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Regelwerk, Energienutzung, Energiesicherung

Gemeinsamer Runderlass "Maßnahmenkatalog zur Energieeinsparung in den Liegenschaften der Landesverwaltung"
- Hessen -

Vom 1. September 2022
(StAnz. Nr. 38 vom 19.09.2022 S. 1092)


Bezug:

Die Auswirkungen des Ukrainekrieges haben erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit mit Energie, aktuell vor allem Gas sowie gegebenenfalls auch Strom. Hiervon betroffen ist auch die hessische Landesverwaltung, sowohl als Verbraucher, jedoch auch in ihrer Vorbildwirkung. Das Land muss sich zudem auf deutlich steigende Preise für Strom und Wärme einstellen.

Vor diesem Hintergrund ist der folgende Maßnahmenkatalog zur Energieeinsparung ab sofort umzusetzen.

1. Geltungsbereich und Ziel

Die Festlegungen dieses Erlasses gelten für alle Liegenschaften und Gebäude, die im Eigentum des Landes sind oder denen die Betreiberverantwortung dem Land Hessen obliegt beziehungsweise deren wirtschaftliche Eigentümer Landesbetriebe nach § 26 LHO sind, einschließlich der Universitäten und Hochschulen. Für angemietete Gebäude gelten die Festlegungen sinngemäß und unter Beachtung der jeweiligen mietvertraglichen Regelungen. Der LBIH unterstützt dabei die jeweilige Dienststelle bei den erforderlichen Klärungen mit Vermietern.

Die Umsetzung der nachfolgenden Maßnahmen gilt umfassend. Ausnahmen von einzelnen Vorgaben können in Abstimmung mit den jeweiligen obersten Dienstbehörden zugelassen werden für durch das Land Hessen genutzte Liegenschaften, die neben ihrer Eigenschaft als Arbeitsstätte auch dauerhaft zur Unterbringung von Personen bestimmt sind (zum Beispiel polizeiliche Gewahrsamseinrichtungen, Einrichtungen, in denen Haft oder Sicherungsverwahrung vollzogen werden etc.) und soweit die nachfolgenden Maßnahmen sich auch auf Teile dieser Liegenschaft auswirken, die der Unterbringung und/oder Versorgung von Personen dienen. Weitere Ausnahmen aufgrund besonderer betrieblichfunktionaler Anforderungen beziehungsweise zwingender technischer Rahmenbedingungen, einschließlich der Sicherheit und Ordnung, können in Abstimmung mit den jeweiligen obersten Dienstbehörden zugelassen werden.

Die besonderen Belange der Menschen mit Behinderungen bleiben unberührt.

Mit den nachfolgenden Festlegungen soll in der Landesverwaltung eine Energieeinsparung von bis zu 15 Prozent in der kommenden Heizperiode gegenüber der Heizperiode 2021/2022 erreicht werden. Für den Stromverbrauch kann eine Einsparung in Höhe von 5 Prozent erreicht werden.

Dem Nutzungsverhalten in den Liegenschaften kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Nach den Regelungen der EMa Hessen ist die Dienststellenleitung für eine sachgerechte und wirtschaftliche Energieverwendung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Hauses verantwortlich.

Dieser gemeinsame Runderlass berücksichtigt die durch die o. g. Verordnung der Bundesregierung vom 24. August 2022 zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen unmittelbar und für einen Zeitraum von sechs Monaten vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023 geltenden Vorgaben.

2. Kurzfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung in Gebäuden nach dem Geltungsbereich unter Nr. 1

Es wird Bezug genommen auf Titel 2 ("Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden") der EnSikuMaV.

2.1. Absenkung der Lufttemperaturen im Heizbetrieb

Die Lufttemperaturen zu Nutzungszeiten werden einheitlich nach der in § 6 Abs. 1 EnSikuMaV enthaltenen Höchstwerte 1 abgesenkt. Es gelten danach grundsätzlich folgende Werte:

Nutzungsart Temperatur
1. Körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 °C
2. Körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 °C
3. Mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 °C
4. Mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 °C
5. Körperlich schwere Tätigkeit 12 °C

Nach Außerkrafttreten der EnSikuMaV finden die Bestimmungen zu den Mindestwerten der Lufttemperatur in Arbeitsräumen, die in 4.2 Abs. 2 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten Raumtemperatur ( ASR A3.5, GMBl. 2022, S. 198) zur Auslegung der Arbeitsstättenverordnung des Bundes 2 enthalten sind, wieder Anwendung 3.

Für die nachfolgend aufgeführten Räume enthält die EnSikuMaV keine Höchstwerte. Hier gelten weiterhin die nachfolgenden, in der ASR A3.5 unter 4.2

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