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Regelwerk, Energienutzung

HmbKliSchUmsVO - Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung - Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz
- Hamburg -

Vom 22. Dezember 2020
(HmbGVBl. Nr. 73 vom 29.12.2020 S. 711; 13.12.2023 S. 443 23)


Archiv: 2007

Auf Grund von § 16 Absatz 5, § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 3 und § 19 Satz 2 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes ( HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280), sowie § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert am 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2167, 2197), und § 2 des Gesetzes zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger vom 13. November 2012 (HmbGVBl. S. 474), geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 399), wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen alle Gebäude im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, die dem Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(2) In Bezug auf die Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG fallen alle Gebäude im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit einer Bruttodachfläche von mindestens 50 m2 unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Ausgenommen hiervon sind

  1. Neubauten, deren voraussichtliche Nutzungsdauer nach Zweck und Bauart weniger als 20 Jahre beträgt,
  2. Bestandsbauten, deren voraussichtliche Restnutzungsdauer weniger als 20 Jahre beträgt,
  3. Gebäude, die in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in der jeweils geltenden Fassung, fallen und bei denen die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störfallauswirkungen durch Photovoltaikanlagen erschwert wird,
  4. unterirdische Bauten,
  5. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
  6. Traglufthallen und Zelte sowie
  7. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

§ 2 Ergänzende Begriffsbestimmungen

(1) Eine Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikanlage) im Sinne des § 16 Absatz 2 HmbKliSchG ist jede ortsfest installierte Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.

(2) Die Kosten einer Photovoltaikanlage setzen sich aus den Kosten für Module, Wechselrichter und den sonstigen Systemkosten zusammen.

(3) Die sonstigen Systemkosten einer Photovoltaikanlage umfassen alle Kosten für die gesamte Photovoltaikanlage einschließlich der Installationskosten, der durch die Photovoltaikanlage bedingten Zusatzkosten für notwendige Änderungen an der Elektroinstallation des Gebäudes und der Kosten von Änderungen der bautechnischen Aufbauten, die notwendig wären, um die Pflichten nach § 16 Absätze 2 und 3 zu erfüllen. Nicht zu diesen Kosten gehören Kosten für Module und Wechselrichter.

(4) Solarexperten im Sinne von § 5 Absatz 3 sind Anbieterinnen und Anbieter, Handwerkerinnen und Handwerker, Projektiererinnen und Projektierer oder Planerinnen und Planer von Solaranlagen, die seit mehr als einem Jahr Solaranlagen anbieten, projektieren oder planen und mehr als zwölf Solaranlagen realisiert, projektiert oder geplant haben.

(5) Solarinstallations-Eignungsflächen sind zusammenhängende Teilflächen einer Dachfläche, die für die Errichtung einer Solaranlage geeignet sowie bei Dächern mit einer Neigung bis zu 10 Grad mindestens 20 m2 und bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 10 Grad mindestens 10 m2 groß sind. Sie sind nicht durch unvermeidbare Aufbauten oder technische Anlagen einschließlich der Zugangswege und notwendiger Flächen zur Wartung und Instandhaltung der Anlagen belegt.

(6) Ein nachträglicher Einbau einer Heizungsanlage liegt auch vor, wenn in ein bisher nicht zentral beheiztes Gebäude eine Heizungsanlage eingebaut wird.

(7) Sachkundige im Sinne von § 11 Absätze 2 und 5 sind

  1. die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten,
  2. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Gewerbe im Bereich Ofen- und Luftheizungsbau, Installations- und Heizungsbau und Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie
  3. Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres beruflichen Werdegangs berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben.

(8) Solarfachbetriebe im Sinne von § 5

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