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Regelwerk; Boden/Altlasten

ErosionsSchVO - Erosionsschutzverordnung
Verordnung der Landesregierung zum Erosionsschutz auf landwirtschaftlichen Flächen

- Baden-Württemberg -

Vom 18. März 2025
(GBl. Nr. 21 vom 25.03.2025)



Archiv 2010

Auf Grund von § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. I Nr. 356) geändert worden ist, in Verbindung mit § 16 Absatz 1 und 5 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung ( GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 417) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Ziele

Zum Schutz landwirtschaftlicher Flächen vor Erosion und zur nachhaltigen Bewirtschaftung erosionsgefährdeter Flächen werden durch diese Verordnung

  1. landwirtschaftliche Flächen nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung (Erosionsgefährdung) eingeteilt und die entsprechenden Gebiete ausgewiesen sowie
  2. abweichende Anforderungen von § 16 Absatz 2 und 3 GAPKondV für das Pflügen auf wassererosionsgefährdeten Ackerflächen festgelegt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Wassererosionsgefährdungsklasse: Grad der potenziellen standortbedingten Erosionsgefährdung einer landwirtschaftlichen Fläche durch Wasser, der nach DIN 19708 bestimmt wird; "KWasser1" bedeutet, dass eine "Erosionsgefährdung", und "KWasser2" bedeutet, dass eine "hohe Erosionsgefährdung" vorliegt;
  2. Winderosionsgefährdungsklasse: Grad der potenziellen standortbedingten Erosionsgefährdung einer landwirtschaftlichen Fläche durch Wind, der nach DIN 19706 bestimmt wird; "KWind" bedeutet, dass eine "Erosionsgefährdung" vorliegt;
  3. Bewirtschaftung quer zum Hang: Bodenbearbeitung, Aussaat und Pflege überwiegend quer zur Haupthangrichtung; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt;
  4. unmittelbar folgende Aussaat: Aussaat nach guter fachlicher Praxis; dies beinhaltet insbesondere, dass das Saatbett abgesetzt und die Witterung zwischen Pflügen und Aussaat berücksichtigt ist; eine Aussaat innerhalb von vier Wochen nach dem Pflügen gilt als unmittelbar folgende Aussaat;
  5. rasenbildende Kulturen: Klee, Luzerne, Ackergras, Esparsette und Serradella in Rein- und Mischsaat sowie sämtliche Grünlandeinsaaten;
  6. Antragsstellende: Begünstigte, die im Rahmen des Verfahrens zum Gemeinsamen Antrag Direktzahlungen nach Titel III Kapitel II oder jährliche Zahlungen nach Artikel 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S.1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 01.09.2022 S.137) die zuletzt durch Delegierte Verordnung (EU) 2024/946 (ABl. L, 2024/946 vom 26.03.2024) geändert worden ist, beantragen;
  7. Schlag: einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene landwirtschaftliche Fläche.

§ 3 Einteilung, Ausweisung und Gebietsabgrenzung wassererosionsgefährdeter Flächen

(1) Die Einteilung landwirtschaftlicher Flächen in Baden-Württemberg nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser nach Anlage 3 GAPKondV erfolgt im Raster von 5 m mal 5 m.

(2) Gebiete mit landwirtschaftlichen Flächen, die den Wassererosionsgefährdungsklassen KWasser1 und KWasser2 zugehören, werden nach § 16 Absatz 1 Satz 4 GAPKondV in der digitalen Karte unter "WMS LW GLÖZ 5 Erosionskulisse Baden-Württemberg" als "GLÖZ 5 Erosionsgefährdung Wasser" ausgewiesen. Diese ist auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung (www.geoportal-bw.de) eingestellt. Landwirtschaftliche Flächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 zugehören, sind in der digitalen Karte gelb dargestellt. Landwirtschaftliche Flächen, die der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 zugehören, sind in der digitalen Karte rot dargestellt.

§ 4 Zuordnung der Schläge

(1) Im Anschluss an die Zusammenfassung landwirtschaftlicher Flächen zu Schlägen durch die Antragstellenden im Rahmen des Verfahrens zum Gemeinsamen Antrag wird jeder Schlag entweder keiner Wassererosionsgefährdungsklasse oder der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder der Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2

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