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Regelwerk

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen (AGVO)
- Sachsen-Anhalt -

Vom 24.08.2016
(MBl. LSa Nr. 7 von 27.02.2017 S. 113)
Gl. Nr. 707



Bezug: RdErl. des MW vom 02.03.2016 (MBl. LSa S. 168) - Az. 39-32346-2

Abschnitt 1
Allgemeines

Die Landesregierung bekennt sich in ihrem Energiekonzept 2030 zur Bedeutung von Energieeffizienz und Energieeinsparung für ein Gelingen der Energiewende. Etwa die Hälfte der Endenergie in Sachsen-Anhalt wird von Unternehmen verbraucht, wobei ihr Anteil angesichts des demografischen Wandels noch weiter steigen wird. Umso wichtiger ist eine zielgerichtete Adressierung der vorhandenen Einsparpotenziale. Im Sinne einer ganzheitlichen Energiewende können die Energiespar- und Effizienzmaßnahmen der Unternehmen durch erneuerbare Energien, Speicher und weitere Technologien ergänzt werden, soweit sie dem Umbau zu einem an den erneuerbaren Energien ausgerichteten Energiesystem und zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Einsparung von Kohlendioxid-Emissionen dienen.

Nach Maßgabe dieser Richtlinien stellt das Land Sachsen-Anhalt für die Förderung nach der Verordnung EU Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, L 283 vom 27.09.2014 S. 65) (im Folgenden: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) des Landes Sachsen-Anhalt 2014 bis 2020 zur Verfügung.

Abschnitt 2
Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die Verringerung von Kohlendioxid-Emissionen durch Steigerung von Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in Unternehmen auf der Grundlage

  1. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 320, L 200 vom 26.07.2016 S. 140), geändert durch Verordnung (EU) 2015/1839 (ABl. Nr. L 270 vom 15.10.2015 S. 1), sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,
  2. der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 289) sowie der hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten- und Durchführungsverordnungen,
  3. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und
  4. der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 30.04.1991 (GVBl. LSa S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17.02.2012 (GVBl. LSa S. 52, 54), einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, RdErl. des MF vom 01.02.2001, MBl. LSa S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.01.2013, MBl. LSa S. 73), und des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2005 (GVBl. LSa S. 698, 699), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.03.2013 (GVBl. LSa S. 134, 143), in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie dem Mittelstandsförderungsgesetz vom 27.06.2001 (GVBl. LSa S. 230), geändert durch § 24 des Gesetzes vom 19.11.2012 (GVBl. LSa S. 536, 541),
  5. dem operationellen Programm für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) des Landes Sachsen-Anhalt 2014 bis 2020 sowie den Erlassen der EU-Verwaltungsbehörde für den EFRE und den ESF

in den jeweils geltenden Fassungen.

1.3 Zuwendungsanspruch

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsstelle entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden investive Maßnahmen zur Einsparung von Kohlendioxid (CO2) in Unternehmen durch Energieeffizienzmaßnahmen sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Energieeffizienz- oder Energiesparmaßnahmen sind die Voraussetzung, um auch in anderen Bereichen gefördert zu werden. Insbesondere können Investitionen in erneuerbare Energien und Stromspeicher nicht alleine stehen. Über Energieeinsparung und Energieeffizienz hinausgehende Maßnahmen werden nur gefördert, soweit sie dem Umbau zu einem an den erneuerbaren Energien ausgerichteten Energiesystem und zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Einsparung von CO2-Emissionen dienen.

2.2 Alle Projekte, die dem Zuwendungszweck unter Nummer 1.1 und dem näher definierten Fördergegenstand unter Nummer 2.1

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