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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung und der Hessischen Eichdirektions-Verordnung
- Hessen -

Vom 11. Mai 2022
(GVBl. Nr. 16 vom 20.05.2022 S. 259)



Aufgrund

  1. des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622),
  2. des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 9. Dezember 2021 (GVBl. S. 870),
  3. des § 94 Satz 1 und § 101 Abs. 2 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728),
  4. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607),

    verordnet die Landesregierung,

  5. des § 6 Nr. 1 des EAH-Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. September 2020 (GVBl. S. 570),
  6. des § 155 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2022 (GVBl. S. 54),

verordnet der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen:

Artikel 1
Änderung der Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung

Die Heizkosten- und Energieverfahrensverordnung vom 3. Februar 2009 (GVBl. I S. 30, 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 2020 (GVBl. S. 122), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "der Energieeinsparverordnung" durch "dem Gebäudeenergiegesetz" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2

(1) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Behörde für

  1. das Verlangen und die Entgegennahme des Inspektionsberichts nach § 12 Abs. 7,
  2. das Verlangen und die Entgegennahme des Energieausweises nach § 16 Abs. 1 Satz 4,
  3. die Entgegennahme der Nachweise nach § 23 Abs. 3 Satz 1,
  4. die Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2,
  5. die Befreiung von der Erfüllung von Anforderungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1,
  6. das Verlangen und die Entgegennahme von Unternehmererklärungen nach § 26a Abs. 2 Satz 3 und
  7. die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 26b Abs. 3 Satz 2

der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft in den Fällen des § 79 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198) die für das Vorhaben verantwortliche Baudienststelle des Landes zuständige Behörde für die in Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Aufgaben. Sie ist auch zuständige Behörde für bestehende Gebäude in öffentlicher Trägerschaft des Landes für die in Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 genannten Aufgaben.

(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 der Energieeinsparverordnung.

" § 2

(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes wird

  1. in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, dem Gemeindevorstand,
  2. in den Landkreisen dem Kreisausschuss

als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Behörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Aufsichtsbehörde ist die für das Energierecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

(3) Die oberste Aufsichtsbehörde kann landesweite Stichproben über die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes bei Neubauten und bestehenden Gebäuden durchführen. Die hierfür erforderlichen Daten werden von den Behörden nach Abs. 1 Satz 1 übermittelt. Die oberste Aufsichtsbehörde kann zur Auswertung der Stichproben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

(4) Das Regierungspräsidium ist zuständige Behörde für

1.

  1. die Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2,
  2. das Verlangen der Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen durch einen qualifizierten Sachverständigen nach § 102 Abs. 3 Satz 2,

2. die Entgegennahme

  1. des Berichts nach § 103 Abs. 2 Satz 1 und
  2. der Anzeige der Vereinbarung nach § 103 Abs. 4 Satz 2,

3. das Verlangen der Vorlage

  1. der Vereinbarung nach § 107 Abs. 5 und
  2. der Dokumentation nach § 107 Abs. 7 Satz 2

des Gebäudeenergiegesetzes. Das Regierungspräsidium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen.

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