umwelt-online: BVOT - Tiefbohrverordnung (2)

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§ 60 Unter Druck stehende Schläuche und bewegliche Leitungen

(1) Unter innerem Überdruck stehende Schläuche mit mehr als 35 mm Innendurchmesser sind an den Anschluss- und Verbindungsstellen gegen selbsttätiges Lösen zu sichern, wenn beim Lösen der Anschlüsse oder Verbindungen Personen durch Umherschlagen der Schlauchenden gefährdet werden können.

(2) Unter innerem Überdruck stehende Gelenkleitungen und sonstige bewegliche Leitungen sind so festzulegen, dass sie nicht umherschlagen können und keinen unzulässigen Beanspruchungen ausgesetzt werden.

§ 61 Verdichter

(1) Die von Verdichtern angesaugten Gase oder Dämpfe dürfen keine Beimengungen enthalten, die in den Verdichtern zu Bränden oder Explosionen führen können. Die von Luftverdichtern angesaugte Luft darf nicht aus brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen zugeführt werden.

(2) Verdichter für brennbare Gase dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich in ihrem Gehäuse kein explosionsfähiges Gasgemisch befindet oder bilden kann.

(3) Verdichter für brennbare oder giftige Gase dürfen nur auf ausdrückliche Anweisung einer verantwortlichen Person geöffnet werden. Sie hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Das Betriebsgas ist vor dem Öffnen aus dem Verdichter zu entfernen und gefahrlos abzuleiten. Die Zu- und Ableitungen sind vor dem Offnen sicher abzusperren.

(4) Die Bedienung und Wartung von Verdichtern darf nur zuverlässigen und unterwiesenen Personen übertragen werden.

(5) Der Absatz 4 findet keine Anwendung

  1. auf Verdichter, die zur Betätigung von Signalgebern, Bremsen, Kupplungen oder anderen Bedienungs- oder Steuereinrichtungen an Fahrzeugen oder Geräten bestimmt sind sowie
  2. auf Turboverdichter, deren Verdichtungsenddruck 0,02 MPa nicht überschreitet.

§ 62 Hebevorgänge 21

(1) Hebezeuge müssen so aufgestellt und betrieben werden, dass sie nicht kippen und sich unter Last nicht verlagern können.

(2) Bei ortsveränderlichen Kranen, die am jeweiligen Aufstellungsort auf- oder abgebaut oder umgerüstet werden, sind Aufbau, Abbau und Umrüsten von einer verantwortlichen Person ständig zu überwachen. Dies gilt nicht für selbstfahrende Mobilkrane.

(3) Hebezeuge, Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel dürfen nur bis zur angegebenen Tragkraft belastet werden.

(4) Krane dürfen nicht zum Losreißen, Schrägziehen oder Schleifen von Lasten, andere Hebezeuge nicht zum Festlegen von in Betrieb befindlichen Maschinen oder maschinellen Anlagen verwendet werden.

(5) Die mit dem Bedienen von Hebezeugen beauftragten Personen müssen schwebende Lasten oder Lastaufnahmemittel ständig beobachten. Ist das nicht möglich, dürfen sie die Last oder das Lastaufnahmemittel nur bewegen, wenn sie hierzu Signal oder Weisung erhalten haben.

(6) Schwebende Lasten dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln und nur aus sicherer Entfernung geführt werden. Der Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist verboten.

(7) Die mit dem Bedienen von Hebezeugen beauftragten Personen dürfen ihren Arbeitsplatz nur verlassen, wenn die Last oder das Lastaufnahmemittel abgesetzt worden ist. Sie müssen kraftbetriebene und teilkraftbetriebene Krane außerdem gegen unbefugtes Ingangsetzen sichern.

(8) Personen dürfen mit den Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemitteln von Hebezeugen nur befördert werden, wenn dies ausdrücklich genehmigt ist.

(9) Der Unternehmer darf mit der Bedienung und Wartung von Kranen und kraftbetriebenen anderen Hebezeugen nur zuverlässige und unterwiesene Personen beauftragen. Ihnen ist eine schriftliche oder elektronische Anweisung auszuhändigen.

(10) Die Absätze 1 bis 9 finden auf die zum Ein- und Ausbau von Gestänge und Rohren bestimmten Hebesysteme von Bohrgerüsten keine Anwendung.

(11) Seile und Ketten dürfen als Trag-, Anschlag- oder Lastaufnahmemittel nur verwendet werden, wenn sie hierfür geeignet sind. Seile aus Baumwolle oder aus Polyäthylen dürfen nicht verwendet werden. Andere Chemiefaserseile dürfen nur verwendet werden, wenn sie licht- und wärmestabilisiert sind. In Ketten eingeschweißte Aufhänge-, Übergangs- und Endglieder oder Ösenhaken müssen mindestens der Güte und Tragfähigkeit der Kette entsprechen.

(12) Die Verbindungen zwischen Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahme mitteln sind so herzustellen, dass sie sich nicht selbsttätig lösen können. Ein unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlag- oder Lastaufnahmemittels aus dem Lasthaken ist zu verhindern.

(13) Die Tragfähigkeit von Seilendverbindungen muss mindestens der des Seiles entsprechen. Pressklemmen dürfen für Endverbindungen nur verwendet werden, wenn im Bereich der Presshülse keine Biegebeanspruchung auftritt. Bei der Verwendung von Seilschlössern muss das lose Seilende gegen Durchziehen gesichert sein.

(14) Seile und Ketten dürfen nicht geknotet und nicht über scharfe Kanten gespannt oder gezogen werden. Verdrehte Ketten sind vor dem Anheben der Last auszudrehen. Seile mit Buchten und Schleifen dürfen nicht unter Last angezogen werden.

(15) Lastaufnahmemittel sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem mindestens Hersteller, Tragfähigkeit und Eigengewicht verzeichnet sind. An Anschlagmitteln muss die Tragfähigkeit dauerhaft angegeben sein.

(16) Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel, die wesentliche, die Tragfähigkeit beeinträchtigende Mängel aufweisen, dürfen nicht weiterbenutzt werden.

10. Umgang mit Sprengmitteln

§ 63 Allgemeines 21

(1) Für die Überwachung des Umgangs mit Sprengmitteln ist eine verantwortliche Person zu bestellen.

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(Stand: 28.03.2023)

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