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Regelwerk; Boden/Altlasten

ThürGSÖa - Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Ökologische Altlasten in Thüringen"
- Thüringen -

Vom 9. Juni 1999
(GVBl. S. 329; 20.12.2007 S. 267; 20.12.2010 S. 510; 21.12.2012 S. 463 12)
Gl.-Nr.: 631-1



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung 12

(1) Das Land errichtet unter dem Namen "Ökologische Altlasten in Thüringen" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Dezember 2017.

(2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(4) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land. Bestehende Verbindlichkeiten zum in Absatz 1 gere-gelten Beendigungszeitpunkt des Sondervermögens trägt das Land.

(5) Hinsichtlich der Entrichtung von Gebühren, Beiträgen und Auslagen ist das Sondervermögen Landesbehörden gleichgestellt.

§ 2 Zuführungen 12

(1) Dem Sondervermögen fließen die sich aus dem am 24. Februar 1999 zwischen dem Freistaat Thüringen und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) geschlossenen Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen (Generalvertrag) ergebenden Zahlungen der BvS oder Dritter zu.

(2) Dem Sondervermögen fließen zusätzlich die im Landeshaushalt 1999 etatisierten Ausgabemittel für die im Generalvertrag genannten Maßnahmen in Höhe von 17,7 Millionen Deutsche Mark zu, abzüglich der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Jahr 1999 bereits geleisteten Zahlungen.

(3) Das Sondervermögen hat in den Jahren 2000 bis 2017 grundsätzlich einen Anspruch auf Zuführung von Landesmitteln, deren Höhe sich nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts bestimmt, mindestens jedoch in Höhe von jährlich 8 Millionen Euro.

§ 3 Aufgaben und Zweck 12

(1) Das Sondervermögen dient der Erfüllung aller Finanzierungsverpflichtungen des Landes, die sich aus dem Generalvertrag und dessen Nachfolgeregelung sowie deren Umsetzung ergeben, dazu gehören insbesondere:

  1. die aus dem Generalvertrag und seiner Umsetzung resultierenden gemeinsamen Verpflichtungen des Landes und des Bundes aus dem Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA-Altlastenfinanzierung) vom 1. Dezember 1992 (BAnz. 1993 S. 2842), geändert durch Verwaltungsabkommen vom 10. Januar 1995 (BAnz. S. 7905), sowie den darauf ergangenen Beschlüssen über Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Rahmen von erteilten Freistellungen nach dem Umweltrahmengesetz,
  2. im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen die vollständige Übernahme und Ablösung aller privatisierungsvertraglichen Verpflichtungen der BvS gegenüber Erwerbern von Unternehmen und Grundstücken oder Teilen davon im Zusammenhang mit ökologischen Belastungen und/oder Schäden bei in Thüringen belegenen Grundstücken (Übernahme der Altlastengewährleistung der BvS durch das Land),
  3. die Übernahme des altlasten- und bergrechtlichen Vertragsmanagements der BvS bezogen auf deren Altlastengewährleistung im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen,
  4. die Kosten für die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers zur Feststellung der bereits erbrachten Aufwendungen der BvS in Bezug auf die Vertragsgegenstände des Generalvertrags,
  5. die Finanzverpflichtungen, die sich aus der nach dem Generalvertrag vereinbarten Pflicht zur Freistellung der Kali & Salz GmbH ergeben,
  6. die Finanzverpflichtungen, die sich aus der nach dem Generalvertrag vereinbarten Pflicht zur Freistellung der Treuhand-Liegenschaftsgesellschaft mbH, der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH, der Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH hinsichtlich der Bergwerke Gehren und Trusetal sowie Unternehmen der BvS ergeben.

(2) Das Sondervermögen dient auch der Erfüllung der Finanzierungsverpflichtungen des Landes für ökologische Altlasten, die sich nicht aus dem Generalvertrag und dessen Umsetzung ergeben. Dazu gehören insbesondere:

  1. die Finanzierungsverpflichtung aus der Freistellung der Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben mbH,
  2. die Finanzierungsverpflichtung, die sich aus den ergänzenden Verwaltungsabkommen zum Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (Va Altlastenfinanzierung) in der Fassung vom 10. Januar 1995 über die Finanzierung der Braunkohlesanierung im Zusammenhang mit dem Freistellungsvertrag mit der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH vom 3. April 1997 ergeben,
  3. Finanzierungsverpflichtungen, die sich aus Freistellungen nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (BGl. I Nr. 42 S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) ergeben, soweit sie nicht der Verpflichtung nach Absatz 1 unterfallen,
  4. sonstige Finanzierungen ökologischer Altlasten, soweit sie nicht den Verpflichtungen nach Absatz 1 und Nummer 1 bis 3 unterfallen.

(3) Die finanziellen Verpflichtungen des Sondervermögens nach Absatz 1 sind auf die Gesamtsumme von 655 Millionen Euro begrenzt. Die finanziellen Verpflichtungen des Sondervermögens nach Absatz 2 sind auf die Gesamtsumme von 83 Millionen Euro begrenzt.

§ 4 Kreditermächtigung 12

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