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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg -

Vom 29. Juli 2025
(GBl. Nr. 77 vom 05.08.2025)


Der Landtag hat am 23. Juli 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26) wird wie folgt geändert:

1. In der Gesetzesüberschrift werden nach der Angabe "Baden-Württemberg (" die Wörter "Klimagesetz Baden-Württemberg -" eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dieses Gesetzes" durch die Wörter "gemäß § 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Für die Berücksichtigung der Belange der Klimawandelanpassung gilt § 8 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes (KAnG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 393) entsprechend."

3. § 9 Absatz 1 Satz 4

Die Einzelheiten regelt die Landesregierung in einer Verwaltungsvorschrift, insbesondere zu Art, Umfang und Verfahren der Prüfung.

wird aufgehoben.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "nach dem Clean Development Mechanism der Vereinten Nationen, dem Gold Standard oder einem vergleichbaren Standard oder Emissionsminderungsmaßnahmen mit im Wesentlichen vergleichbaren Standards" durch die Wörter "im Einklang mit Artikel 6 des von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen unterzeichneten und mit Gesetz vom 28. September 2016 ratifizierten Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "landeseigener Gebäude" durch die Wörter "von Gebäuden" ersetzt.

bb) Satz 3

Das Monitoring für die landeseigenen Liegenschaften und die Hochschulen hat dabei nach einem zertifizierten Standard wie etwa dem "Eco Management and Audit Scheme" zu erfolgen.

wird aufgehoben.

5. § 15 wird wie folgt gefasst:

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§ 15 Strategie zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels

Beginnend im Jahr 2023 und danach in angemessenen Abständen verabschiedet die Landesregierung nach Anhörung von Verbänden und sonstigen Vereinigungen auf Basis des Berichts zur Anpassung an den Klimawandel eine landesweite Anpassungsstrategie mit vorsorgenden Anpassungsmaßnahmen.

" § 15 Strategie zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels

Die Strategie der Landesregierung zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels vom 25. Juli 2023, die auf der Internetseite des Umweltministeriums Baden-Württemberg abrufbar ist, wird im Jahr 2029 und danach mindestens alle fünf Jahre durch die Landesregierung fortgeschrieben. Die Landesregierung verabschiedet die Strategie unter Berücksichtigung von § 10 KAnG mit vorsorgenden Anpassungsmaßnahmen auf Basis des Berichts zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels und unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse nach Anhörung von Verbänden sowie Beteiligung der Öffentlichkeit."

6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Klimaangepasste Landesliegenschaften

Das Land setzt sich zum Ziel, die Liegenschaften des Landes an die Folgen des Klimawandels anzupassen. Bei der Errichtung und Modernisierung von Gebäuden im Eigentum des Landes werden angemessene Maßnahmen ergriffen. Ein Bewertungssystem für das nachhaltige Bauen entsprechend § 7 KAnG soll dazu in geeigneter Form angewendet werden."

7. In § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "spätestens alle fünf Jahre, beginnend im Jahr 2025" durch die Wörter "in den Jahren 2025 und 2031 sowie danach alle fünf Jahre" ersetzt.

8. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:

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Abschnitt 4
Energie-, Wärme- und Verkehrswende
"Abschnitt 4
Energieverbrauchserfassung".

9. § 19 wird folgende Überschrift des Abschnitts 5 vorangestellt:

"Abschnitt 5
Erneuerbare Energien".

10. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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