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Regelwerk

EnEV-DVO Bln - EnEV-Durchführungsverordnung Berlin
Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin

- Berlin -

Vom 17. Juli 2008
(GVBl. Nr. 19 vom 02.08.2008 S. 222; 15.06.2009 S. 289; 18.12.2009 S. 889aufgehoben)
Gl.-Nr.: 754-3



zur aktuellen Fassung

zur Archivfassung 2005

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) und des § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund des Energieeinsparungsgesetzes vom 19. November 2002 (GVBl. S. 351) wird verordnet:

Teil I
Anwendung der Energieeinsparverordnung

§ 1 Errichtung und Änderung von Gebäuden

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat für den Neubau und die Änderung aller in den Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) fallenden Gebäude Sachverständige für energiesparendes Bauen zu beauftragen, die

  1. die Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen des Abschnittes 2 oder des § 9 Abs. 1 und 2 der Energieeinsparverordnung aufstellen oder prüfen,
  2. die Bauausführung entsprechend den Nachweisen nach Nummer 1 überwachen und den Energieausweis über die energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes nach §§ 16 und 17 der Energieeinsparverordnung ausstellen.

(2) Die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 1 sind bei der Errichtung von Gebäuden oder deren Erweiterung im Sinne des § 9 Abs. 6 der Energieeinsparverordnung rechtzeitig vor Baubeginn zu erstellen und müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Zu den Nachweisen nach Satz 1 gehören die energetischen Berechnungen mit Auflistung der zugrunde gelegten Baustoff- und Anlagenkennwerte sowie die Detailplanungen hinsichtlich Wärmebrückenminimierung und Luftdichtheit.

§ 2 Änderung von Außenbauteilen

Wer Änderungen von Außenbauteilen nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 oder 5 der Energieeinsparverordnung durchführt, hat sich von einer oder einem Sachverständigen für energiesparendes Bauen schriftlich bestätigen zu lassen, dass die eingebauten oder geänderten Außenbauteile den Anforderungen der Anlage 3 Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung entsprechen. Diese Bestätigungen sind der Bauherrin oder dem Bauherrn zur Aufbewahrung auszuhändigen.

§ 3 Einbau von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung in bestehende Gebäude

Wer Anlagen für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung einbaut, austauscht, wesentlich erweitert oder umrüstet, hat sich von einer oder einem Sachverständigen für energiesparendes Bauen schriftlich bestätigen zu lassen, dass die installierten Anlagen die Anforderungen des Abschnittes 4 in Verbindung mit Anlage 5 der Energieeinsparverordnung erfüllen. Diese Bestätigungen sind der Bauherrin oder dem Bauherrn zur Aufbewahrung auszuhändigen.

§ 4 Außerbetriebnahme und Inbetriebnahme von Heizkesseln, Anlagenausstattung von Zentralheizungen und Warmwasseranlagen

(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister weist im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), Eigentümer von Gebäuden auf die Pflicht nach § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 30 Abs. 1 und 4 der Energieeinsparverordnung hin und überprüft die fristgemäße Außerbetriebnahme. Im Falle der unterbliebenen Außerbetriebnahme zu dem in der Energieeinsparverordnung genannten Zeitpunkt teilt die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit und setzt eine angemessene Frist zur Außerbetriebnahme. Erfolgt die Außerbetriebnahme nicht binnen der gesetzten Frist, hat sie oder er unverzüglich die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.

(2) Stellt die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes oder der immissionsschutzrechtlich vorgeschriebenen Erstmessung fest, dass in einem Gebäude

  1. ein Heizkessel entgegen § 13 der Energieeinsparverordnung in Betrieb genommen worden ist oder
  2. ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Armaturen außerhalb beheizter Räume oder ohne Ausstattung entsprechend § 14 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung vorhanden sind,

hat sie oder er die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer auf die Mängel und die Verpflichtungen nach §§ 10, 13, 14 und 30 der Energieeinsparverordnung schriftlich hinzuweisen. Für das Verfahren gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 5 Verwendbarkeitsnachweise

Für Bauprodukte, an die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung gestellt werden, sind die Nachweise über ihre Verwendbarkeit entsprechend den Regelungen des Dritten Abschnitts des Dritten Teils der Bauordnung für Berlin zu führen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

Über Anträge auf Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung oder Befreiungen nach § 25 der Energieeinsparverordnung entscheidet die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss von einer oder einem Sachverständigen für energiesparendes Bauen begründet werden.

§ 7 Vorhaben des Bundes und der Länder

(1) Bei Vorhaben des Bundes und der Länder, bei denen die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle nach § 76 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für Berlin übertragen worden ist, hat die Bauherrin oder der Bauherr darüber zu wachen, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung erfüllt werden; Sachverständige für energiesparendes Bauen müssen nicht hinzugezogen werden.

(2) Die Zulässigkeit von Ausnahmen und Befreiungen bedarf keiner Entscheidung nach § 6.

§ 8 Aufbewahrungspflicht

1Die Bauherrin oder der Bauherr und deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger sind verpflichtet,

aufzubewahren. Sind Bauherrin oder Bauherr und Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer personenverschieden, geht mit Fertigstellung des Gebäudes die Aufbewahrungspflicht auf die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer sowie deren Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger über. Auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde sind die genannten Unterlagen vorzulegen.

Teil II
Sachverständige für energiesparendes Bauen

§ 9 Aufgabenwahrnehmung

(1) Sachverständige für energiesparendes Bauen nehmen Aufgaben nach dieser Verordnung wahr.

(2) Die Überwachung der Bauausführung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 kann auf Stichproben beschränkt werden. Umfang und Ergebnisse der Überwachung sind in einem Überwachungsbericht niederzulegen, der der Bauherrin oder dem Bauherrn zu übergeben ist.

(3) Sachverständige für energiesparendes Bauen haben die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.

§ 10 Allgemeine Pflichten

(1) Sachverständige für energiesparendes Bauen haben ihre Tätigkeit persönlich, unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben fachlich unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden. Sie haben die zu ihrer Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse zu erhalten und zu aktualisieren und müssen über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen.

(2) Sachverständige für energiesparendes Bauen haben sich im erforderlichen Umfang fortzubilden. Auf Verlangen der Anerkennungsbehörde sind sie hierüber nachweispflichtig.

§ 11 Anerkennung

(1) Anerkennungsbehörde ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung oder eine von ihr bestimmte Stelle.

(2) Als Sachverständige für energiesparendes Bauen werden Personen anerkannt, die

  1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung abgeschlossen haben,
  2. den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde durch ein Fachgutachten einer von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung bestimmten Stelle erbracht haben,
  3. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen,
  4. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  5. den Geschäftssitz im Land Berlin haben und
  6. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

(3) Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit Angabe des fachlichen Werdegangs,
  2. je eine amtlich beglaubigte Abschrift der Abschlusszeugnisse und
  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde, der nicht älter als drei Monate sein soll.

Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern.

(4) Anerkennungsverfahren für Sachverständige für energiesparendes Bauen werden in der Regel einmal jährlich nach Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin durchgeführt.

(5) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung führt eine gesonderte Liste der Sachverständigen für energiesparendes Bauen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen ist.

(6) Verlegt die oder der Sachverständige für energiesparendes Bauen den Geschäftssitz in ein anderes Land, ist dies der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Damit erlischt die Eintragung in der Liste nach Absatz 5.

§ 12 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  2. mit Vollendung des 68. Lebensjahres oder
  3. mit Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter.

(2) Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die oder der Sachverständige für energiesparendes Bauen

  1. infolge geistiger und körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat oder
  3. ihre oder seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt.

(3) § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

§ 13 Führung der Bezeichnung Sachverständige oder Sachverständiger für energiesparendes Bauen

Wer nicht als Sachverständige oder Sachverständiger für energiesparendes Bauen nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die Bezeichnung Sachverständige oder Sachverständiger für energiesparendes Bauen nicht führen.

§ 14 Vergütung

(1) Die Sachverständigen für energiesparendes Bauen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und Ersatz der notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet.

(2) Als Zeitaufwand ist die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigte Zeit anzusetzen. Je angefangene Stunde sind 74 Euro zu berechnen. Fahrtzeiten sind einzurechnen. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.

(3) Das Honorar wird mit Zustellung der Rechnung fällig.

Teil III
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 15 Übergangsregelung

Bis zum 31. Dezember 2009 können Person, die die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung erfüllen, die Aufgaben der Sachverständigen für energiesparendes Bauen wahrnehmen.

§ 16 Änderung anderer Vorschriften

§ 9 Abs. 1 Satz 2 der Bauverfahrensverordnung vom 19. Oktober 2006 (GVBl. S. 1035)

Bautechnische Nachweise sind außerdem die nach § 1 der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung in Berlin vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellenden Nachweise.

wird gestrichen.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die EnEV-Durchführungsverordnung Berlin vom 9. Dezember 2005 (GVBl. S. 797) außer Kraft.

ENDE

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