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Regelwerk, Energie

Verordnung zur kommunalen Wärmeplanung
- Hessen -

Vom 12. November 2025
(GVBl. Nr. 73 vom 17.11.2025)



Aufgrund

  1. des § 4 Abs. 3 Satz 2 und des § 33 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) verordnet die Landesregierung,
  2. des § 13 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Energiegesetzes vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz sowie dem Minister der Finanzen:

§ 1 Planungsverantwortliche Stelle

(1) Planungsverantwortliche Stellen für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, Wärmepläne nach Maßgabe des Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes und unter Einhaltung der in § 4 Abs. 2 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes genannten Zeitpunkte zu erstellen und fortzuschreiben.

(3) Gemeinden können die Wärmeplanung gemeinsam durchführen.

(4) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Energierecht zuständige Ministerium.

§ 2 Vereinfachtes Verfahren

(1) Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet waren, können bei der Erstellung des Wärmeplans das vereinfachte Verfahren nach Abs. 2 anwenden.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

  1. abweichend von § 7 des Wärmeplanungsgesetzes die Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher oder juristischer Personen so reduziert werden, dass lediglich den nach § 7 Abs. 2 des Wärmeplanungsgesetzes zu Beteiligenden die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird,
  2. die Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 des Wärmeplanungsgesetzes ohne die Betrachtungszeitpunkte der Jahre 2030 und 2040 erfolgen,
  3. von der Darstellung von Eignungsstufen von Wärmeversorgungsarten nach § 19 Abs. 2 des Wärmeplanungsgesetzes abgesehen werden und
  4. in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 des Wärmeplanungsgesetzes für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausgeschlossen werden, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne des § 9 Abs. 2 des Wärmeplanungsgesetzes vorliegt oder sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint.

Von den folgenden Darstellungen der Anlage 2 zu § 23 des Wärmeplanungsgesetzes kann im vereinfachten Verfahren abgesehen werden:

  1. Darstellungen der bestehenden sowie geplanten und genehmigten Abwassernetze und -leitungen mit Informationen zum Trockenwetterabfluss nach Anlage 2 Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. c des Wärmeplanungsgesetzes und
  2. Darstellungen der Betrachtungszeitpunkte der Jahre 2030 und 2040 für das Zielszenario nach Anlage 2 Abschnitt III des Wärmeplanungsgesetzes.

§ 3 Anzeige und Bewertung

(1) Die planungsverantwortliche Stelle hat den Wärmeplan dem Regierungspräsidium Darmstadt anzuzeigen. Dazu hat sie den Wärmeplan in eine von dem für Energierecht zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellte digitale Datenbank einzustellen. Dabei ist der Anteil der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beidem anzugeben. Das Regierungspräsidium Darmstadt überprüft die Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen an die Wärmepläne stichprobenhaft.

(2) Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet waren, haben neben den Pflichten nach Abs. 1 den Wärmeplan vom Regierungspräsidium Darmstadt bewerten zu lassen. Das Regierungspräsidium Darmstadt kann für die Bewertung im Benehmen mit dem für Energierecht zuständigen Ministerium Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen. Die planungsverantwortliche Stelle kann geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf Grundlage der Bewertung ergreifen.

§ 4 Überwachung und Überprüfung

Zuständig für

  1. die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes, insbesondere die Bearbeitung von Anträgen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes, und
  2. die Überprüfung der übermittelten Bedarfe nach § 28 Abs. 5 des Wärmeplanungsgesetzes ist das für Energierecht zuständige Ministerium.

§ 5 Finanzieller Ausgleich

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