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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Anpassung bodenschutzrechtlicher und wasserrechtlicher Vorschriften an die Dienstleistungsrichtlinie
- Schleswig-Holstein -

Vom 2. September 2010
(GVOBl. Nr. 16 vom 30.09.2010 S. 572)


Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), und des § 85b Abs. 2, des § 5 Abs. 1 sowie des § 111 Abs. 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, hinsichtlich § 5 Abs. 1 des Landeswassergesetzes im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

Artikel 1
Änderung der Landesverordnung zur Anerkennung von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG 2

Die Landesverordnung zur Anerkennung von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG vom 23. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 519) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird der Halbsatz "in deren Bezirk der oder die Sachverständige seine oder ihre Hauptniederlassung hat," gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Anerkennungen durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzen die Anerkennung nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 2 erfüllt sind. In begründeten Fällen kann ausnahmsweise die Vorlage des Originals oder einer beglaubigter Kopie und, sofern das Dokument nicht in Deutsch abgefasst ist, einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche verlangt werden. § 11 Abs. 3 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), bleibt unberührt."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von 18 Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Im Einzelfall kann die Behörde mit dem Antragssteller oder der Antragsstellerin eine kürzere Bearbeitungsfrist vereinbaren."

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Zweiten Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1 a des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch die Worte "Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt die Anerkennung nach Absatz 1 oder deren Verlängerung nach Absatz 2 als erteilt."

Artikel 2
Änderung der Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von
Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG 3

Die Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG vom 23. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 18) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Schleswig-Holstein haben, können auf Antrag durch die zuständige Behörde als Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche anerkannt werden:" durch die Worte "Untersuchungsstellen werden auf Antrag durch die zuständige Behörde als Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche anerkannt:" ersetzt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (3) Für Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz außerhalb Schleswig-Holsteins haben, gilt § 11 Abs. 3 LBodSchG. "(3) Anerkennungen durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzen die Anerkennung nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 2 erfüllt sind. § 11 Abs. 3 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), bleibt unberührt."

2.

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