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Regelwerk, Energienutzung, Strahlenschutz

Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung und der UV-Schutz-Verordnung

Vom 20. Dezember 2011
(BremGBl. Nr. 153 vom 29.12.2011 S. 153; 18.01.2022 S. 47aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Der Senat bestimmt.

§ 1

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist, soweit § 2 nichts anderes bestimmt,

  1. zuständige Behörde nach § 6 Absatz 1 bis 3 und nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. S. 1163) geändert worden ist, soweit Aufgaben nach der UV-Schutz-Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1412) betroffen sind,
  2. zuständige Behörde im Sinne der UV-Schutz-Verordnung nach § 1 Nummer 1.

§ 2

Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit ist zuständige Behörde nach § 6 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung nach § 1 Nummer 1

  1. für den Bereich des § 4 des Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung nach § 1 Nummer 1 und
  2. für den Bereich der §§ 4, 6 Absatz 2, §§ 7 und § 10 Absatz 2 sowie des § 8 Absatz 4 der UV-Schutz-Verordnung nach § 1 Nummer 1, soweit Aufzeichnungen nach § 8 Absatz 2 betroffen sind.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

ENDE

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