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Regelwerk

ABPV - Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für den das Land Rheinland-Pfalz umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks
- Rheinland-Pfalz -


Vom 10. März 1981
(StAnz. Nr. 13 vom 06.04.1981 S. 240; BGBl. I 1986 S. 2093 86; 1991 S. 1991)



Das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz erläßt auf Grund des § 197 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (ABG RhPf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1974 (GVBl. S. 113, BS 75-11, zuletzt geändert durch Artikel 41 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (3. LStrafÄndG) vom 5. November 1974 (GVBl. S. 469, BS 452-12),

des § 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (GVBl. 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (GVBl. S. 1, BS 75-2),

§ 2 des Gesetzes zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen - Erdölgesetz - vom 12. Mai 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (GVBl. 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (GVBl. S. 1, BS 75-2),

des § 3 des Phosphoritgesetzes vom 16. Oktober 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (GVBl. 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur, S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (GVBl. S. 1, BS 75-2)

und des § 6 der Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember 1942 (BGBl. 1943 S. 17),

nachdem die Vorstände der Bergbau-Berufsgenossenschaft, der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft und der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie gehört worden sind, für den das Land Rheinland-Pfalz umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks die folgende Bergpolizeiverordnung:

I. Vorschriften für alle Betriebe

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Bergpolizeiverordnung gilt für alle unter der Aufsicht der Bergbehörden stehenden Betriebe und Anlagen (des Nichtsteinkohlenbergbaus), soweit nicht besondere Bergpolizeiverordnungen erlassen sind oder aufgrund gesetzlicher Regelungen andere Vorschriften gelten. Die Gültigkeit anderer, für besondere Sachgebiete erlassener Bergpolizeiverordnungen bleibt unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Unternehmer - derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird;
  2. Aufsichtsperson - vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften bestellte verantwortliche Person. Ist eine solche Person nicht bestellt, so ist der Unternehmer selbst Aufsichtsperson;
  3. Beschäftigter - Person, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers im Betrieb tätig ist, ohne Rücksicht auf das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses;
  4. fachkundige Person oder fachkundige Aufsichtsperson - Person oder Aufsichtsperson, die aufgrund ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen in der Lage ist. die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen;
  5. Sachverständiger - vom Oberbergamt für eine bestimmte Sachverständigentätigkeit anerkannte Person;
  6. Untersuchung - das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit einschließlich der dazu erforderlichen Messungen;
  7. Prüfung - das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit auch einzelner Teile mittels Stichproben;
  8. Überprüfung - das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben;
  9. Arbeitsstätte - Betriebsbereich, der zum Aufenthalt von Personen bestimmt ist, insbesondere Arbeitsraum, Arbeitsplatz im Freien, Verkehrsweg, Lager-, Maschinen-, Pausen-, Bereitschafts-, Umkleide-, Wasch- und Toilettenraum;
  10. brandgefährdeter Bereich - Bereich, in dem Stoffe oder Gegenstände, die leicht entzündlich sind oder deren Brand nur schwer zu löschen ist, in solcher Menge vorhanden sind, daß durch ihre Entzündung gefährliche Brände entstehen können;
  11. explosionsgefährdeter Bereich - Bereich, in dem nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen ein explosionsfähiges Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gefahrdrohender Menge auftreten kann.

2. Allgemeine Vorschriften

§ 3 Verhalten im Betrieb

(1) Jeder im Betrieb Beschäftigte hat sich so zu verhalten und seine Arbeitsweise und seinen Arbeitsplatz so einzurichten, daß weder er selbst noch andere Personen gefährdet werden.

(2) Wer von einer Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit des Betriebs oder von Anzeichen einer solchen Gefahr Kenntnis erhält, muß unverzüglich versuchen, diese Gefahr abzuwenden. Ist dies nicht sofort möglich, muß er gefährdete Personen sofort warnen und die nächsterreichbare Aufsichtsperson unverzüglich benachrichtigen.

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