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Regelwerk

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Bodenschutzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 11. Februar 1999
(GVBl. 1999 S. 31; 30.01.2001 S. 43; 06.05.2002 S. 269; 22.06.2004 S. 366)


Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), in Verbindung mit der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1)
wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
verordnet:

§ 1

(1) Zuständige Behörde nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist

  1. das Bergamt
    für betriebliche Grundstücke, die der Bergaufsicht unterliegen,
  2. der Landesbetrieb Straßen und Verkehr
    für Grundstücke, die für den Straßenbau beansprucht werden,
  3. die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung für Grundstücke mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie für sonstige Grundstücke, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder sich Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben, ausgenommen altlastverdächtige Flächen und Altlasten, und
  4. die Bezirksregierung
    für alle übrigen Grundstücke.

(2) Die zuständige Behörde beteiligt bei Fragen fachlicher Art insbesondere das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsich, das Geologische Landesamt, das Bergamt, der Landesbetrieb Straßen und Verkehr, die Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz, die Forstliche Versuchsanstalt, die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sowie die Staatlichen Ämter für Wasser- und Abfallwirtschaft im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.

(3) Bei Fragen, die die landwirtschaftliche Bodennutzung betreffen, entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Pflanzenbau und Pflanzenschutz. Bei Fragen, die die forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen, entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der oberen Forstbehörde.

§ 2

Die Vermittlung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG obliegt den Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalten und der Staatlichen Lehr- und Forschungsanstalt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. Diese stellen fest, ob die sich aus den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr im Sinne des § 17 Abs. 3 BBodSchG eingehalten sind.

§ 3

Zuständige Behörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 1 BBodSchG ist

  1. das Bergamt
    für betriebliche Grundstücke, die der Bergaufsicht unterliegen,
  2. der Landesbetrieb Straßen und Verkehr
    für Grundstücke, die für den Straßenbau beansprucht werden,
  3. die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung für Grundstücke mit Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie für sonstige Grundstücke, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird oder sich Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen ereignet haben, ausgenommen altlastverdächtige Flächen und Altlasten, und
  4. die Bezirksregierung
    für alle übrigen Grundstücke.

§ 4

Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.

ENDE

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