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Regelwerk, Bergrecht

Besonderes Gebührenverzeichnis - Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. September 2007
(GVBl. Nr. 14 vom 24.10.2007 S. 211; 13.04.2010 S. 81; 22.05.2014 S. 79; 27.09.2018 S. 373 18)
Gl.-Nr.: 2013-1-18


Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich und Kostenvereinbarungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes.

(2) Für die Durchführung besonderer Untersuchungen können Kostenvereinbarungen getroffen werden.

§ 2 Gebührenschuld und Gebührenbemessung 18

(1) Für Amtshandlungen und für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.

(2) Soweit Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal sowie der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technischapparativen Einrichtungen zu erheben.

(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Zeitaufwands für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mitzuberücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwands der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen.

§ 3 Mindestgebühr

Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 5,00 EUR. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht.

§ 4 Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird eine Amtshandlung, eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung oder die Benutzung einer Einrichtung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen, so kann die Gebühr ermäßigt oder von einer Gebührenerhebung abgesehen werden, sofern das für das Bergwesen und die geologische Landesuntersuchung zuständige Ministerium vorher die Gebührenermäßigung oder die Gebührenbefreiung angeordnet hat. Die Auslagen sind zu erstatten.

(2) Die vorgesehenen Gebühren erhöhen sich um 100 v. H., wenn an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder sonst in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf Antrag eine Amtshandlung vorgenommen oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung an den in Satz 1 genannten Tagen oder während des in Satz 1 genannten Zeitraums im Hinblick auf das Verhalten oder auf Maßnahmen der oder des durch die Amtshandlung Begünstigten unaufschiebbar ist.

§ 5 Umsatzsteuer

Soweit die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.

§ 6 Auslagenerstattung 18

Neben den Gebühren sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes (LGebG) zu erstatten. Für Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LGebG ist ein Pauschbetrag in Höhe von 97,00 EUR zu erheben.

§ 7 Kosten mitwirkender Behörden

Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich nach Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 8 Übergangsbestimmung

Für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung von Einrichtungen der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren, aber erst nach deren Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht (§ 9 Abs. 2) zu erheben, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten, vorbehaltlich der Regelung in § 8, außer Kraft:

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