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Regelwerk, Energienutzung

Leitfaden zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 Atomgesetz

Vom 16. September 2021
(BAnz. AT 23.11.2021 B2)



Archiv: 2009 2016
1
Einleitung

Die Erfahrungen aus bisherigen Stilllegungsverfahren (Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren) von kerntechnischen Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland zeigen sowohl hinsichtlich der technischen Durchführung als auch beim hierbei anzuwendenden technischen und rechtlichen Regelwerk, dass ein ausreichendes Instrumentarium existiert, um Stilllegungsvorhaben genehmigen und sicher durchführen zu können.

Bei Genehmigungen nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes (hier: AtG) legen die Genehmigungsbehörden die Anforderungen für die Stilllegung sowie den sicheren Einschluss oder den Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen zum Teil unter sinngemäßer Anwendung der für Errichtung und Betrieb bestehenden Regeln und Richtlinien fest. Die Anforderungen werden in wichtigen Teilen auf die spezifischen Gegebenheiten im Hinblick auf die Stilllegung sowie den sicheren Einschluss oder den Abbau der Anlage zugeschnitten.

Es ist das Ziel des Leitfadens,

Der Leitfaden enthält dementsprechend Vorschläge für eine zweckmäßige Vorgehensweise bei der Stilllegung sowie beim sicheren Einschluss und beim Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 Absatz 3 AtG im Hinblick auf die Anwendung des untergesetzlichen Regelwerkes auf Planung, Vorbereitung und Durchführung von Stilllegungsvorhaben sowie deren Genehmigung und Aufsicht. Diese Vorschläge orientieren sich vorrangig an dem Stilllegungsverfahren von Kernkraftwerken. Bei Forschungsreaktoren und Anlagen der nuklearen Ver- und Entsorgung können abweichende Bedingungen vorliegen, die anlagenspezifisch zu berücksichtigen sind.

Die Anlage 1 des Leitfadens enthält die Erläuterung der im Leitfaden verwendeten wesentlichen Begriffe. So wird das Wort "Stilllegung" im Leitfaden sowohl als Einzelwort als auch als zusammengesetzter Begriff (z.B. Stilllegungsverfahren) generell im weiteren Sinne als Oberbegriff für sämtliche stilllegungsgerichteten Maßnahmen (einschließlich sicherem Einschluss und Abbau) gebraucht. Das entspricht dem technischen und internationalen Sprachgebrauch. Im AtG hingegen ist von "Stilllegung, sicherem Einschluss und Abbau" die Rede. Dort wird der Begriff "Stilllegung" also in einem engeren juristischen Sinne verwendet. Im Leitfaden ist dieser engere juristische Gebrauch des Wortes "Stilllegung" nur dann ausnahmsweise gemeint, wenn ein direkter Bezug zum AtG im Text hergestellt wird oder wenn Stilllegung, sicherer Einschluss und Abbau aufgezählt werden.

Dieser überarbeitete Leitfaden ersetzt den Leitfaden zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen nach § 7 des Atomgesetzes vom 23. Juni 2016 (BAnz AT 19.07.2016 B7) und stellt ein Dokument dar, in dem die für Stilllegungsverfahren relevanten Aspekte und die zu deren Durchführung geeigneten Hilfsmittel zusammengestellt sind.

2 Rahmenbedingungen

2.1 Grundsätzliches

Ausgehend von der Zweckbestimmung des AtG sollte, auch in Übereinstimmung mit internationalen Empfehlungen /1/, /2/, letztendliches Ziel aller Stilllegungsmaßnahmen die Entlassung kerntechnischer Anlagen aus der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung sein. Die Stilllegungsmaßnahmen können auch durch die Überführung der noch nicht freigegebenen Restanlage in eine andere nach Atom- oder Strahlenschutzrecht genehmigte Nutzung beendet werden.

Nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 AtG sind die Stilllegung, der sichere Einschluss sowie der Abbau von Anlagen oder Anlagenteilen genehmigungsbedürftig. Die Entlassung einer Anlagenach § 7 Absatz 1 AtG aus der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung erfolgt nach Maßgabe der atomrechtlichen Genehmigung nach § 7 Absatz 3 AtG. Die Freigabe von radioaktiven Stoffen und Gegenständen erfolgt nach den §§ 31 bis 42 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Nur für Stoffe und Gegenstände einschließlich Bodenflächen, welche zwar der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung unterliegen, die aber nicht aufgrund der Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) kontaminiert oder aktiviert sein können, kann die Entlassung aus der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung mittels einer Herausgabe erfolgen. Die grundsätzliche Vorgehensweise für die Herausgabe ist in einer Genehmigungsunterlage zu beschreiben.

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