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Regelwerk; Energienutzung

HeizkZuschussGZustVO - Heizkostenzuschussgesetzzuständigkeitsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Heizkostenzuschussgesetzes

- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. September 2022
(GVBl. LSa Nr. 22 vom 16.09.2022 S. 317; 15.12.2022 S. 387aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8601.1



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) wird verordnet:

§ 1 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Stellen sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern.

(2) Zuständige Stellen sind in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Heizkostenzuschussgesetzes die Ämter für Ausbildungsförderung. Abweichend von Satz 1 sind für Studierende, die an einer Hochschule im Land Sachsen-Anhalt immatrikuliert sind und Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten, die bei den jeweils zuständigen Studentenwerken eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung zuständig. Zuständige Stelle für Auszubildende, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 eine Ausbildungsstätte in Finnland besuchten, ist das Studentenwerk Halle.

(3) Zuständige Stellen sind in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Heizkostenzuschussgesetzes die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 2 Kosten

Den mit der Umsetzung des Heizkostenzuschussgesetzes nach § 1 Abs. 1 zuständigen Stellen wird eine einmalige Fallpauschale in Höhe von 2,70 Euro gewährt. Den mit der Umsetzung des Heizkostenzuschussgesetzes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 1 Abs. 3 zuständigen Stellen wird eine einmalige Fallpauschale in Höhe von 1,50 Euro gewährt. Den mit der Umsetzung des Heizkostenzuschussgesetzes nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 zuständigen Stellen wird eine Pauschale in Höhe von insgesamt 9.500 Euro gewährt. Sämtliche Aufwendungen sind damit abgegolten. Zuständige Stelle für die Auszahlung der einmaligen Pauschale in Höhe von 81.000 Euro an die Kommunen ist das Landesverwaltungsamt. Zuständig für die Auszahlung der Pauschale in Höhe von 9.500 Euro an die Studentenwerke ist die für deren Fachaufsicht zuständige oberste Landesbehörde.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2032 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 22.09.2023)

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