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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gebäudeenergiegesetz
- Sachsen-Anhalt -
Vom 15. Juli 2026
(GVBl. LSa Nr. 24 vom 27.07.2026 S. 349)
§ 1 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gebäudeenergiegesetz vom 21. November 2023 (GVBl. LSa S. 605) erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesverwaltungsamt zuständig
|
"(2) Abweichend von Absatz 1 sind zuständig
|
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 2025 in Kraft.
ID: 262086
| ENDE |
(Stand: 11.08.2026)
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