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Regelwerk

Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Vom 12. Januar 2007
(BAnz. Nr. 14 vom 20.01.2007 S. 702; 25.07.2007 S. 7086 07; 19.09.2007 S. 7638; 16.10.2007 S. 7831 07aaufgehoben)




Zur aktuellen Fassung

Archiv: 20012003


1 Zuwendungszweck

1.1 Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung, angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes ist es erforderlich, den Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien im Energiemarkt zu erhöhen. Hierzu bedarf es eines Anreizes, solche Technologien zu nutzen. Deshalb wird nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) der stärkere Einsatz erneuerbarer Energien im Wege der Projektförderung durch Investitionszuschüsse und im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien als Tilgungszuschuss zur vorzeitigen teilweisen Tilgung von langfristigen zinsgünstigen Darlehen gefördert.

Ein zentrales Ziel der Förderung nach diesen Richtlinien ist es, durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Markt zu stärken und so zur Senkung deren Kosten und zur Verbesserung von deren Wirtschaftlichkeit beizutragen. Ab dem Jahr 2007 werden mit Hilfe eines vereinfachten und schnelleren Verfahrens Solarkollektoranlagen und Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis 100 kW Nennwärmeleistung (Nummer 9.1) gefördert.

Für diesen Bereich sind mit diesen Richtlinien spezielle Verfahrensregelungen erlassen worden.

Mit der verstärkten Förderung von neuartigen und besonders innovativen Verfahren sollen darüber hinaus über einen Innovationsbonus besondere Anreize für die Marktentwicklung gesetzt werden.

Im Interesse der Zielsetzungen des Förderprogramms werden die Fördersätze, technischen Anforderungen und Umweltstandards der Richtlinien ständig überprüft. Anpassungen an die Marktentwicklung, insbesondere eine Degression bei den Fördersätzen, werden zum Jahresende, bei dringendem Novellierungsbedarf auch zu anderen Zeitpunkten, umgesetzt.

1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Zuwendungen besteht nicht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die KfW entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Errichtung und Erweiterung von

3 .Antragsberechtigung

3.1 Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften 1 (Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich) sowie Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig die KMU-Schwellenwerte unterschreiten sowie Kommunen und weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige Investoren. Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet werden soll (Ausnahme: Kontraktoren).

Fördervoraussetzung bei öffentlich-rechtlichen und gemeinnützigen Antragstellern ist auch eine öffentlichkeitswirksame Vorstellung des Vorhabens unter Hinweis auf die Förderung. Eine Zusage zur Umsetzung der Demonstrationsmaßnahme ist mit Antragstellung abzugeben.

3.2 Nicht antragsberechtigt sind

3.3 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabeordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4 Vorhabensbeginn und Zeitpunkt der Antragstellung

4.1 Mit dem Vorhaben darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Für die beim BAFa zu stellenden Anträge ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFa maßgeblich. Im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien gelten die Regelungen der KfW. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.

4.2 Ausnahmen hiervon sind nur in den in der Nummer 9.1 genannten Fällen zulässig, sofern mit dem Vorhaben nicht vor dem 16. Oktober 2006 begonnen wurde. Diese Anträge sind nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen (vgl. Nummer 9.3.1).

5 Allgemeine Verfahrensvorschriften

5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die § 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91, 100 BHO.

5.2 Den Beauftragten des BMU sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Tilgungszuschuss bzw. auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass

Der Antragsteller zur Förderung von Maßnahmen nach den Nummern 9.1.3 und 11.2.3 muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass das BMU bzw. die Bewilligungsbehörde nach Anmeldung eine ggf. auch wiederkehrende Überprüfung der Einhaltung der Emissionsanforderungen nach Nummer 8.2 durchführt oder durchführen lässt. Die Prüfung ist für den Eigentümer der Anlage gebührenfrei. Bei Nachweis der Nichteinhaltung der Emissionsanforderungen können der Zuwendungsbescheid aufgehoben und die Fördermittel zurückgefordert werden.

5.3 Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

5.4 Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind mindestens sieben Jahre zweckentsprechend zu betreiben. § 10 der Energieeinsparverordnung ist zu berücksichtigen. Innerhalb dieses Zeitraumes darf eine geförderte Anlage nicht stillgelegt oder nur dann veräußert werden, wenn der Weiterbetrieb der Anlage nachgewiesen wird. Pächter und Mieter benötigen die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers des Anwesens, die Anlage errichten und betreiben zu dürfen.

5.5 Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen (als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind), gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.

6 Kumulierbarkeit

6.1 Eine Kumulierung ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.

Bei Zuwendungen für gewerbliche und freiberufliche Antragsteller gilt: Die Gesamtförderung nach diesen Richtlinien und aus anderen öffentlichen Mitteln der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen dem Antragsteller gewährten Zuwendungen darf bei Maßnahmen nach

6.2 Für den Fall, dass diese Höchstgrenzen überschritten werden, werden die Fördermittel des Bundes auf die vorstehende Förderhöchstgrenze gekürzt.

6.3 Nicht gefördert werden Maßnahmen, bei denen zum Zeitpunkt der Bewilligung für den erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom eine Vergütung gewährt wird, die über die Mindestvergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ( EEG) hinausgeht.

6.4 Die Höhe der aus den oben genannten öffentlichen Mitteln beantragten bzw. gewährten Zuwendungen und erhöhte Einspeisevergütungen sind im Rahmen der Antragstellung vollständig nachzuweisen.

7 Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von Solarkollektoranlagen

7.1 Förderfähig sind Solarkollektoranlagen

Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speicher und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Solarkollektoranlagen können nur gefördert werden, wenn der jährliche Kollektorertrag mindestens Qkol 525 kWh/m2 bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % beträgt und die Kriterien des Umweltzeichens RAL-UZ 73 (Stand 2004) erfüllt sind (Prüfung nach DIN EN 12.975). Die Erfüllung dieser Anforderungen sind durch einen Bericht einer akkreditierten Prüfungseinrichtung nachzuweisen.

Solarkollektoren, für die ab 2007 eine Prüfung nach DIN EN 12.975 erfolgt, sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark in der Fassung Version 8.00 - Januar 2003 - tragen. Ab dem Jahr 2009 ist die Vorlage des Prüfzeichens Solar Keymark eine Fördervoraussetzung.

Bei Anlagen mit einer Mindestgröße von 20 m2(bei Vakuumröhrenkollektoren) oder 30 m2 (bei Flachkollektoren) ist mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erforderlich.

7.2 Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwassererwärmung und Raumheizung zeichnen sich dadurch aus, dass die von der Sonne gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung des Gebäudes zugeführt werden kann. Sie müssen eine Mindestkollektorfläche von 90 m2; bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 m2 bei Vakuumröhrenkollektoren haben und mit einem ausreichenden Wärmespeicher für die Heizung ausgestattet sein.

Als Pufferspeicher sind folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich:

Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindestspeicherkapazität erreicht wird.

7.3 Große Solarkollektoranlagen im Sinne dieser Richtlinie sind kundenspezifisch gefertigte Anlagen. Sie müssen eine Mindestbruttokollektorfläche von 20 m2 aufweisen und die gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung oder Warmwassererwärmung bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m2 Nutzfläche zuführen.

Um die Markteinführung von großen Solarkollektoranlagen zu beschleunigen, können Anlagen, die besondere Qualitätsanforderungen erfüllen oder besonders wirtschaftlich betrieben werden können, eine Förderung nach den Nummern 9.2.1 bzw. 10.1.3 dieser Richtlinien erhalten.

Nähere Bestimmungen zu den Qualitätsanforderungen werden in Kürze erlassen.

8 Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung von Biomasse-Anlagen:

8.1 Förderfähig sind Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung. Dazu zählen:

8.2 Folgende Emissionsgrenzwerte bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 % im Normzustand (273 K, 1013 hPa) und technische Anforderungen müssen eingehalten werden:

a) Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 1000 kW für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nummern 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ( 1. BImSchV) :

b) Bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1000 kW für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nummer 4, 5, 5a oder 8 der 1. BImSchV (jeweils bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11%):

Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002, Heft 25-29, S. 511-605).

Diese Anforderungen werden regelmäßig dahingehend überprüft, ob im Interesse der Fortschreibung von anspruchsvollen Umweltstandards bei den geförderten Anlagen eine Absenkung angezeigt ist. Nach Abschluss der Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ( 1. BImSchV) sind Anpassungen in Buchstabe a beabsichtigt.

Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch Baumusterprüfung oder Einzelgutachten von geeigneter Stelle nachzuweisen.

8.3 Kombinationskessel aus automatisch beschickten Pellet-Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung, die zusätzlich auch mit Stückholz handbeschickt werden können, sind nur dam förderfähig, sofern es sich beim Scheitholzteil um einen Scheitholzvergaserkessel mit Leistungs- und Feuerungsregelung handelt und für beide Beschickungsarten Nachweise gemäß Nummer 8.1 erbracht werden.

8.4 Von de Förderung ausgeschlossen sind:

9 Umfang und Verfahren bei Investitionszuschüssen

9.1 07 Folgende Maßnahmen können als Projektförderung mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (Basisförderung):

9.1.1 07a Die Errichtung von Solarkollektoranlagen bis 40 m2 Bruttokollektorfläche:

  1. Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung:
    Die Förderung beträgt 60 Euro je angefangenem m2 Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 412,50 Euro je Anlage.
  2. Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, zur solaren Kälteerzeugung oder zur Bereitstellung von Prozesswärme:
    Die Förderung beträgt 105 Euro je angefangenem m2 Bruttokollektorfläche.
  3. die Erweiterung bereits in Betrieb genommener Solarkollektoranlagen (unabhängig von der Größe der bestehenden Anlage):
    Die Förderung beträgt 45 Euro je zusätzlich installiertem, angefangenem m2 Bruttokollektorfläche.
  4. Die Errichtung von Solarkollektoranlagen gemäß Nummer 9.1.1 Buchstabe b wird zusätzlich zu der Förderung gemäß Nummer 9.1.1 Buchstabe b mit einem Bonus gefördert, sofern gleichzeitig mit der Errichtung der Solarkollektoranlage der bisher betriebene Heizkessel ohne Brennwerttechnik (Öl, Gas) durch einen neuen Brennwertkessel nach EnEV mit Brennstoff Öl oder Gas ersetzt wird. Der Bonus beträgt 750 Euro je geförderte Anlage.
    Zum Nachweis der Installation eines Brennwertkessels sind Unterlagen gemäß Nummer 9.3.1 dieser Richtlinien vorzulegen.
    Diese Förderung ist bis zum 30. Juni 2008 befristet. Maßgeblich ist der Tag des Antragseinganges der vollständigen Antragsunterlagen (Antrag und alle geforderten Nachweise) beim BAFA.
    Diese Änderung gilt nicht für gewerbliche und freiberufliche Antragsteller.

9.1.2 Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 8 kW bis 100 kW:

Bei Anlagen zur Verbrennung von Holzpellets (auch Kombinationskessel) beträgt die Förderung 36,00 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1500 Euro.

Bei Anlagen zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln beträgt die Förderung 750 Euro je Anlage. Anträge auf Förderung von Anlagen zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln können nur noch für bis zum 31. Dezember 2007 betriebsbereit installierte Anlagen bewilligt werden.

9.1.3 Die Errichtung von Scheitholzvergaserkesseln mit einer installierten Nennwärmeleistung von 15 kW bis zu 30 kW. Förderfähig sind nur Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/ oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehaltes im Abgasrohr) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 1/kW und sofern im Datenblatt der Anlage nachgewiesen wird, dass der nach Nummer 8.2 genannte Emissionswert und Kesselwirkungsgrad eingehalten wird.

Die Förderung beträgt 1125 Euro je Anlage.

Anträge auf Förderung können nur noch für bis zum 31. Dezember 2007 betriebsbereit installierte Anlagen bewilligt werden.

9.2 Innovationsfördertatbestände (BAFA)

9.2.1 Innovationsbonus

Für besonders innovative Anwendungen der in dieser Richtlinie geregelten Fördertatbestände oder Anlagen mit innovativen Anlagenteilen, die besonders anspruchsvolle Umweltanforderungen erfüllen, soll ein Innovationsbonus für folgende Anwendungen gewährt werden.

Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und zur Effizienzsteigerung bei Biomasseanlagen gemäß Nummer 9.1.2

Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben darf durch die Förderung nicht überschritten werden.

Die Förderung darf die nach jeweils geltenden Gemeinschaftsbeihilferahmen der Europäischen Union geltenden zulässigen Sätze nicht überschreiten.

Näheres zum förderfähigen Umfang der Investitionen und zum Verfahren der Nachweisführung wird durch Erlass an die Bewilligungsbehörde geregelt. Erst danach ist eine Antragstellung möglich.

9.2.2 "Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule und in der Kirche":

Bei Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer förderfähigen Anlage nach Nummer 9.1.1 oder 9.1.2 dieser Richtlinien h Berufsschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren überbetriebliche Ausbildungsstätten bei den Kammern, allgemeinbildende Schulen, Fachhochschulen und Universitäten und Kirchen erfolgen und darauf abzielen, eine Visualisierung des Ertrags oder/und Veranschaulichung der Technologien zu erreichen, z.B. elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen beträgt der Zuschuss maximal 2400 Euro. Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Mehrausgaben für Investitionen, welche durch den konstruktiven Mehraufwand gegenüber einer vergleichbaren, zuwendungsfähigen Standardanlage gleicher Bauart und Leistung entstehen, insbesondere zusätzliche Anlagenteile oder elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen. Der Mehraufwand ist durch Herstellererklärung oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen. Für jede förderfähige Anlage nach Nummer 9.1.1 oder 9.1.2 werden zusätzliche Maßnahmen nur einmalig bezuschusst.

9.3 Verfahren der Antragstellung

9.3.1 Anträge auf Zuschüsse nach Nummer 9.1 können frühestens ab den 15. März 2007 gestellt werden. Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft zu stellen. (Für Anlagen, die zwischen dem 16. Oktober 2006 und 31. März 2007 Betriebsbereit installiert wurden, kann der Antrag abweichend hierzu bis zum 1. Oktober 2007 gestellt werden.) Diese Fristen gelten as Ausschlussfristen gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG. Der Antrag ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks mit Originalunterschrift zusammen mit folgenden Unterlagen zu stellen:

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Prüfung der oben angeführten Unterlagen, ggf. auch erst im folgenden Haushaltsjahr.

9.3.2 Für Zuschüsse gemäß Nummer 9.2 ist der Verwendungsnachweis nach Ablauf des im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraumes unter Vorlage der unter Nummer 9.3.1 genannten Unterlagen einzureichen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

9.3.3 Bewilligungsbehörde ist das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65.760 Eschborn oder
Postfach 51 60 65.726 Eschborn
Internet: http:/ /www.bafa.de
Telefon: (0 61 96) 90 86 25
Telefax: (0 61 96) 90 88 00 oder (0 61 96) 9 42 26
Faxabruf:
01 80 52 12 60 71 Richtlinien
01 80 52 12 60 72 Antragsformular Solarkollektoranlagen für Privatpersonen und Firmen
01 80 52 12 60 73 Antragsformular Solarkollektoranlagen für öffentliche Institutionen und Vereine
01 80 52 12 60 74 Antragsformular Biomasseanlagen für Privatpersonen und Firmen
01 80 52 12 60 75 Antragsformular Biomasseanlagen für öffentliche Institutionen und Vereine
01 80 52 12 60 76 Antragsformulare (Solarkollektoren und Biomasseanlagen) EE-Wärme in Schulen und Kirchen

9.3.4 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann ein elektronisches Verfahren anbieten. Die vorgeschriebenen Antragsvordrucke können aus dem Internet oder per Fax abgerufen oder beim BAFa angefordert werden. Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen.

9.3.5 Die Zuwendungsbescheide werden, getrennt nach den Maßnahmen, in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt.

10 Umfang und Höhe der Förderung und Verfahren bei der Gewährung von Tilgungszuschüssen im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien

10.1 Im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien kann die KfW Tilgungszuschüsse für folgende Maßnahmen gewähren:

10.1.1 Die Errichtung von automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse für die thermische Nutzung mit einer installierten Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW:

20 Euro je kW installierter Nennwärmeleistung, höchstens jedoch 50.000 Euro je Einzelanlage. Sofern auch ein Nahwärmenetz nach Nummer 10.1.4 errichtet wird, beträgt die Förderung 24 Euro je kW installierter Nennwärmeleistung, höchstens jedoch 60.000 E.

10.1.2 Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie für die thermische Nutzung ohne Übernahme des Bohr- und Fündigkeitsrisikos:

103 Euro je kW errichteter Nennwärmeleistung, höchstens jedoch 1 000.000 Euro je Einzelanlage.

Bis zu 5 Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie zur kombinierten Wärme- und Stromerzeugung (KWK) jährlich können gefördert werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen ist, dass ansonsten die Wirtschaftlichkeit nicht erreicht wird.

10.1.3 Die Errichtung und Erweiterung von großen Solarkollektoranlagen ab 40 m2 Bruttokollektorfläche gemäß Nummer 7.3 und zur solaren Kühlung oder Bereitstellung von Prozesswärme: bis zu 30 % der förderfähigen Investitionskosten.

Solarkollektoranlagen für Schwimmbäder werden mit bis zu 80 % der vorgenannten Fördersätze gefördert.

10.1.4 Für eine im Rahmen dieses Programms förderfähige Investition für ein zu errichtendes oder zu erweiterndes Wärmenetz, das zu mindestens 50 % mit regenerativer Wärme gespeist wird, wird bei einem nachgewiesenen Mindestwärmeabsatz von 3 MWh/Jahr und Meter Trassenlänge ein Tilgungszuschuss in Höhe von 100 Euro je m Trassenlänge gewährt, höchstens jedoch 150.000 E. Beträgt der nachgewiesene Mindestwärmeabsatz nur 1,5 MWh/Jahr, wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 50 Euro je m Trassenlänge gewährt, höchstens jedoch 75.000 E.

Bei Wärmenetzen in Verbindung mit der Errichtung von Geothermieanlagen gemäß Nummer 10.1.2 wird bei einem nachgewiesenen Mindestwärmeabsatz von 3 MWh/Jahr und Meter Trassenlänge ein Tilgungszuschuss in Höhe von 100 Euro je m Trassenlänge und bei einem nachgewiesenen Mindestwärmeabsatz von 1,5 MWh/Jahr und Meter Trassenlänge 50 Euro je m Trassenlänge gewährt, höchstens jedoch 550.000 E.

Förderfähig sind die Nettoinvestitionskosten.

10.2 Voraussetzung für die Auszahlung des Schulderlasses ist der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel nach Abschluss der Investition auf dem dafür vorgesehenen Formular. Die Verwendungsnachweise werden über die Hausbank bei der KfW eingereicht.

10.3 Die Darlehen werden von der KfW im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien zur Verfügung gestellt. Anträge sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten (Hausbanken) einzureichen. Für Darlehen mit Tilgungszuschuss nach Nummer 10.1 wird die Verwendung des Darlehens nach Abschluss der Investition durch einen Verwendungsnachweis (KfW-Formblatt) nachgewiesen.

10.4 Die Tilgungszuschüsse werden, getrennt nach den Maßnahmen gemäß Nummer 10.1 im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Bei Förderbeträgen von mehr als 250.000 Euro ist vor Zusage eines Darlehens das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu informieren.

11 Übergangsvorschriften für die Förderung von Investitionen, für die bereits im Jahr 2006 erstmals Anträge gestellt wurden (Investitionszuschüsse)

11.1 Voraussetzungen für die Antragstellung und Verfahren

Antragsteller, die bereits im Zeitraum vom 16. Juni 2006 bis 15. Oktober 2006 einen Antrag auf Förderung nach den Richtlinien vom 12. Juni 2006 beim BAFa gestellt hatten und deren Antrag wegen ausgeschöpfter Haushaltsmittel nachweislich abgelehnt wurde, können unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Richtlinien nach Maßgabe dieses Abschnittes einen erneuten Antrag auf Förderung stellen.

Bei der Antragstellung ist das Aktenzeichen des Ablehnungsbescheides anzugeben. Der erneute Antrag ist nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage und spätestens bis zum 31. Juli 2007 zu stellen. Diese Frist gilt als Ausschlussfrist gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG.

Eine erneute Antragstellung ist nur möglich, sofern aus dem erneuten Antrag ersichtlich ist, dass es sich um dieselbe Anlage handelt. Für diese Anträge gilt das Eingangsdatum des erstmaligen Antrages als Tag der Antragstellung gemäß Nummer 4.1.

11.2 Umfang und Höhe der Förderung

Folgende Maßnahmen können mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (Projektförderung) .

11.2.1 Die Errichtung von Solarkollektoranlagen

  1. Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und zur Bereitstellung von Prozesswärme bis zu 200 m2: Der Zuschuss beträgt für Anlagen mit einer Gesamtbruttokollektorfläche bis zu 200 m2 50 Euro je angefangenem m2 installierter Bruttokollektorfläche.
  2. Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung bis zu 200 m2: Der Zuschuss beträgt für Anlagen mit einer Gesamtbruttokollektorfläche bis zu 200 m2 70 Euro je angefangenem m2 installierter Bruttokollektorfläche.
  3. die Erweiterung bereits in Betrieb genommener Solarkollektoranlagen (unabhängig von der Größe der bestehenden Anlage). Der Zuschuss beträgt 48 Euro je angefangenem m2 zusätzlich installierter Bruttokollektorfläche, unabhängig von der Größe der bereits bestehenden Anlage.
  4. Solarkollektoranlagen über 200 m2

Der Zuschuss beträgt bei der Erstinstallation und der Erweiterung von Anlagen mit einer Gesamtbruttokollektorfläche von über 200 m2 für jeden über 200 m2 hinausgehenden angefangenen m2 Bruttokollektorfläche 48 Euro

Solarkollektoranlagen für Schwimmbäder werden mit 80 % der vorgenannten Fördersätze gefördert.

11.2.2 Die Errichtung automatisch beschickter Anlagen (auch Kombinationskessel) mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse zur Wärmeerzeugung ab einer installierten Nennwärmeleistung von 8 kW bis zu einer Leistung von 100 kW mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 %, bei Anlagen bis zu einer installierten Nennwärmeleistung von 50 kW nur, soweit es sich um eine Zentralheizungsanlage handelt. Für diese Anlagen gelten die Anforderungen nach Nummer 8.2 mit Ausnahme des dort genannten Kesselwirkungsgrades.

  1. Der Zuschuss beträgt bei Anlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 30 kW 38,40 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 1088 Euro bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %.
  2. Der Zuschuss beträgt bei Anlagen ab einer Nennwärmeleistung von mehr als 30 kW 24 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.
  3. Für Öfen ohne Wärmedämmung mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %, die konstruktionsbedingt auch Wärme an den Aufstellraum abgeben, beträgt der Zuschuss mindestens 640 Euro.

11.2.3 Die Errichtung von Scheitholzvergaserkesseln mit einer installierten Nennwärmeleistung von 15 kW bis zu 30 kW und einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 %. Förderfähig sind nur Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehaltes im Abgasrohr) zur Wärmeerzeugung mit Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 1/kW und sofern im Datenblatt der Anlage nachgewiesen wird, dass die in Nummer 8.2 genannten Emissionswerte der jeweils geforderte Kesselwirkungsgrad eingehalten werden.

Der Zuschuss beträgt bei Anlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 30 kW 26 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 780 Euro bei Anlagen mit einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 %.

11.2.4 Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer förderfähigen Anlage nach Nummer 11.2.1 oder 11.2.2 dieser Richtlinien in Berufsschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren überbetriebliche Ausbildungsstätten bei den Kammern, allgemeinbildende Schulen, Fachhochschulen und Universitäten erfolgen und darauf abzielen, eine Visualisierung des Ertrags oder/ und Veranschaulichung der Technologien zu erreichen, z.B. elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen.

Der Zuschuss beträgt höchstens 2400 Euro und darf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Mehrausgaben für Investitionen, welche durch den konstruktiven Mehraufwand gegenüber einer vergleichbaren, zuwendungsfähigen Standardanlage gleicher Bauart und Leistung entstehen, insbesondere zusätzliche Anlagenteile oder elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen. Der Mehraufwand ist durch Herstellererklärung oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen. Für jede förderfähige Anlage nach Nummer 11.2.1 oder 11.2.2 werden zusätzliche Maßnahmen nur einmalig bezuschusst.

Sofern unter Nummer 11 keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, sind die übrigen Regelungen dieser Richtlinien anzuwenden.

12 Anwendungsbestimmungen

Diese Richtlinien treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Für freiberufliche und gewerbliche Antragsteller kommen diese Richtlinien erst mit dem Tag der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission zur Anwendung. Diese Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2007. Über Anträge, die ab 1. Januar 2008 gestellt werden, wird auf der Grundlage dann geltender Richtlinien entschieden.

______________
1) ABl. EU Nr. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36 ff

2) bei Einsatz von Brennstoffen gemäß § 3 Abs.1 Nr.8 der 1. BImSchV in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 kW oder mehr beziehen sich die Emissionsgrenzwerte auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 %.

3) feuerungstechnischer Wirkungsgrad bei Holzpelletöfen

ENDE

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