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Regelwerk

LBodSchG - Landesbodenschutzgesetz
Gesetz über den Schutz des Bodens

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 4. Juli 2011
(GVOBl. M-V Nr. 14 vom 29.07.2011 S. 759; 29.07.2011 S. 759 11; 05.07.2018 S. 2019 18)
Gl.-Nr.: 2129 - 17


Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vorsorgegrundsätze

(1) Alle, die auf Boden einwirken oder beabsichtigen, auf Boden einzuwirken, haben sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen, insbesondere bodenschädigende Prozesse, nicht hervorgerufen werden.

(2) Mit Boden ist sparsam und schonend umzugehen.

(3) Im Rahmen der planerischen Abwägung sind die Zielsetzungen und Grundsätze des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, und dieses Gesetzes zu berücksichtigen.

§ 2 Mitteilungs-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten

(1) Die in § 4 Absatz 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, unverzüglich der zuständigen Bodenschutzbehörde mitzuteilen. Die Pflicht nach Satz 1 gilt bei Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen oder ähnlichen Einwirkungen auf den Boden und den Untergrund zusätzlich auch für die Bauherren und die von ihnen mit der Durchführung dieser Tätigkeiten Beauftragten, Schadensgutachter, Sachverständige und Untersuchungsstellen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben sie die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen nicht, soweit sich die verpflichtete Person durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und die Betroffenen nach § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere Entnahme von Boden-, Wasser- und Bodenluftproben, und die Einrichtung von Messstellen zu gestatten und zu dulden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind auch der Zutritt zu Wohnungen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen zu gestatten und zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse ist auf die berechtigten Belange der Betroffenen nach § 12 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Rücksicht zu nehmen.

(3) Soweit für den Aufbau oder die Vervollständigung des Bodeninformationssystems nach § 6 notwendige bodenkundliche oder geowissenschaftliche Ermittlungsmaßnahmen den betroffenen Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück schädigen, ist der hierdurch entstandene Schaden auf Antrag zu ersetzen, sofern er nicht von einem Anderen Ersatz zu erlangen vermag. Vermögensvorteile, die dem Berechtigten aus der zur Entschädigung verpflichtenden Maßnahme entstehen, oder ein mitwirkendes Verschulden des Berechtigten sind zu berücksichtigen. § 15 findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Bodenschutzbehörde kann verlangen, dass die Sanierungspflichtigen Angaben über Tatsachen, die ihre Sanierungsverantwortlichkeit oder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen, durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft machen.

§ 3 Ergänzende Vorschriften bei schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen

(1) Schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Bodenschutzbehörde. Sie kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen.

(2) Bei schädlichen Bodenveränderungen, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung von Sanierungsplänen und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Die §§ 12, 13, 14, 15 Absatz 2 und 3 sowie § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und § 6

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