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Regelwerk; Energienutzung

BremSolarG - Bremisches Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur
Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie

- Bremen -

Vom 2. Mai 2023
(Brem.GBl. Nr. 71 vom 23.05.2023 S. 443)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, insbesondere zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 1 und § 2 des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes die Potenziale für den Ausbau und den Betrieb von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie zur Stromerzeugung möglichst weitgehend zu erschließen und die Errichtung solcher Anlagen zu beschleunigen.

(2) Zur Erreichung dieses Ziels ist es erforderlich, möglichst alle baulichen Anlagen zur solaren Stromerzeugung zu nutzen und neue Potenzialflächen für die solare Stromnutzung insbesondere im urbanen Bereich zu schaffen. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen richtet Beratungs- und Informationsangebote über sonstige Unterstützungsmöglichkeiten ein.

§ 2 Pflicht zur Installation und zum Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlagen)

(1) Bauherren sind bei der Errichtung von Gebäuden, die nicht nach § 61 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) verfahrensfrei sind und deren Antrag auf Baugenehmigung nach dem 1. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde eingeht, verpflichtet, auf dafür geeigneten Dachflächen eine Photovoltaikanlage zu installieren. Diese Pflicht gilt auch in den Fällen des § 64a der Bremischen Landesbauordnung, in denen ein Antrag auf Zustimmung nach dem 1. Juli 2025 bei der zuständigen Behörde eingeht. Zur Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 muss die Modulfläche der Anlage mindestens 50 Prozent der Bruttodachfläche im Sinne des § 3 Absatz 1 bedecken.

(2) Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte von Gebäuden, deren Dachhaut ab dem 1.Juli 2024 grundlegend saniert wird, sind verpflichtet, die technischen Voraussetzungen zur Installation einer Photovoltaikanlage zu schaffen. Darüber hinaus ist innerhalb von zwei Jahren nach der Dachsanierung nach Satz 1 auf der hierfür geeigneten Nettodachfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren. Eine grundlegende Dachsanierung im Sinne des Satz 1 ist eine bauliche Veränderung der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht des Daches vollständig erneuert oder ertüchtigt wird. Photovoltaikanlagen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer Mindestleistung von 1 Kilowatt-Peak (kWp). Stecker-Photovoltaikanlagen gelten nicht als Photovoltaikanlagen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die gemäß des Absatzes 1 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass die Photovoltaikanlagen unverzüglich ab Beginn der bestimmungsgemäßen Nutzung des Neubaus betrieben werden. Die gemäß Absatz 2 Verpflichteten haben sicherzustellen, dass die Photovoltaikanlage unverzüglich nach der Fertigstellung der Installation der Photovoltaikanlage betrieben werden. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten eines Dritten bedienen.

(4) Gebäude im Sinne dieser Vorschrift sind alle baulichen Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung. Die Absätze 1 bis 2 dieses Gesetzes gelten nicht für

  1. Gebäude nach Absatz 1, deren Bruttodachfläche 50 Quadratmeter unterschreitet,
  2. Gebäude, die weit überwiegend mit Reet, Stroh oder Holz bedacht sind,
  3. Unterglasanlagen und lichtdurchlässige Dächer,
  4. Kulturbauten für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
  5. Traglufthallen und fliegende Bauten,
  6. Gebäude und Überdachungen,
    1. deren Dachfläche beim Neubau aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausschließlich in den Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet werden kann oder
    2. deren bestehende Dachfläche ausschließlich in den Himmelsrichtungen zwischen Ostnordost und Westnordwest ausgerichtet ist.

§ 3 Bestimmung von Dachflächen

(1) Die Bruttodachfläche eines Gebäudes bezeichnet die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt mit Dachüberstand; Dachrinnen bleiben für die Flächenberechnung unberücksichtigt. Besteht die Dachfläche aus mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die Summe der nach Satz 1 zu bestimmenden Teildachflächengrößen. Dachflächennutzungen, die der Nutzung der Windenergie oder der Umweltenergie dienen und deren Installation an anderer Stelle technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, bleiben bei der Bruttodachflächenberechnung unberücksichtigt. Die Flächenanteile des Daches, die wegen erheblicher Verschattung nicht genutzt werden können, bleiben unberücksichtigt.

(2) Die Nettodachfläche eines Gebäudes bezeichnet die Bruttodachfläche abzüglich

  1. erforderlicher Abstände nach § 32 Absatz 5 der Bremischen Landesbauordnung sowie
  2. der Flächenanteile des Daches, die wegen erheblicher Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderer Dachnutzungen oder Ausrichtung in Himmelsrichtung zwischen Ostnordost und Westnordwest nicht genutzt werden können.

(3) Ist eine Flachdachfläche auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zu begrünen, bleiben 50 Prozent der zu begrünenden Dachfläche bei der Flächenberechnung nach Absatz 1 und Absatz 2 unberücksichtigt.

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(Stand: 22.09.2023)

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