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ErosionsSchVO - Erosionsschutzverordnung
Verordnung der Landesregierung zum Erosionsschutz auf landwirtschaftlichen Flächen
- Baden-Württemberg -
Vom 18. März 2025
(GBl. Nr. 21 vom 25.03.2025)
Archiv 2010
Auf Grund von § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. I Nr. 356) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 1 und 5 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ( GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Ziele
Zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen vor Erosion und zur nachhaltigen Bewirtschaftung erosionsgefährdeter Flächen werden durch diese Verordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3 Einteilung, Ausweisung und Gebietsabgrenzung wassererosionsgefährdeter Flächen
(1) Die Einteilung landwirtschaftlicher Flächen in Baden-Württemberg nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser nach Anlage 3 GAPKondV erfolgt im Raster von 5 m mal 5 m.
(2) Gebiete mit landwirtschaftlichen Flächen, die den Wassererosionsgefährdungsklassen KWasser1 und KWasser2 zugehören, werden nach § 16 Absatz 1 Satz 4 GAPKondV in der digitalen Karte unter "WMS LW GLÖZ 5 Erosionskulisse Baden-Württemberg" als "GLÖZ 5 Erosionsgefährdung Wasser" ausgewiesen. Diese ist auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung (www.geoportal-bw.de) eingestellt. Landwirtschaftliche Flächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 zugehören, sind in der digitalen Karte gelb dargestellt. Landwirtschaftliche Flächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 zugehören, sind in der digitalen Karte rot dargestellt.
§ 4 Zuordnung der Schläge
(1) Im Anschluss an die Zusammenfassung landwirtschaftlicher Flächen zu Schlägen durch die Antragstellenden im Rahmen des Verfahrens zum Gemeinsamen Antrag wird jeder Schlag entweder keiner Wassererosionsgefährdungsklasse oder der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2
(Stand: 14.04.2025)
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