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Verordnung zur kommunalen Wärmeplanung
- Hessen -
Vom 12. November 2025
(GVBl. Nr. 73 vom 17.11.2025)
Aufgrund
§ 1 Planungsverantwortliche Stelle
(1) Planungsverantwortliche Stellen für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Wärmepläne nach Maßgabe des Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes und unter Einhaltung der in § 4 Abs. 2 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes genannten Zeitpunkte zu erstellen und fortzuschreiben.
(3) Gemeinden können die Wärmeplanung gemeinsam durchführen.
(4) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Energierecht zuständige Ministerium.
§ 2 Vereinfachtes Verfahren
(1) Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet waren, können bei der Erstellung des Wärmeplans das vereinfachte Verfahren nach Abs. 2 anwenden.
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
Von den folgenden Darstellungen der Anlage 2 zu § 23 des Wärmeplanungsgesetzes kann im vereinfachten Verfahren abgesehen werden:
§ 3 Anzeige und Bewertung
(1) Die planungsverantwortliche Stelle hat den Wärmeplan dem Regierungspräsidium Darmstadt anzuzeigen. Dazu hat sie den Wärmeplan in eine von dem für Energierecht zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellte digitale Datenbank einzustellen. Dabei ist der Anteil der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem anzugeben. Das Regierungspräsidium Darmstadt überprüft die Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen an die Wärmepläne stichprobenhaft.
(2) Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet waren, haben neben den Pflichten nach Abs. 1 den Wärmeplan vom Regierungspräsidium Darmstadt bewerten zu lassen. Das Regierungspräsidium Darmstadt kann für die Bewertung im Benehmen mit dem für Energierecht zuständigen Ministerium Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen. Die planungsverantwortliche Stelle kann geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf Grundlage der Bewertung ergreifen.
§ 4 Überwachung und Überprüfung
Zuständig für
§ 5 Finanzieller Ausgleich
(Stand: 18.11.2025)
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