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KAnG-AG LSa
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundes-Klimaanpassungsgesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 15. Juli 2026
(GVBl. LSa Nr. 15 vom 27.07.2026 S. 347)
§ 1 Zuständige öffentliche Stellen
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen öffentlichen Stellen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 393).
(2) Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt unterstützt auf Antrag der zuständigen öffentlichen Stelle diese bei der erstmaligen Erstellung eines Klimaanpassungskonzeptes durch Erarbeitung eines fachlichen Entwurfs.
§ 2 Klimaanpassungskonzepte
(1) Klimaanpassungskonzepte beruhen auf Klimarisikoanalysen und Betroffenheitsanalysen im Sinne des § 12 Abs. 3 des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes oder auf vergleichbaren Entscheidungsgrundlagen und sind auf der Grundlage der durch den Bund oder das Land Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellten Daten zu erstellen. Vorhandene Analysen bereits eingetretener Auswirkungen des Klimawandels auf Bundes- und Landesebene sind zu berücksichtigen.
(2) Klimaanpassungskonzepte müssen mindestens
enthalten. Die Klimarisikoanalysen nach Absatz 1 Satz 1 und die Klimaanpassungskonzepte angrenzender Landkreise und kreisfreier Städte sind bei der Aufstellung der Klimaanpassungskonzepte zu berücksichtigen.
§ 3 Verfahren
(1) Die zuständigen öffentlichen Stellen erstellen nach § 2 für ihr jeweiliges Gebiet ein Klimaanpassungskonzept und schreiben dieses fort.
(2) Soweit die Erarbeitung des Klimaanpassungskonzepts im Rahmen der erstmaligen Erstellung nicht durch die zuständige öffentliche Stelle selbst erfolgt, legt das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt auf Antrag der zuständigen öffentlichen Stelle einen fachlichen Entwurf eines Klimaanpassungskonzeptes für das Gebiet der jeweiligen zuständigen öffentlichen Stelle vor. Der Antrag ist bis 30. Juni 2027 beim Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt zu stellen. Zur Erarbeitung des beantragten fachlichen Entwurfs kann das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt im Namen und auf Kosten der jeweils zuständigen öffentlichen Stelle einen externen Dienstleister beauftragen. Bei der Erarbeitung des beantragten fachlichen Entwurfs wirkt die zuständige öffentliche Stelle mit und stellt insbesondere die erforderlichen regionalen Informationen und Daten zur Verfügung. Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt stellt bis spätestens 30. Juni 2029 der jeweiligen zuständigen öffentlichen Stelle den fachlichen Entwurf eines Klimaanpassungskonzeptes für ihr jeweiliges Gebiet zur Verfügung.
(3) Die zuständigen öffentlichen Stellen legen bis spätestens 30. Juni 2031 dem für Anpassung an die Folgen des Klimawandels zuständigen Ministerium das Klimaanpassungskonzept für ihr jeweiliges Gebiet vor.
(4) Die Klimaanpassungskonzepte sind alle fünf Jahre fortzuschreiben.
(5) Das Klimaanpassungskonzept und dessen Fortschreibung sind von der jeweils zuständigen öffentlichen Stelle auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
(6) Ein Klimaanpassungskonzept, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt worden ist oder mit dessen Erstellung begonnen wurde, kann überarbeitet werden. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Bei der Erstellung, Überarbeitung und Fortschreibung der Klimaanpassungskonzepte ist den kreisangehörigen Gemeinden und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sachdienliche und zweckmäßige Anregungen und Bedenken sollen mit den kreisangehörigen Gemeinden erörtert werden.
(8) Die jeweils zuständige öffentliche Stelle soll die Öffentlichkeit auf ihrer Internetseite über den Fortschritt der im Klimaanpassungskonzept enthaltenen Maßnahmen drei Jahre nach Veröffentlichung der Erstellung oder der Überarbeitung und alle drei Jahre nach Veröffentlichung der Fortschreibung der Klimaanpassungskonzepte unterrichten.
§ 4 Berichtspflichten
Die zuständigen öffentlichen Stellen berichten dem für Anpassung an die Folgen des Klimawandels zuständigen Ministerium bis zum 1. Juli 2028 und danach alle zwei Jahre zum 1. Juli, ob für ihren Zuständigkeitsbereich ein Klimaanpassungskonzept vorliegt. Die Pflicht nach Satz 1 entfällt für eine zuständige öffentliche Stelle, sobald sie nach Satz 1 berichtet hat, dass ein Klimaanpassungskonzept vorliegt.
§ 5 Ausgleich für Mehrkosten
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten für die durch die Wahrnehmung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben entstehenden Mehrkosten einen angemessenen Ausgleich in Höhe einer pauschalen Mittelzuweisung nach den Absätzen 2 bis 4 für
(2) Für die Kosten nach Absatz 1 Nr. 1 erhält jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt ab dem Kalenderjahr 2027 pro Jahr eine pauschale Mittelzuweisung in Höhe von jeweils 30.700 Euro. Die Auszahlung erfolgt am 1. April eines jeden Jahres.
(Stand: 17.08.2026)
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