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Regelwerk, Boden

Richtlinie Brachflächenrecycling
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung von verschmutzten Fläche

- Niedersachsen -

Vom 27. Mai 2015
(Nds.MBl. Nr. 21 vom 10.06.2015 S. 581)
Gl.-Nr.: 28300



1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Zuwendungen für Vorhaben zur Sanierung von verschmutzten Flächen zum Zweck der Erhöhung der nachhaltigen Nutzung von Brachflächen. Die Vorhaben dienen dem Schutz der Umwelt und der Verminderung der Flächeninanspruchnahme.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 90 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Vorhaben zur Sanierung verschmutzter Brachflächen (einschließlich Flächen in Umwandlungsgebieten [ Konversionsflächen]) mit dem Ziel der nachhaltigen Nachnutzung. Das Vorhaben muss zu einer Beseitigung von Umweltschäden führen. Das Ziel der nachhaltigen Nachnutzung kann sowohl durch eine bauliche Nachnutzung als auch durch die Schaffung von Freiräumen und grüner Infrastruktur umgesetzt werden. Gegenstand der Förderung ist insbesondere die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten. Eingeschlossen sind erforderliche Detailplanungen und Überwachungsmaßnahmen. Umfasst sind auch Gebäudeabbrüche, soweit Ausgaben hierfür die übrigen zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben,

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen können bewilligt werden an

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

3.3 Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 249 vom 31.07.2014 S. 1) sind von einer Förderung ausgeschlossen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

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