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BremWPGV - Verordnung zur Durchführung des Wärmeplanungsgesetzes im Land Bremen
- Bremen -
Vom 17. Dezember 2024
(Brem.GBl. Nr. 157 vom 20.12.2024 S. 1139)
Aufgrund des § 33 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 und Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) verordnet der Senat:
§ 1 Planungsverantwortliche Stellen
(1) Die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes wird auf die Stadtgemeinde Bremen und die Stadtgemeinde Bremerhaven als planungsverantwortliche Stellen übertragen. Die Stadtgemeinden nehmen die Pflicht und die Aufgaben in eigener Verantwortung wahr, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.
(2) Die Stadtgemeinden sind verpflichtet, Wärmepläne nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes zu erstellen.
(3) Der Wärmeplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.
§ 2 Bestandsschutz
Von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Stadtgemeinden ausgenommen, soweit die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Pflicht nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung. Sind die Stadtgemeinden nach Satz 1 von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung ausgenommen, gelten Teil 2 Abschnitt 3 sowie Anlage 1 zu § 15 des Wärmeplanungsgesetzes für sie entsprechend.
§ 3 Anzeigepflicht
Die planungsverantwortlichen Stellen müssen den jeweiligen Wärmeplan sowie die Fortschreibung des Wärmplans der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft anzeigen.
§ 4 Zuständigkeit
(1) Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist die zuständige Stelle für die Überprüfung der nach § 28 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes übermittelten Bedarfe.
(2) Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes.
§ 5 Finanzierung
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung erfolgt ein finanzieller Ausgleich der planungsverantwortlichen Stellen nach § 1 Absatz 1.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (21.12.2024) in Kraft.
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(Stand: 30.12.2024)
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