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Regelwerk

EWärmeG - Erneuerbare-Wärme-Gesetz
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg

- Baden-Württemberg -

Vom 17. März 2015
(GBl. Nr. 5 vom 20.03.2015 S. 151; 07.02.2023 S. 26 23)



Erläuterung zur Neufassung 2014
Archiv: 2007

Siehe Fn. *

Der Landtag hat am 11. März 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes 23

Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Einsatz von erneuerbaren Energien zu Zwecken der Wärmeversorgung bei Gebäuden und die effiziente Nutzung der Energie in Baden-Württemberg zu steigern, die hierfür notwendigen Technologien weiter auszubauen und dadurch die Nachhaltigkeit der Energieversorgung im Wärmebereich zu verbessern. Das Gesetz soll dazu beitragen, die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg im Vergleich zu den Gesamtemissionen des Jahres 1990 zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 schrittweise zu verringern und bis zum Jahr 2030 eine Minderung um mindestens 65 Prozent zu erreichen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle am 1. Januar 2009 bereits errichteten Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Wohngebäude mit einer Wohnfläche von weniger als 50 Quadratmetern,
  2. Nichtwohngebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nettogrundfläche,
  3. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
  4. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
  5. unterirdische Bauten,
  6. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
  7. Traglufthallen und Zelte,
  8. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
  9. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
  10. Wohngebäude, die
    1. für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, oder
    2. für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwartende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt,
  11. sonstige Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt werden,
  12. Gebäude, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung erfasst ist,
  13. gewerbliche und industrielle Hallen, bei denen der überwiegende Teil der Nettogrundfläche der Fertigung, Produktion, Montage und Lagerung dient, und
  14. von § 2 Absatz 2 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in der jeweils geltenden Fassung erfasste öffentliche Gebäude des Bundes.

§ 3 Begriffsbestimmungen 23

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Heizanlage ist eine Anlage zur zentralen Erzeugung überwiegend von Raumwärme oder Raumwärme und Warmwasser. Als Heizanlagen gelten nicht
    1. Anlagen, die Wärme für ein Wärmenetz im Sinne von Nummer 5 erzeugen, oder
    2. Anlagen mit einer Wärmeleistung über 1500 kW zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme mehrerer Gebäude, deren Eigentümer und Betreiber identisch ist mit dem Eigentümer der damit versorgten Gebäude.
  2. Der Austausch einer Heizanlage liegt vor, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht wird. Als Austausch gilt auch, wenn die Heizanlage durch den Anschluss an ein Wärmenetz im Sinne von Nummer 5 oder der Anschluss an ein Wärmenetz durch eine oder mehrere andere Heizanlagen ersetzt wird. Bei Heizanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern liegt ein Austausch vor, sobald der erste Kessel oder Wärmeerzeuger getauscht wird.
  3. Ein nachträglicher Einbau einer Heizanlage liegt vor, wenn in ein bisher nicht zentral beheiztes Gebäude eine Heizungsanlage eingebaut wird.
  4. Wärmeenergiebedarf ist die Summe der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung jährlich benötigten Wärmemenge einschließlich des thermischen Aufwands für Übergabe, Verteilung und Speicherung. Die Bestimmung des Wärmeenergiebedarfs erfolgt entweder durch
    1. die Berechnung nach den technischen Regeln, die in den Anlagen 1 und 2 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 395 1) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt werden; sofern diese Anlagen keine technischen Regeln für die Berechnung bestimmter Anteile des Wärmeenergiebedarfs enthalten, wird der Wärmeenergiebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik berechnet, oder

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(Stand: 23.02.2023)

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