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Änderungstext
Änderung der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten zur Förderung des Einsatzes Erneuerbarer Energien, von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg (RENplus)
Vom 27. Februar 2012
(ABl Nr. 19 vom 16.05.2012 S. 687)
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg
I.
Die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten zur Förderung des Einsatzes Erneuerbarer Energien, von Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und der Versorgungssicherheit im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg ( RENplus) vom 7. Juli 2010 (ABl. S. 1099) wird wie folgt geändert:
Nummer 2.2.1 - Investitionen in Biomasseanlagen - wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "2.2.1 Investitionen in Biomasseanlagen
Gefördert werden Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse (Holz, andere pflanzliche Rohstoffe, Deponie-, Klärgas, Rapsöl, Rapsmethylester, Klärrückstände etc.), sofern sie nicht im Rahmen integrierter Konzepte zur Umweltentlastung durch das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz gefördert werden können (siehe auch Nummer 5.7 dieser Richtlinie). Die notwendige Anlagengröße ist durch eine Wärmebedarfsrechnung nachzuweisen. Förderfähig sind auch gegebenenfalls notwendige Investitionen, die der eigentlichen "Anlage zur energetischen Nutzung von Biomasse" vorgeschaltet werden müssen. Biomasseanlagen werden grundsätzlich nur in Zusammenhang mit einer der Anlagengröße entsprechenden Wärmenutzung gefördert (siehe auch Nummer 5.7 dieser Richtlinie). Abweichend von Nummer 5.4.1 beträgt die Förderung bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei der Höchstförderbetrag je Einzelanlage auf 1.000 000 Euro begrenzt ist. |
"2.2.1 Investitionen in Biomasseanlagen
Gefördert werden können - mit Ausnahme von Biogasanlagen - Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse (Holz, andere pflanzliche Rohstoffe, Deponiegas, Klärgas, Rapsöl, Rapsmethylester, Klärrückstände etc.), sofern sie nicht im Rahmen integrierter Konzepte zur Umweltentlastung durch das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz gefördert werden können (siehe auch Nummer 5.7 dieser Richtlinie). Die notwendige Anlagengröße ist durch eine Wärmebedarfsberechnung nachzuweisen. Förderfähig sind auch - mit Ausnahme von Biogasanlagen - gegebenenfalls notwendige Investitionen, die der eigentlichen , Anlage zur energetischen Nutzung von Biomasse' vorgeschaltet werden müssen. Biomasseanlagen werden grundsätzlich nur in Zusammenhang mit einer der Anlagengröße entsprechenden Wärmenutzung gefördert (siehe auch Nummer 5.7 dieser Richtlinie). Abweichend von Nummer 5.4.1 beträgt die Förderung im Fördergebiet Nordost sowie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Fördergebiet Südwest bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für NichtKMU beträgt die Förderung im Fördergebiet Südwest bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei - unabhängig vom Fördergebiet - der Höchstförderbetrag je Einzelanlage auf 1.000 000 Euro begrenzt ist." |
II.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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