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Regelwerk, Energie

Richtlinien zur Förderung von Energiekonzepten und kommunalen Energienutzungsplänen
- Bayern -

Vom 18. Dezember 2023
(BayMBl. Nr. 8 vom 18.12.2023)
Gl.-Nr.: 7523-W



Archiv: 2015 2021

Az. 86i-9507/591/38

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Förderung von Energiekonzepten und kommunalen Energienutzungsplänen vom 18. Dezember 2023 (BayMBl. 2024 Nr. 8)

Vorbemerkung

Der Freistaat Bayern fördert Maßnahmen der Energieeinsparung, der Nutzung erneuerbarer Energien sowie der Verbesserung der Energieeffizienz nach Maßgabe

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Förderung

Die Förderung soll die Durchführung von Studien ermöglichen, die Energieeinsparung, eine Verbesserung der Energieeffizienz sowie die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien zum Gegenstand haben. Die unterschiedlichen Antragsberechtigten sollen mit den geförderten Studien überhaupt oder besser in die Lage versetzt werden, auf eine möglichst nachhaltige Energieversorgung umstellen zu können. Zu den förderfähigen Studien zählen mehrere unterschiedliche Konzeptarten (Energienutzungspläne, Folgeenergienutzungspläne, Umsetzungsbegleitungen und Energiekonzepte), welche die jeweils unterschiedlichen Perspektiven, Einflussmöglichkeiten und Instrumente der einzelnen Antragstellergruppen berücksichtigen. Hierdurch soll eine möglichst zielführende Unterstützung sichergestellt werden.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden gewährt für:

2.1

Kommunale und interkommunale Energienutzungspläne und Folgeenergienutzungspläne - hierbei handelt es sich um übergeordnete räumliche energetische Konzepte, welche kommunale Gebietskörperschaften ausschließlich in ihrer Funktion als Träger öffentlicher Gewalt (vor allem Ausübung der Planungshoheit oder steuernde Tätigkeit) unterstützen sollen.

2.2

Umsetzungsbegleitungen - hierbei handelt es sich um eine begleitende Beratung und gutachterliche Unterstützung kommunaler Gebietskörperschaften bei der Umsetzung von Maßnahmen, die in einem nach diesem Programm geförderten Energienutzungsplan vorgeschlagen werden. Auch in dieser Konzeptart ist nur die Unterstützung von Maßnahmen außerhalb einer wirtschaftlichen Betätigung möglich.

2.3

Energiekonzepte - hierbei handelt es sich um liegenschaftsbezogene Untersuchungen, welche Entscheidungsgrundlage für konkrete Maßnahmen oder Investitionen sind, die sich auf Energieeinsparung, den Einsatz erneuerbarer Energien oder der Energieeffizienzsteigerung beziehen. Soweit der Antragsteller eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Beihilferelevanz), handelt es sich um Umweltstudien im Sinn von Art. 49 AGVO, mit Beschränkung der Inhalte die im Katalog der Umweltschutzbeihilfen der AGVO ( Art. 36 bis 48 AGVO) enthalten sind. Energieaudits, die in Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU ergehen, sind nicht förderfähig.

3. Zuwendungsempfänger

3.1

Antragsberechtigt für Vorhaben nach Nr. 2.1 bis Nr. 2.3 sind kommunale Gebietskörperschaften.

3.2

1Antragsberechtigt für Vorhaben nach Nr. 2.3 sind darüber hinaus Unternehmen mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Bayern sowie Unternehmen, welche eine Investition in Energieeinsparung, den Einsatz erneuerbarer Energien oder der Energieeffizienzsteigerung auf dem Gebiet des Freistaats Bayern planen, sowie Träger kirchlicher oder anderer Einrichtungen im Freistaat Bayern. Soweit diese Antragsteller keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der AGVO.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Die Energienutzungspläne und Energiekonzepte müssen Standorte bzw. Investitionen auf dem Gebiet des Freistaats Bayern untersuchen.

4.2

1Die Energienutzungspläne und Energiekonzepte sollen die Thematik Effizienzsteigerung, Energieeinsparung und Einsatzmöglichkeiten von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien umfassen. Unter den Aspekt des Einsatzes erneuerbarer Energien fallen auch Einsatzmöglichkeiten von Technologien, die der Anwendung erneuerbarer Energien dienlich sind, wie z.B. Technologien der Sektorenkopplung und Speichertechnologien.

4.3

1Energiekonzepte dienen als Grundlage für anstehende bzw. geplante Investitionsentscheidungen. Im Rahmen dieser können alle für den Energieverbrauch und die Energieerzeugung wesentlichen vorhandenen oder geplanten Liegenschaften, Einrichtungen, Betriebs- und Produktionsstätten sowie Energieinfrastrukturen untersucht werden. Ergebnis der Untersuchung sollen konkrete Realisierungsvorschläge mit Angaben zur energietechnischen Dimensionierung, im Falle von Investitionsüberlegungen zu den Investitionskosten und zur Wirtschaftlichkeit sein.

4.4

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