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Regelwerk, Energie

Anordnung zur Durchführung des Wärmeplanungsgesetzes
- Hamburg -

Vom 17 . März 2026
(Amtl. Anz. Nr. 26 vom 31.03.2026 S. 385)



Auf Grund von § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 5 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20 . Dezember 2023 (BGBl . I Nr. 394 S . 1), zuletzt geändert am 22 . Dezember 2025 (BGBl . I Nr. 348 S . 1, 10), wird bestimmt:

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Wärmeplanungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit in anderen Rechtsvorschriften oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

(2) Sie ist auch planungsverantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9.

II

Die Beschlussfassung über den Wärmeplan nach § 13 Absatz 5 und § 23 Absatz 3 obliegt

dem Senat.


ENDE

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(Stand: 17.04.2026)

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