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EEWärmeUmsVO - Erneuerbare-Energien-Wärme-Umsetzungsverordnung - Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz
- Hamburg -
Vom 22. Dezember 2020
(HmbGVBl. Nr. 73 vom 29.12.2020 S. 711; 13.12.2023 S. 443 23; 16.04.2024 S. 99 24; 19.08.2025 S. 506 25 i.K.)
Überschrift geändert 24
Archiv: 2007
Auf Grund von § 16 Absatz 5, § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 3 und § 19 Satz 2 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes ( HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280), sowie § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert am 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2167, 2197), und § 2 des Gesetzes zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger vom 13. November 2012 (HmbGVBl. S. 474), geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 399), wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen alle Gebäude im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, die dem Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ( GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
§ 2 Ergänzende Begriffsbestimmungen 24
(1) Ein nachträglicher Einbau einer Heizungsanlage liegt auch vor, wenn in ein bisher nicht zentral beheiztes Gebäude eine Heizungsanlage eingebaut wird.
(2) Sachkundige im Sinne von § 11 Absätze 2 und 5 sind
(3) Wärmeenergiebedarfe sind solche im Sinne des § 3 Nummer 24 HmbKliSchG.
Abschnitt 2 24
(aufgehoben)
Abschnitt 3
Verpflichtung zur Nutzung von erneuerbaren Energien nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 6 Anerkannte erneuerbare Energien 24
(1) Als erneuerbare Energien anerkannt werden solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, feste, flüssige und gasförmige Biomasse, welche ohne vorangegangene Umwandlung in elektrische Energie für Zwecke der Wärmenutzung verwendet werden.
(2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage muss, sofern Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt werden, für die darin enthaltenen Kollektoren oder für das System mit dem europäischen Prüfzeichen "Solar Keymark" zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. EU Nr. L 285 S. 10), geändert am 25. Oktober 2012 (ABl. EU Nr. L 315 S. 1), nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
(3) Die Nutzung von Geothermie und Umweltwärme einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen wird als vollständige Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 17 Absatz 1 HmbKliSchG anerkannt, wenn
(Stand: 03.09.2025)
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