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Regelwerk, Energienutzung

Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs
Informationen für die Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs für nach § 8 EDL-G sowie § 8, 9 und 17 EnEfG verpflichtete Unternehmen

Stand: 01. September 2026
(Quelle http://www.bafa.de/)



Archiv: 2024/1, 2024/7

Wichtiger Hinweis zur jeweils geltenden Fassung

Hinweis: Dieses Merkblatt wird regelmäßig überarbeitet und ist jeweils nur in seiner aktuellen Fassung gültig. Regelungen und Anforderungen vorangegangener Versionen haben, sobald eine überarbeitete Version des Merkblatts veröffentlicht wird, keine Gültigkeit mehr.

An dieser Stelle finden Sie jeweils nur die aktuelle Version des Merkblatts. Zur Vermeidung von Missverständnissen werden vorangegangene Versionen entfernt.

1. Änderung der Vorabversion
Allg. Info Konkretisierung der Verwendung von Heiz- und Brennwert bei den zu berücksichtigten Energieträgern.
Bei Brennstoffe wie etwa Gas, Öl, Kohle usw. ist der Brennwert und bei Kraftstoffen (Benzin, Diesel usw.) ist der Heizwert zur Ermittlung des Energieverbrauchs zu berücksichtigen.
2. Änderung (Stand 01.07.2020)
Allg. Info Referatsbezeichnung von 526 in 513
3. Änderung (Stand 30.11.2020)
Allg. Info Referatsbezeichnung von 513 in 514
4. Änderung (Stand 20.112023)
Allg. Info Ergänzungen der Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG)
5. Änderung (Stand 31.01.2024)
3.1 Abbildung Bilanzierungsrahmen eines Unternehmens wurde hinzugefügt
3.3 Kraftstoffverbrauch von geleasten Fahrzeugen ist in die Bilanzierung aufzunehmen
6. Änderung (Stand 23.02.2024)
3.1 Abbildung Bilanzierungsrahmen eines Kraftwerks wurde hinzugefügt
3.2 Konkretisierung der zu berücksichtigten Energieträger, Bilanzierung von Rohstoffen
7. Änderung (Stand 17.07.2024)
Allg. Info Redaktionelle Änderungen, Sicherstellung von Formatvorgaben und Neuordnung von Abschnitten
3.1 Ergänzung: Informationen zu weitergeleitet Energien
3.1 Ergänzung: Bilanzierung von Wärmepumpen und Kälteanlagen
3.3 Ergänzung: Ausnahmen für den Endenergieverbrauch von denkmalgeschützten techn. Anlagen
4.1 Ergänzung: Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs zum ersten Stichtag 18.11.2023
8. Änderung (Stand 01.09.2026)
Allg. Info Anpassung der Referatsbezeichnung von 514 in 512.

Abkürzungsverzeichnis

BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
BfEE Bundesstelle für Energieeffizienz
BGH Bundesgerichtshof
EBeV Emissionsberichterstattungsverordnung
EDL-G Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
EED Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023
EMAS Eco-Management and Audit Scheme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
EN Europäische Norm
EnEfG Energieeffizienzgesetz
EnMS Energiemanagementsystem
etc. et cetera, im Sinne von "und so weiter"
EVU Energieversorgungsunternehmen
GWh/a Gigawattstunden pro Jahr
HeizKV Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten ( Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
ISO International Organization for Standardization
kWh/a Kilowattstunden pro Jahr
Nr. Nummer
u. a unter anderem
UMS Umweltmanagementsystem
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel

1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne des § 3 EnEfG ist:

Endenergie: derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, dabei gehören Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie nicht zur Endenergie;

Energie: jede handelsübliche Form von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Bunkeröle für die Seeschifffahrt;

Gesamtendenergieverbrauch: ist die Gesamtmenge an Endenergie, die über alle Sektoren in einem vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde;

Primärenergie:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.09.2026)

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