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VwV energieeffiziente Wärmenetze
Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Förderung von energieeffizienten Wärmenetzen
- Baden-Württemberg -
Vom 4. Februar 2016
(GABl. Nr. 2 vom 27.02.2016 S. 137; 16.05.2022 S. 425 22aufgehoben)
Az.: 6-4580.1/83
1. Zuwendungszweck
1.1 Ausgangslage
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg das Ziel festgeschrieben, bis 2050 die Treibhausgasemissionen um 90 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Dafür soll der Energieverbrauch im Land halbiert und vom verbleibenden Energiebedarf 80 Prozent mit erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Neben der Stromerzeugung ist auch der Wärmeverbrauch, der den größten Anteil am gesamten Endenergieverbrauch ausmacht, für das Erreichen der Klimaschutzziele von hoher Bedeutung. Das Integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept Baden-Württemberg (IEKK) nennt als langfristiges Ziel, die Wärmeversorgung im Land bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu gestalten. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der heutige Wärmebedarf insbesondere im Gebäudesektor konsequent reduziert werden. In der Einsparung von Energie und dessen effizienter Nutzung liegt das größte Potenzial für eine nachhaltige Wärmeversorgung im Land. Aber auch nach umfangreichen energetischen Modernisierungen wird weiterhin ein Restwärmebedarf zur Raumheizung und für die Warmwasserbereitung notwendig sein. Die Deckung dieses Bedarfs soll dann auf Basis erneuerbarer Energien erfolgen. Zur Umsteuerung auf erneuerbare Energie müssen deren Potenziale im Land konsequent genutzt und die Infrastrukturen darauf ausgerichtet und optimiert werden.
Das IEKK nennt als wichtige Aufgaben für eine nachhaltige Wärmenutzung in Baden-Württemberg
Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist im IEKK eine Reihe von Maßnahmen definiert:
Für die Umsetzung dieser im IEKK definierten Aufgaben und Maßnahmen sieht die VwV energieeffiziente Wärmenetze drei wesentliche Förderbausteine vor:
1.2 Rechtsgrundlagen
Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) sowie der § § 48, 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung gewährt. Auf Ziffer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN Best-P) wird hingewiesen. Über die Bewilligung wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel entschieden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht auch bei Erfüllung aller Fördervoraussetzungen nicht. Anwendung finden überdies
in den jeweils geltenden Fassungen.
2. Allgemeine Fördervoraussetzungen
2.1 Zuwendungen können aufgrund des erforderlichen Anreizeffekts nach Art. 6 AGVO und nach Nr. 1.2 der VV-LHO zu § 44 nur für Vorhaben bewilligt werden, mit denen im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald erste rechtsverbindliche Verpflichtungen, insbesondere aufgrund entsprechender Lieferungs- und Leistungsverträge, eingegangen sind. Der Abschluss von Vereinbarungen zwischen Kooperationspartnern mit dem Ziel, einen gemeinsamen Antrag einzureichen, gilt nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.
2.2 Es können nur Projekte in Baden-Württemberg gefördert werden.
2.3 Nicht gefördert werden:
2.4 Eine Kumulierung der Förderbausteine der VwV energieeffiziente Wärmenetze untereinander oder eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderungen (zum Beispiel der Europäischen Union oder des Bundes) sind grundsätzlich zulässig, sofern sich nicht aus der VwV energieeffiziente Wärmenetze oder aus anderen Regelungen etwas anderes ergibt. Die Gesamtförderung, die dem Zuwendungsempfänger gewährt wird, darf jedoch die jeweils zulässigen maximalen Höchstbeträge und die jeweils zulässigen maximalen Beihilfeintensitäten der Europäischen Union (insbesondere nach der Deminimis-Verordnung oder den jeweils einschlägigen Regelungen der AGVO) nicht überschreiten.
Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Landes Baden-Württemberg ist nicht zulässig.
2.5 Bei einer Anteilfinanzierung muss die Gesamtfinanzierung gesichert sein.
2.6 Mit der VwV energieeffiziente Wärmenetze wird das Ziel verfolgt, den Anteil der energieeffizienten Wärmenetze zu erhöhen. Das Umweltministerium wird für die nach Ziffer 3. bis 5. VwV energieeffiziente Wärmenetze geförderten Projekte eine Erfolgskontrolle veranlassen anhand der im Zuwendungsbescheid zu definierenden Ziele, die mit dem Vorhaben mit Blick auf das Zuwendungsziel und den Zuwendungszweck verfolgt werden. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, sämtliche für die Erfolgskontrolle erforderlichen Informationen bereitzustellen.
2.7 Der Zuwendungsempfänger stimmt der Veröffentlichung der Projektergebnisse und der Projektdaten zu. Mit dem Antrag erklärt der Antragsteller zudem sein Einverständnis mit der Veröffentlichung der Zuwendungsdaten durch das Umweltministerium beziehungsweise durch den jeweiligen Projektträger (mindestens Name des Zuwendungsempfängers, Projektbezeichnung, Kurzbeschreibung, Projektergebnisse, Zuwendungsbetrag) und gegebenenfalls Weitergabe der Daten an die EU Kommission. Ferner stimmt der Antragsteller der Veröffentlichung von Abschlussberichten und gegebenenfalls der Ergebnisse einer wissenschaftlichen Begleitung durch das Umweltministerium beziehungsweise den jeweiligen Projektträger zu.
2.8 Für Förderungen auf Grundlage der AGVO gilt darüber hinaus:
Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Art. 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500.000 EUR veröffentlicht werden, vgl. Art. 9 AGVO. Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Art. 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
3. Förderung von Klimaschutzteilkonzepten mit Schwerpunkt auf integrierter Wärmenutzung und gegebenenfalls zusätzlich auf erneuerbaren Energien nach Ziffer III. 3 h) und g) der Kommunalrichtlinie des Bundeministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
3.1 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein
3.2 Fördergegenstand, Form und Höhe der Förderung
3.2.1 Zu Klimaschutzteilkonzepten mit Schwerpunkt auf integrierter Wärmenutzung und gegebenenfalls zusätzlich auf erneuerbaren Energien, die eine Förderung nach Ziffer III. 3 h) und g) der Kommunalrichtlinie des Bundeministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erhalten, wird über die VwV energieeffiziente Wärmenetze ein weiterer Zuschuss aus Landesmitteln bis zu 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt.
3.2.2 Eine über die Bundesmittel hinausgehende Förderung aus Landesmitteln ist nur möglich, wenn im konkreten Einzelfall keine Beihilferelevanz nach EU Recht besteht.
3.3 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Für die formellen und materiellen Zuwendungsvoraussetzungen wird vollumfänglich auf die Kommunalrichtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit verwiesen. Förderanträge sind direkt an den für die Abwicklung zuständigen Projektträger Jülich zu richten:
Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Klima (KLI)
Zimmerstraße 26 27
10969 Berlin
Telefon: 030 20199.577
Telefax: 030 20199 3100
E-Mail: :ptjksi@fzjuelich.de
phttps://www.ptj.de/klimaschutzinitiativekommunen
4. Förderung von Initiativen zum Ausbau energieeffizienter Wärmenetze
4.1 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie sonstige natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts, kommunale Eigenbetriebe und kommunale Mehrheitsgesellschaften sein, sofern diese, mit ihnen verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen jeweils nicht im Energieversorgungsbereich tätig sind, Wärmenetze errichten oder betreiben oder Produkte herstellen, vertreiben oder Anlagen errichten oder vermieten, die bei Wärmenetzinvestitionen verwendet werden können.
4.2 Fördergegenstand
Gefördert wird maximal je eine Beratungs- und Netzwerkinitiative in den zwölf Regionen in Baden-Württemberg über die Laufzeit von drei Jahren, die in der jeweiligen Region einen wichtigen Impuls für die Umsetzung energieeffizienter Wärmenetze geben mit dem Ziel der deutlichen Verbesserung der Energieeffizienz und des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Abwärme insbesondere auch im ländlichen Raum. Gefördert werden nur Initiativen, die sowohl Maßnahmen im fachlichkonzeptionellen Bereich als auch Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit vorsehen. Dies können insbesondere sein:
im Bereich der fachlichkonzeptionellen Arbeit:
und im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit:
4.3 Förderfähige Ausgaben
4.3.1 Förderfähig sind Ausgaben, die durch bezahlte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege eindeutig den geförderten Maßnahmen zugeordnet und nachgewiesen werden können.
4.3.1.1 Personalausgaben sind förderfähig, soweit sie die Entgelte des TV-L und die für das Land maßgeblichen sonstigen Tarifverträge nicht übersteigen.
4.3.1.2. Für indirekte Personalausgaben ist eine sachgerechte Pauschalierung nach Nr. 2.3.1 der VV-LHO zu § 44 in Höhe von maximal 15 Prozent der Personalausgaben möglich.
4.3.1.3 Als Reisekosten sind lediglich Ausgaben nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung förderfähig.
4.3.1.4. Sachausgaben, insbesondere Sachausgaben für Informationsveranstaltungen, Workshops sowie Beauftragungen sind förderfähig, soweit sie ausschließlich der geförderten Maßnahme zuzuordnen sind.
4.3.2 Nicht förderfähig sind Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, Kosten für Infrastruktur, Umsatzsteuer, soweit der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, Geldbeschaffungskosten, Zinsen und Gebühren sowie Kosten für die Stellung des Förderantrags. Preisnachlässe, Skonti und Rabatte sind in Abzug zu bringen.
4.4 Form und Höhe der Förderung
4.4.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung auf Antrag in Form eines Zuschusses nach Maßgabe der Deminimis-Verordnung gewährt.
4.4.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt maximal bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten und maximal bis zu 90.000 EUR und wird für eine Projektlaufzeit von drei Jahren bewilligt.
4.5 Antragsstellung und Auswahl- / Bewilligungsverfahren
4.5.1 Antragstellung
4.5.1.1 Anträge für Projekte nach Ziffer 4. sind spätestens bis zum 13. Mai 2016 einzureichen. Weitere Termine zur Einreichung der Anträge können bei Bedarf durch das Umweltministerium festgelegt werden. In diesen Fällen wird ein solcher Termin auf der Homepage des Umweltministeriums unter https://um.badenwuerttemberg.de/de/presseservice/foerderprogramme/ und auf der Homepage des beauftragten Projektträgers unter http://www.ptka.kit.edu/bwp/index.php rechtzeitig bekannt gemacht.
4.5.1.2. Anträge sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen (Ziffer 4.5.1.3) zweifach in schriftlicher Form und zusätzlich per E-Mail als PDF-Dateien oder Office-Dokumente an den Projektträger Karlsruhe zu richten:
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Projektträger Karlsruhe - Baden-Württemberg Programme (PTKA-BWP)
Hermannvon-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Telefon 0721.608 25191
E-Mail: bwp@ptka.kit.edu
Internet: http://www.ptka.kit.edu/bwp/index.php
4.5.1.3 Im Projektantrag sind Maßnahmen nach Anzahl und Umfang sowie Vorhabenziele zu definieren, deren Erreichung eindeutig nachgewiesen werden kann. Abgeschlossene oder laufende vergleichbare Projekte des Antragstellers sind im Projektantrag darzulegen; Erfahrungen und Ergebnisse daraus sollten in das beantragte Projekt einfließen. Die Anträge müssen Angaben zum Antragsteller, zum Zeitplan, zu den Kosten und zur Finanzierung enthalten. Es muss eine Deminimis-Erklärung beigefügt werden. Eine Kontaktaufnahme mit dem Projektträger Karlsruhe vor Antragstellung wird empfohlen. Das Kompetenzzentrum Wärmenetze bei der KEa ist nachweislich vor Stellung des Projektantrags zu beteiligen. Einer Zustimmung der KEa zum Projektantrag bedarf es dagegen nicht.
4.5.2 Auswahl- / Bewilligungsverfahren
Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen, die Auswahl und die Bewilligung der Zuwendung erfolgen durch den Projektträger Karlsruhe in Abstimmung mit dem Umweltministerium. Insbesondere wenn mehr als ein Antrag pro Region eingereicht wird, die jeweils die Fördervoraussetzungen erfüllen, sind für die Bewertung und die Auswahl des Antrags/der Anträge folgende Kriterien von Bedeutung:
4.6 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
4.6.1 Eine gemeinsame Antragstellung durch mehrere Antragsteller (Konsortium) ist zulässig. Einer der Antragsteller des Konsortiums ist für die Koordinierung des Gesamtprojekts verantwortlich (Konsortialkoordinator). Die Konsortialpartner müssen ihre Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem Konsortialvertrag regeln.
4.6.2 Eine Kumulierung mit anderen Förderungen (zum Beispiel der Europäischen Union oder des Bundes) ist entgegen Ziffer 2.4 VwV energieeffiziente Wärmenetze nicht zulässig.
4.6.3 Es wird maximal nur ein Projekt pro Region gefördert.
5. Investitionsförderung zur Errichtung oder Erweiterung von energieeffizienten Wärmenetzen
5.1 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein
5.2 Fördergegenstand
5.2.1 Gefördert werden die Errichtung oder die Erweiterung von Wärmenetzen und gegebenenfalls einschließlich der integrierten Anlagen zur Wärmeerzeugung
aus regenerativen Energien, aus KWK- Anlagen und industrieller beziehungsweise gewerblicher Abwärme, die folgende Kriterien kumulativ erfüllen:
Entsprechende Planungsunterlagen sind vorzulegen.
5.2.2 Mit gefördert werden:
5.2.3 Nicht gefördert werden,
5.3 Höhe der förderfähigen Kosten und Form der Zuwendung
5.3.1 Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung auf Antrag als Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
5.3.2 Bezogen auf die Maßnahmen, für die eine Förderung gewährt wird, sind folgende Kosten förderfähig (Basisförderung und gegebenenfalls Bonusförderung):
5.3.2.1 Bei einer Förderung des Vorhabens nach Maßgabe der Deminimis-Verordnung sind als Basisförderung bis zu maximal 20 Prozent der gesamten Investitionskosten förderfähig, höchstens jedoch 200.000 EUR pro Investitionsvorhaben.
5.3.2.2. Bei einer Förderung nach Art. 46 AGVO sind jeweils maximal bis zu 20 Prozent der folgenden, kumulierbaren Kosten als Basisförderung förderfähig, höchstens jedoch insgesamt 200.000 EUR:
5.3.2.3 Im Anwendungsbereich von Ziffer 5.3.2.2 sowie unter Einhaltung der dort genannten Randbedingungen (vor allem hinsichtlich der 20-Prozent-Förderung) und der maximalen Höchstbeträge und maximalen Beihüfeintensitäten gemäß der AGVO kann die Basisförderung auf insgesamt bis zu 400.000 EUR pro Investitionsvorhaben für die nachstehenden Maßnahmen durch kumulierbare Boni erhöht werden:
Entsprechende Planungsunterlagen sind als Nachweis vorzulegen.
5.3.3 Förderbeträge unter 10.000 EUR werden nicht ausbezahlt.
5.4 Antragstellung und Auswahl- / Bewilligungsverfahren
5.4.1 Antragstellung
5.4.1.1 Anträge für Projekte nach Ziffer 5. können zu vier Terminen pro Jahr gestellt werden. Erstmals können Anträge bis zum 1. April 2016 eingereicht werden. Die weiteren Termine zur Einreichung von Anträgen werden auf der Homepage des Umweltministeriums unter https://um.badenwuerttemberg.de/de/presseservice/foerderprogramme/ und auf der Homepage des beauftragten Projektträgers unter http://www.ptka.kit.edu/bwp/index.php rechtzeitig bekannt gemacht.
5.4.1.2. Anträge sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen zweifach in schriftlicher Form und zusätzlich per E-Mail als PDF-Dateien oder Office-Dokumente an den Projektträger Karlsruhe (PTKA) zu richten:
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Projektträger Karlsruhe - Baden-Württemberg Programme (PTKA-BWP)
Hermannvon-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Telefon 0721.608 25191
E-Mail: bwp@ptka.kit.edu
Internet: http://www.ptka.kit.edu/bwp/index.php
Formblätter für die Antragstellung können auf der Internetseite des Projektträgers unter http://www.ptka.kit.edu/bwp/index.php abgerufen oder unter bwp@ptka.kit.edu angefordert werden. Eine Kontaktaufnahme mit dem Projektträger Karlsruhe vor Antragstellung wird empfohlen.
5.4.2 Auswahl- / Bewilligungsverfahren
Die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen, die Auswahl sowie die Bewilligung der Zuwendung erfolgen durch den Projektträger Karlsruhe in Abstimmung mit dem Umweltministerium. Für die Bewertung und Auswahl der Anträge, die jeweils die Fördervoraussetzungen erfüllen, sind folgende Kriterien von Bedeutung:
Dabei werden Projekte, die kommunale Wärmepläne umsetzen, die als Klimaschutzkonzept oder Klimaschutzteilkonzept mit Schwerpunkt auf integrierter Wärmenutzung und gegebenenfalls zusätzlich auf erneuerbaren Energien nach Ziffer III. 3 h) und g) der Kommunalrichtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit oder als integriertes Konzept auf Quartiersebene im Rahmen des KfW-Programms "Energetische Stadtsanierung - Zuschüsse für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanager (432)" gefördert wurden und die Einreichung des Antrags nicht älter als fünf Jahre sind, bevorzugt gefördert.
5.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.5.1 Kommunen, die die Voraussetzungen für eine Bewerbung nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zum Förderprogramm "Klimaschutz mit System - KmS - 2014-2020, GABl. vom 25. Februar 2015) erfüllen, können nur dann Fördermittel im Rahmen der VwV energieeffiziente Wärmenetze erhalten, wenn im Rahmen des Förderprogramms Klimaschutz mit System entweder eine Teilnahme am Auswahlwettbewerb nicht oder nicht mehr möglich ist oder trotz Teilnahme am Auswahlwettbewerb keine Förderung erfolgt.
5.5.2 Eine Zuwendung nach der VwV energieeffiziente Wärmenetze kann pro Wärmenetz nur einmal gewährt werden.
6. Schlussvorschriften
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 25. Februar 2016 in Kraft.
Die Verwaltungsvorschrift hat eine Geltungsdauer bis zum 30.06.2023.
________
1) Bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen muss eine Jahresarbeitszahl von 3,8, bei mit Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen von 1,3 erreicht werden.
2) Anerkannt wird Abwärme aus industriellen oder gewerblichen Prozessen, sofern nachgewiesen wird, dass der Abwärme erzeugende Prozess effizient und nach dem Stand der Technik betrieben wird.
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(Stand: 21.05.2025)
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