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Regelwerk

Richtlinie energieeffizientes Bauen und Sanieren des Landes Hessen nach § 9 Abs. 3 des Hessischen Energiegesetzes
- Hessen -

Vom 29. November 2013
(StAnz. Nr. 6 vom 03.02.2014 S. 124)



1 Rechtsgrundlage

Das Land Hessen hat sich das Ziel gesetzt, im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel die sichere und umweltschonende Energieversorgung im Land Hessen zu fördern und voranzutreiben. Der Rahmen hierfür ist durch die Verabschiedung des Hessischen Energiezukunftsgesetzes vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444) geschaffen. Die Anforderungen, die dabei an die Sanierung landeseigener Gebäude im Bestand oder an Neubaumaßnahmen des Landes Hessen gestellt werden, sind in § 9 Abs. 1 und 2 des Hessischen Energiegesetzes (HEG) vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444) dargelegt. Mit dieser Richtlinie kommt das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) als das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium der Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 HEG nach, die Anforderungen und deren Umsetzung näher auszuführen.

2 Ziele im Bereich des staatlichen Hochbaus nach HEG

(1) Nach § 1 Abs. 1 und 2 HEG führt das Land Maßnahmen im eigenen Verantwortungsbereich durch, um die folgenden Ziele zu erreichen:

  1. Deckung des Endenergieverbrauchs von Strom und Wärme möglichst zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen bis zum Jahr 2050 sowie
  2. Anhebung der jährlichen energetischen Sanierungsquote im Gebäudebestand auf mindestens 2,5 bis 3 Prozent.

Die Bereitstellung der Mittel hierfür ist abhängig von der Veranschlagung im Haushalt und unterliegt den der jeweiligen Haushaltslage geschuldeten Restriktionen.

(2) Mit dieser Richtlinie wird die Umsetzung und der Umgang mit den aus dem HEG resultierenden Anforderungen an den staatlichen Hochbau geregelt. Das Land Hessen schreibt damit die Vorbildfunktion der Landesregierung im Umgang mit landeseigenen Gebäuden und die damit verbundenen Sanierungsziele als Selbstverpflichtung fest.

(3) Über die bestehenden gesetzlichen Anforderungen hinaus sollen Neubauten die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), in der jeweils geltenden Fassung - EnEV - übererfüllen. Dabei ist bei Neubauten bis zum Jahr 2019 ein "Fast-Nullenergie Standard" anzustreben.

(4) Bei energetischen Sanierungen landeseigener Gebäude, d.h. bei Änderungen, Erweiterungen und dem Ausbau von Gebäuden nach § 9 EnEV, soll der Standard für neu zu errichtende Gebäude nach der Energieeinsparverordnung in der am 1. Oktober 2009 geltenden Fassung - EnEV 2009 - zugrunde gelegt werden.

3 Anwendungsbereich

Die Richtlinie betrifft alle Neubaumaßnahmen und Baumaßnahmen im Bestand im staatlichen Hochbau des Landes Hessen, sowohl im Rahmen von Eigenbaumaßnahmen als auch im Rahmen von Maßnahmen in der Beschaffungsvariante "Public-Private Partnership" (PPP).

4 Energetische Anforderungen

(1) Die Anforderungen an die Energieeffizienz hessischer Landesgebäude in Neubau und Bestand orientieren sich an der Prioritätensetzung:

  1. Minimierung des Energiebedarfs
  2. Substitution fossiler Energieträger durch regenerative Energiequellen

(2) Soweit bei Einzelkulturdenkmalen nach § 2 Abs. 1 HDSchG die Erfüllung der Vorschriften dieser Richtlinie die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigten, kann von den Anforderungen dieser Richtlinie abgewichen werden, wenn bei Abwägung der öffentlichen Interessen des Denkmal-, Klima- und Ressourcenschutzes das öffentliche Interesse am Erhalt des Kulturdenkmals überwiegt.

(3) Bei Gesamtanlagen nach § 2 Abs. 2 HDSchG steht (analog zu § 16 Abs. 3 Satz 2) das öffentliche Interesse am Erhalt der Gesamtanlage zurück, wenn eine Maßnahme deren historisches Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt.

(4) Die Minimierung des Energiebedarfs erfolgt in Neubau und Bestand durch die Optimierung der Gebäudehülle und der Anlagentechnik.

(5) Sind weitere Unterschreitungen der vorgegebenen Standards, abhängig von Gebäudespezifika und Standort, technisch möglich, so ist dies im Eigenbau hinsichtlich der wirtschaftlichen Machbarkeit gemessen am Lebenszyklus des Gebäudes zu prüfen. Insbesondere sind

  1. der Entwurf und die konstruktive Ausbildung von Bauwerken sowie die Planung der betriebstechnischen Anlagen im Rahmen der nutzungsbedingten Anforderungen so aufeinander abzustimmen, dass sich ein niedriger Energiebedarf ergibt,
  2. die Möglichkeit der vorrangigen Nutzung erneuerbarer Energien zu prüfen,
  3. der Strombedarf grundsätzlich zu minimieren,
  4. der Rest Strombedarf nach Möglichkeit durch regenerativ erzeugten Strom zu decken,
  5. bei der Nutzung von Bioenergien die begrenzte Verfügbarkeit zu berücksichtigen und mögliche negative Umweltfolgen zu vermeiden und
  6. die Notwendigkeit von Lüftungs- oder Klimaanlagen kritisch zu prüfen.

4.1 Baumaßnahmen im Bestand

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