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Regelwerk, Strahlenschutz

Amtliche Bekanntmachung zur Sammlung, Aufbewahrung und Ablieferung radioaktiver Abfälle
- Hessen -

Vom 16. Dezember 2004
(StAnz. 2005 S. 56)



Die Ablieferungspflichten für radioaktive Abfälle sind im § 76 der Strahlenschutzverordnung geregelt. Hessen hat gemäß § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes eine Landessammelstelle für die Zwischenlagerung der in Hessen nach § 76 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung angefallenen radioaktiven Abfälle eingerichtet und das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie mit der Wahrnehmung der Aufgabe "Landessammelstelle" beauftragt.

Die hessische Landessammelstelle dient der Sammlung und der Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle zum Zwecke der Ablieferung an Anlagen des Bundes ( § 76 Abs. 6 der Strahlenschutzverordnung) oder zur Freigabe ( § 29 der Strahlenschutzverordnung). Sie verfügt über keine eigenen Einrichtungen, diese Abfälle aufwendig zu behandeln. Insbesondere kann sie in der Regel nicht selbst die Abfälle und deren Verpackung in einen Zustand versetzen, der den jeweils geltenden Anforderungen des vom Bund zu betreibenden Endlagers entspricht.

Die hessische Landessammelstelle bestimmt, welche Anforderungen an den Zustand der radioaktiven Abfälle und deren Verpackung für die Übernahme zu stellen sind. Gegebenenfalls bestimmt sie diese Anforderungen im Einzelfall. Die Anforderungen orientieren sich an den jeweils gültigen Beförderungsvorschriften, an den spezifischen Zwischenlagermöglichkeiten in der hessischen Landessammelstelle, den externen Konditionierungsmöglichkeiten und an den Bedingungen des Endlagers (vorläufige Endlagerbedingungen). Die jeweiligen Annahmebedingungen werden von der Landessammelstelle auf Anfrage bekannt gegeben (Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Außenstelle Kassel, Ludwig-Mond-Straße 33, 34121 Kassel, Tel. 05 61/20 00-0).

Für die Inanspruchnahme der hessischen Landessammelstelle werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gebühren ergeben sich nach der jeweils gültigen Verwaltungskostenverordnung für den Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

Neben den Gebühren auf der Basis der vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie als Landessammelstelle erbrachten Leistungen sind Auslagen in voller Höhe zu erheben für die Inanspruchnahme Dritter und besondere Sachkosten des Einzelfalls. In den Fällen der Gebührenfreiheit sind die Auslagen ebenfalls in voller Höhe zu erheben. Auslagen sind insbesondere die Kosten, die für die Weitergabe der endlagerfähigen Abfälle an das Endlager des Bundes erhoben werden und an den Bund abgeführt werden müssen sowie Kosten einer sonstigen Weitergabe, Konditionierungskosten und Transportkosten.

Bei Auslagen, deren endgültige Höhe bei der Übergabe der Abfälle an die Landessammelstelle noch nicht feststeht, ist die endgültige Abrechnung für den Zeitpunkt der endgültigen Feststellung der Auslagen vorzubehalten. Auf solche Auslagen kann die Landessammelstelle pauschalierte Vorauszahlungen verlangen. Dies hat zu geschehen, wenn bis zur endgültigen Festlegung der Auslage eine längere Frist zu erwarten ist. Insbesondere sind pauschalierte Vorauszahlungsanforderungen der von der Landessammelstelle in Anspruch zu nehmenden Stellen weiterzugeben. Als Beispiel sind die pauschalierten Forderungen für das geplante Endlager des Bundes zu nennen. Die Höhe solcher Auslagen und Pauschalen gibt die Landessammelstelle auf Anfrage bekannt.

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(Stand: 16.06.2018)

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