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Regelwerk, Energie

EEWärmeG-DV Bln - Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin
- Berlin -

Vom 7. Mai 2015
(GVBl. Nr. 13 vom 16.06.2015 S. 258)
Gl.-Nr.: 754-4-1



Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 303), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Zweck

(1) Zum Zwecke der Vereinfachung und Sicherung des Vollzugs des Erneuerbare-Energien-Wärmgesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird mit dieser Verordnung ein von dessen Bestimmungen gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes abweichendes Verfahrensrecht für das Land Berlin geschaffen.

(2) Diese Verordnung ersetzt die Bestimmungen in § 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für die Vorlage der dort vorgeschriebenen Nachweise bei der zuständigen Behörde.

(3) Die Verordnung ergänzt die Bestimmungen in

  1. § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für Anträge auf Befreiung von der Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes um die Verpflichtung zum Nachweis der Voraussetzungen,
  2. § 10 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes um die Pflicht nun Nachweis der Erfüllung der geforderten quantitativen Voraussetzungen von solarthermischen Anlagen nach Nummer I.1 Buchstabe a der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes,
  3. § 10 Absatz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes um die Pflicht zum Nachweis der Richtigkeit der dort vorgeschriebenen Nachweise,
  4. § 11 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung von Überprüfungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Verpflichtete alle Personen, die zur Nutzung Erneuerbarer Energien nach § 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes verpflichtet sind,
  2. Sachverständige alle Personen, die nach den Bestimmungen des Teils II der EnEV-Durchführungsverordnung Berlin vom 18. Dezember 2009 (GVBl. S. 889), die durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (GVBl. S. 665) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung anerkannt sind,
  3. Sachkundige jede der in § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes genannten Personen.

§ 3 Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

(1) Ergänzend zu den Nachweisen gemäß § 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes haben die Verpflichteten durch Sachverständige bescheinigen zu lassen:

  1. die Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § § 5, 6, 7 und 8 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes,
  2. die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 Absatz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit dessen Anlage,
  3. bei der Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz die Erfüllung der mit Nummer I.1 Buchstabe a der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes geforderten quantitativen Voraussetzungen der solarthermischen Anlage.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Nutzung von gasförmiger, flüssiger oder fester Biomasse im Sinne von § 5 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Sind bei der Errichtung des Gebäudes keine Sachverständigen planend oder prüfend tätig, können die Bescheinigungen nach Satz 1 auch durch Sachkundige, Anlagenhersteller oder den Fachbetrieb, der die Anlage installiert hat, erstellt werden.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben die Verpflichteten spätestens drei Monate ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage durch die Sachverständigen erstellen zu lassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden bei öffentlichen Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes keine Anwendung.

§ 4 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten

(1) Die Verpflichteten haben die Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflichten für Nachweise gemäß § 10 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Verpflichteten haben die Nachweise nach § 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit dessen Anlage sowie die Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der zuständigen Behörde nur auf Verlangen vorzulegen.

§ 5 Befreiungen

(1) Bei Anträgen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes auf Befreiung von der Nutzungspflicht nach § 3

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