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Änderungstext
Klimaschutzverbesserungsgesetz - Gesetz für besseren Klimaschutz
- Hamburg -
Vom 4. November 2025
(HmbGVBl. Nr. 37 vom 07.11.2025 S. 597)
Der Senat verkündet das nachstehende durch Volksentscheid beschlossene Gesetz:
Einziger Artikel
Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes
Das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
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| Im Rahmen der Erreichung der Ziele nach Absatz 1 sind das Prinzip der Sozialverträglichkeit und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Landeshaushaltsordnung) zu berücksichtigen. | "Die Ziele nach Absatz 1 sind sozialverträglich umzusetzen. Im Rahmen der Erreichung der Ziele nach Absatz 1 ist auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Landeshaushaltsordnung) zu berücksichtigen." |
2. In § 3 wird folgende Nummer 30 angefügt:
"30. Schätzbilanz, eine Schätzung der verursacherbedingten CO2-Emissionen, deren Berechnungsschema dem im Länderarbeitskreis Energiebilanzen abgestimmten Verfahren der Energie- und CO2-Bilanzierung entspricht."
3. § 4 erhält folgende Fassung:
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| § 4 Hamburger Klimaschutzziele
(1) Ausgehend vom Basisjahr 1990 und unter Bezugnahme auf die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen in Anlehnung an die Verursacherbilanz der Freien und Hansestadt Hamburg soll das Erreichen eines möglichst stetigen Reduktionspfads wie folgt angestrebt werden:
(2) Mit der Verringerung der energiebedingten Kohlendioxidemissionen um 98 v. H. und einer Einbeziehung von Kohlenstoffsenken verfolgt die Freie und Hansestadt Hamburg das Ziel der Netto-CO2-Neutralität bis 2045. (3) Sektorziele für die Kohlendioxidemissionen aus den Bereichen private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistung, Industrie und Verkehr und Zwischenziele für die Jahre 2035 und 2040 ergeben sich aus dem Hamburger Klimaplan; sie unterliegen im Rahmen seiner Fortschreibung einer regelmäßigen Anpassung. (4) Der Senat überprüft die Zielerreichung nach den Absätzen 1 bis 3 und § 6 unter Einbindung des Klimabeirates (§ 7) sowie für den Zeitraum nach dem Jahr 2030 die Notwendigkeit weiterer Ziele. |
" § 4 Hamburger Klimaschutzziele
(1) Ausgehend vom Basisjahr 1990 und unter Bezugnahme auf die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen in Anlehnung an die Verursacherbilanz verpflichtet sich die Freie und Hansestadt Hamburg die CO2-Emissionen wie folgt zu reduzieren:
(2) Mit der Verringerung der energiebedingten Kohlendioxidemissionen um 98 v. H. und einer Einbeziehung von Kohlenstoffsenken verfolgt die Freie und Hansestadt Hamburg das Ziel der Netto-CO2-Neutralität bis spätestens 2040. (3) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele werden verbindliche jährliche Minderungsziele durch die Vorgabe von Jahresemissionsgesamtmengen festgelegt. Die Jahresemissionsgesamtmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2040 richten sich nach Anlage 3. Jährliche Sektorziele für die Kohlendioxidemissionen aus den Bereichen private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistung, Industrie und Verkehr bis zum Jahr 2040 ergeben sich aus dem Hamburger Klimaplan; sie unterliegen im Rahmen seiner Fortschreibung einer regelmäßigen Anpassung und sollen jahresweise in ihrer Summe den Jahresemissionsgesamtmengen entsprechen. (4) Zur Überprüfung der Zielerreichung legt die für das Klima zuständige Behörde dem Senat bis spätestens zum 30. Juni eines Jahres eine Schätzbilanz für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vor. (5) Weist die Schätzbilanz eine Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsgesamtmenge des vergangenen Kalenderjahres aus, beschließt der Senat innerhalb von fünf Monaten nach Vorlage der Schätzbilanz nach Absatz 4 Maßnahmen, die geeignet sind, die Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmenge auszugleichen (Sofortprogramm). Diese Pflicht besteht nicht, insoweit der Ausgleich der Überschreitung nur durch Maßnahmen erreichbar ist, für die die Freie und Hansestadt Hamburg nicht die notwendige Regelungskompetenz hat. Der Senat legt sowohl das Sofortprogramm als auch eine Begründung einer Ausnahme nach Satz 2 innerhalb der Frist nach Satz 1 der Öffentlichkeit vor. (6) Über- oder unterschreitet die Emissionsgesamtmenge nach der Verursacherbilanz ab dem Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes die zulässige Jahresemissionsgesamtmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsgesamtmengen der nächsten fünf Jahre bis höchstens 2040 gleichmäßig angerechnet. Im Falle einer Änderung der Jahresemissionsgesamtmengen nach Satz 1 passt der Senat durch Rechtsverordnung Anlage 3 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres entsprechend an. (7) Der Senat überprüft die Zielerreichung nach den Absätzen 1 bis 6 und § 6 unter Einbindung des Klimabeirates (§ 7)." |
(Stand: 13.11.2025)
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