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Regelwerk, Boden

Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung
- Hessen -

Vom 27. August 2010
(GVBl. I Nr. 16 vom 23.09.2010 S. 300; 22.09.2015 S. 339 15; 21.12.2022 S. 826aufgehoben)
Gl.-Nr.: 881-50




Zur Nachfolgeregelung

Aufgrund des § 2 Abs. 1 und Abs. 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2010 (eBAnz AT44 2010 V1), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 589) und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 739), wird verordnet:

§ 1 Einteilung und Darstellung erosionsgefährdeter Gebiete 15

(1) Die Einteilung der erosionsgefährdeten Gebiete nach § 6 Abs. 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erfolgt nach Maßgabe der Anlage 1 auf der Grundlage der Erosionsgefährdung durch Wasser nach der Bodenerodierbarkeit (Faktor K) und der Hangneigung (Faktor S). Die örtliche Lage der erosionsgefährdeten Gebiete ergibt sich aus der als Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte.

(2) Die erosionsgefährdeten Gebiete werden in einer Karte der Erosionsgefährdungsklassen im Maßstab 1:10.000 grafisch und farblich (CCWASSER1 = gelb; CCWASSER2 = rot) markiert dargestellt und abgegrenzt. Diese Karte wird in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim

Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Rheingaustraße 186
65203 Wiesbaden

niedergelegt.

(3) Ausfertigungen der Karte werden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim

Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Hauptabteilung Amt für den ländlichen Raum
Rheinstraße 94 64295 Darmstadt

Landrat des Schwalm-Eder-Kreises
Fachbereich Landwirtschaft und Landentwicklung
Schladenweg 39
34560 Fritzlar

Landrat des Werra-Meißner-Kreises
Fachdienst Ländlicher Raum
Honer Strasse 49
37269 Eschwege-Oberhone

Landrat des Wetteraukreises
Fachdienst Landwirtschaft
Homburger Strasse 17
61169 Friedberg

Landrat des Kreises Fulda
Landwirtschaft
Wörthstraße15
36037 Fulda

Landrat des Mai-Hinzig-Kreises
Amt für Umwelt, Naturschutz und ländlichen Raum
Barbarosastraße 20
63571 Gelnhausen

Landrat des Landkreises
Hersfeld-Rothenburg
Fachdienst Ländlicher Raum
Friedloser Straße 12
36251 Bad Hersfeld

Landrat des Landkreises Kassel
Amt für den ländlichen Raum
Mannteufel Anlage 5
34369 Hofgeismar

Landrat des Landkreies
Waldeck-Frankenberg
Fachdienst Landwirtschaft
Auf Lüllingskreuz 60
34497 Korbach

Landrat des Vogelbergkreises
Amt für den ländlichen Raum
Marburer Strasse 69
36304 Alsfeld

Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg
Landwirtschaft
Gymnasiumstraße 4
65589 Hadamar

Landrat des Landkreises
Marburg-Biedenkopf
Fachdienst Agrarförderung
Hermann-Jacobsohn-Weg 1
35039 Marburg

Landrat des Odenwaldkreises
AMt für den ländlichen Raum
Miochelstädter Straße 12
64711 Erbach/Odw.

Landrat des Hochtaunuskreises
Fachbereich Ländlicher Raum
Ludwig-Erhard-Anlage 1-5
61352 Bad Homburg

Landrat des Lahn-Dill-Kreises
Abteilung für den ländlichen Raum
Georg-Friedrich-Händel-Straße 5
35578 Wetzlar

bereit gehalten.

(4) Die Karte kann bei den in Abs. 2 und 3 genannten Stellen von jeder Person während der Dienststunden eingesehen werden. Die erosionsgefährdeten Gebiete sind auch in digitaler Form im Internet-Angebot des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie (http://bodenviewer.hessen.de) einsehbar.

§ 2 Ermittlung und Kennzeichnung eines erosionsgefährdeten Schlages 15

(1) Die Ermittlung der Erosionsgefährdung (CCWASSER) eines Schlages, der von einer Betriebsinhaberin oder einem Betriebsinhaber, die oder der Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Agrarzahlungen-Verpflichtungsgesetzes beantragt,
bewirtschaftet wird, erfolgt durch Bildung des Mittelwertes aller einem Schlag zugehörigen Rasterzellen aus der Karte der Erosionsgefährdungsklassen. Ändert sich die Größe oder Form des Schlages (Schlaggeometrie) im Folgejahr oder bei einem Erstantrag auf Direktzahlungen für eine Fläche wird die Erosionskennzeichnung des Schlages neu bestimmt. Ändert sich die Karte der erosionsgefährdeten Gebiete, wird die Erosionsgefährdung aller Antragsflächen neu berechnet.

(2) Die Erosionskennzeichnung eines Schlages wird auf der Basis der im Vorjahr bewirtschafteten Schlaggeometrie in den Flächennutzungsnachweis des Antrags nach Abs. 1 Satz 1 des jeweiligen Antragsjahres eingefügt und den Flächenbewirtschafterinnen und Flächenbewirtschaftern mitgeteilt.

§ 3 Abweichende Anforderungen 15

(1) Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem 30. November auch ohne unmittelbar folgende Aussaat der Kulturen Sommergerste, Sommerweizen, Hafer, Ackerbohnen, Sommerfuttererbsen, Zuckerrüben, Kartoffeln und Mais auf Schlägen, die in die Wassererosionsgefährdungsklasse CCWASSER2 eingeteilt sind, zulässig, sofern die Bewirtschaftung und das Pflügen überwiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgen. Eine Bearbeitung der Pflugfurche vor dem 16. Februar ist nicht zulässig.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist das Pflügen auf Schlägen, die in die Wassererosionsgefährdungsklasse CCWASSER 2 eingeteilt sind, zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai zulässig

  1. bei Aussaat der Kulturen Mais, Zuckerrüben und Kartoffeln mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr, sofern die Bewirtschaftung und das Pflügen überwiegend quer zur Haupthangrichtung erfolgen,
  2. beim Anbau der Kultur Kartoffeln, sofern beim Anlegen der Kartoffeldämme erosionsmindernde Querdämme angelegt oder die Dammsohlen mit Wintergerste begrünt werden,
  3. beim Anbau von Kartoffeln, Mais und Gemüsekulturen, sofern der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Folie oder Vlies durchgeführt wird.

(3) Die Anforderungen des § 6 Abs. 2 bis 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung sind nicht einzuhalten, soweit die für den Vollzug des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), zuständige Behörde eine von diesen Anforderungen abweichende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung zu tragen.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 15

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

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Ermittlung und Einteilung der Gebiete nach deren Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser Anlage 1 15
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)

1 Berechnung

Nach der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung wird die Erosionsgefährdung durch Wasser als klassifizierter K*S-Faktor nach DIN 19708 berechnet.

Als Datengrundlagen für die Berechnung werden folgende Daten verwendet:

S-Faktor-Grundlage: Digitales Geländemodell Stand 2009, 20 x 20-Meter-Raster der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation (HVBG); Berechnung: nach DIN 19708

K-Faktor-Grundlage: Bodenflächendaten 1:50.000 Hessen des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG), 1. Aufl. 2002; Berechnung: Bodenerodierbarkeitsfaktor (Kbsh-Faktor) nach DIN 19708

Es erfolgt eine Klassifikation der 20 x 20-Meter-Raster in CCWASSER 0 bei K*S < 0,3, CCWASSER 1 bei 0,3 > = K*S < 0,55 und CCWASSER2 bei K*S > = 0,55.

2 Karte der Gebiete mit gleicher Erosionsgefährdung

Die erosionsgefährdeten Gebiete werden in der Karte der Erosionsgefährdungsklassen im Raster 20 x 20 Meter dargestellt.

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Übersichtskarte der Gebiete mit gleicher Erosionsgefährdung in Hessen Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1 Satz 2)

 


ENDE

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