Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Energienutzung

Angaben in Energiebedarfsausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz bei Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens für zu errichtende Wohngebäude

Vom 8. Dezember 2020
(BAnz. AT vom 20.01.2021 B1)



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat machen gemeinsam nach § 31 Absatz 2 des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) die Angaben für Energiebedarfsausweise bekannt, die für auf der Grundlage des vereinfachten Nachweisverfahrens nach § 31 Absatz 1 GEG zu errichtende Wohngebäude zu verwenden sind.

1. Allgemeiner Hinweis

Wenn in dieser Bekanntmachung auf Vorschriften des GEG verwiesen wird, ist damit das jeweils geltende GEG gemeint, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere Fassung des GEG zitiert.

2. Anwendungsbereich

Die Bekanntmachung enthält die Angaben, die in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind, wenn für zu errichtende Wohngebäude vom vereinfachten Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 GEG Gebrauch gemacht worden ist und die Voraussetzungen des vereinfachten Nachweisverfahrens erfüllt sind. Die Anwendungsvoraussetzungen für das vereinfachte Nachweisverfahren für zu errichtende Wohngebäude und die in diesem Verfahren zulässigen Ausführungsvarianten einschließlich einer Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten sind im GEG geregelt ( § 31 Absatz 1 GEG). Auch muss für das fertig gestellte Wohngebäude ein Energiebedarfsausweis auszustellen sein.7

Wenn ein Wohngebäude unter Verwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 31 Absatz 1 GEG (Modellgebäudeverfahren) errichtet wurde, können die im Energiebedarfsausweis nach § 81 Absatz 1 GEG zu verwendenden Angaben dieser Bekanntmachung entnommen werden, ohne dass hierfür weitere besondere Berechnungen erforderlich sind. In § 31 Absatz 2 GEG werden das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu einer solchen gemeinsamen Bekanntmachung im Bundesanzeiger ermächtigt. Im Einzelnen sind die Angaben für Energiebedarfsausweise in Nummer 7 und Anlage 2 dieser Bekanntmachung beschrieben. Ferner ist im Energiebedarfsausweis auf Seite 2 kenntlich zu machen, dass das Verfahren des § 31 GEG (Modellgebäudeverfahren) angewandt wurde.

3. Begriffsbestimmungen

  1. "beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF": Fußnote 1 Anlage 5 GEG
  2. "mittlere Geschosshöhe des Gebäudes": Fußnote 2 Anlage 5 GEG
  3. "Fensterflächenanteil": Fußnote 4 Anlage 5 GEG
  4. "einseitig angebautes Wohngebäude": § 3 Absatz 1 Nummer 6 GEG
  5. "zweiseitig angebautes Wohngebäude": § 3 Absatz 1 Nummer 34 GEG
  6. ein "Wohngebäude freistehend": wenn es nicht in Buchstabe d oder Buchstabe e fällt.

4. Anwendungsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens sind in § 31 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 1 GEG aufgeführt. Das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 kann nur dann auf ein zu errichtendes Wohngebäude angewendet werden, wenn sämtliche Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 1 GEG erfüllt sind und die Ausführung des zu errichtenden Wohngebäudes einer der Ausführungsvarianten unter Berücksichtigung der Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 5 Nummer 2 und 3 GEG entspricht.

5. Ausführungsvarianten

Die Ausführungsvarianten sind in Anlage 5 Nummer 2 GEG aufgeführt. Für die nachfolgenden Anlagenvarianten gibt es bei gleicher Wärmeschutzvariante nach Anlage 5 Nummer 2 Tabelle 1 bis 3 GEG zusätzliche Ausführungsvarianten mit mechanischer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung:

1. Kessel für feste Biomasse, Pufferspeicher und zentrale Trinkwassererwärmung

6. Luft-Wasser-Wärmepumpe, zentrale Trinkwarmwassererwärmung

9. Wasser-Wasser-Wärmepumpe, zentrale Trinkwassererwärmung

10. Sole-Wasser-Wärmepumpe, zentrale Trinkwassererwärmung

Für diese Ausführungsvarianten mit mechanischer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (siehe Ausführungsvarianten Nummer 1a, 6a, 9a und 10a) enthält Anlage 2 eigene Kennwerte für Energiebedarfsausweise.

6. Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten

Die Wärmeschutz- und Anlagenvarianten sind in Anlage 5 Nummer 3 GEG aufgeführt.

7. Vorgehensweise

Für die Verwendung dieser Bekanntmachung zur Ermittlung der Angaben für Energiebedarfsausweise ist wie folgt vorzugehen:

  1. Ermittlung der aufsummierten beheizten Bruttogeschossflächen ABGF des Gebäudes nach der Begriffsbestimmung in Nummer 3 Buchstabe a und der Anbausituation nach den Begriffsbestimmungen in Nummer 3 Buchstabe d bis f.
  2. Auswahl einer anlagentechnischen Ausführungsvariante nach Anlage 5 Nummer 2 GEG bzw. Nummer 5 und Ablesen der möglichen Variante des baulichen Wärmeschutzes nach Maßgabe der aufsummierten beheizten Bruttogeschossflächen ABGF

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 10.02.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion