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Regelwerk
Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern

Vom 21. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 1 vom 17.01.2011 S. 20)
Gl.-Nr.: 2129-4-2-UG



Auf Grund des Art. 6 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 2129-4-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 318), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (VSU Boden und Altlasten) vom 3. Dezember 2001 (GVBl S. 938, BayRS 2129-4-2-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. November 2006 (GVBl S. 923), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 5. die Bestätigung der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland nach § 18 BBodSchG. "5. die Feststellung der Gleichwertigkeit von Zulassungen von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG sowie die Bekanntgabe dieser Sachverständigen und Untersuchungsstellen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Bestätigung" durch die Worte "Feststellung der Gleichwertigkeit" ersetzt.

b) In Abs. 1 werden nach dem Wort "werden" die Worte "nach Maßgabe des Art. 6 BayBodSchG" eingefügt.

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Zulassungsstelle bestätigt auf Antrag die Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Länder in der Bundesrepublik Deutschland nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, wenn die im jeweiligen Land geltenden Anforderungen an die Zulassung mit denen dieser Verordnung vergleichbar sind. "Die Zulassungsstelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit der Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayBodSchG fest."

bb) In Satz 2 werden die Worte "Land, das" durch die Worte "Staat, der" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird vor dem Wort "deren" das Wort "für" eingefügt und das Wort "bestätigt" durch die Worte "die Gleichwertigkeit festgestellt" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "oder Bestätigung ausgesprochen" durch die Worte "ausgesprochen oder die Gleichwertigkeit einer Zulassung festgestellt" ersetzt.

c) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Die Zulassungsstelle unterrichtet die Sachverständigen und Untersuchungsstellen von der erfolgten Bekanntgabe."

d) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

4. In § 5 Satz 2 werden die Worte "Zustellung des Zulassungsbescheids nach § 8 Abs. 6" durch die Worte "ihrer Bekanntgabe nach § 3" ersetzt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Befristung" angefügt.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Sachkunde des Antragstellers gelten § 36a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde § 13a Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und Abs. 3 der Gewerbeordnung entsprechend."

c) Abs. 6 Satz 1

Über die Zulassung entscheidet das Landesamt für Umwelt als Zulassungsstelle.

wird aufgehoben; die Satznummerierung entfällt.

d) Es wird folgender Abs. 7a eingefügt:

"(7a) Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Zulassung von Sachverständigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 2 Abs. 2 gilt für die Dauer der von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgesprochenen Zulassung, längstens für fünf Jahre. Abs. 7 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend."

e) Abs. 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (8) Die Einzelheiten des Verfahrens legt die Zulassungsstelle in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz fest. "(8) Die Zulassungsstelle kann die Einzelheiten des Verfahrens festlegen."

6. In § 12

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