Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Energie

FSV - Freiflächensolaranlagenverordnung
Verordnung über Gebote für Freiflächensolaranlagen

- Hessen -

Vom 19. November 2018
(GVBl. Nr. 25 vom 30.11.2018 S. 678)
Gl.-Nr.: 56-11



Aufgrund des § 37c Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862), verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Gebote für Freiflächensolaranlagen auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes außerhalb von Natura-2000-Gebieten dürfen nach Maßgabe des Abs. 2 bezuschlagt werden.

(2) Wird durch einen Zuschlag auf ein Gebot nach Abs. 1 erstmals die Grenze von 35 Megawatt zu installierende Leistung für bezuschlagte Gebote nach Abs. 1 pro Kalenderjahr erreicht oder überschritten, dürfen in diesem Kalenderjahr keine weiteren Gebote nach Abs. 1 bezuschlagt werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.01.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion