sprengstoffe oder sprengkräftige Zündmittel abhandengekommen, so ist dies dem Schichtsteiger unverzüglich zu melden. Der Betriebsführer hat dem Bergamt unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 161 Schießberechtigte
(1) Der Betriebsführer darf mit der selbständigen Ausübung der Schießarbeit nur Personen beauftragen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und nach einem vom Oberbergamt anerkannten Plan ausgebildet und geprüft worden sind (Schießberechtigte). Soweit diese Personen einer Kameradschaft angehören, muss eine von ihnen als Ortsältester bestellt sein.
(2) Den Schießberechtigten ist gegen Empfangsbescheinigung eine vom Bergamt bestätigte Dienstanweisung auszuhändigen.
§ 162 aufgehoben
§ 163 Hilfspersonen
(1) Der Schießberechtigte darf sich bei der Ausübung der Schießarbeit durch andere helfen lassen, doch muss er ständig dabei sein und die Arbeiten überwachen. Das gilt besonders für das Anzünden der Zündschnüre.
(2) Bei elektrischer Zündung darf nur der Schießberechtigte selbst die Schüsse an die Schießleitung und diese an die Zündvorrichtung anschließen; nur er darf zünden. Personen, die dem Schießberechtigten zur Ausbildung in der Schießarbeit zugeteilt sind, dürfen diese Tätigkeit unter seiner Anleitung und ständigen Aufsicht ausüben.
§ 164 Offenes Feuer und Licht
(1) Bei der Schießarbeit darf nicht geraucht werden.
(2) Sprengmittel dürfen nicht mit offenem Geleucht zusammen in einer Hand getragen werden.
(Stand: 28.03.2023)
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