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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gebäudeenergiegesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. Juli 2026
(GVBl. LSa Nr. 24 vom 27.07.2026 S. 349)


§ 1

§ 1 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gebäudeenergiegesetz vom 21. November 2023 (GVBl. LSa S. 605) erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesverwaltungsamt zuständig
  1. als Kontrollstelle für Stichprobenkontrollen nach § 99 Abs. 1 des Gebäudeenergiegesetzes, soweit nicht das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 114 Satz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes zuständig ist, sowie für die Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten nicht personenbezogenen Daten nach § 100 des Gebäudeenergiegesetzes,
  2. für die nach § 2 Abs. 2 durchzuführenden Stichprobenkontrollen von Erfüllungserklärungen nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes.
"(2) Abweichend von Absatz 1 sind zuständig
  1. als Registrierstelle nach § 98 des Gebäudeenergiegesetzes das Deutsche Institut für Bautechnik,
  2. als Kontrollstelle nach § 99 des Gebäudeenergiegesetzes
    1. das Deutsche Institut für Bautechnik, wobei sich die Aufgabenwahrnehmung auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes genannten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen beschränkt, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können,
    2. das Landesverwaltungsamt in allen übrigen Fällen,
  3. das Landesverwaltungsamt für die nach § 2 Abs. 2 durchzuführenden Stichprobenkontrollen von Erfüllungserklärungen nach § 92 des Gebäudeenergiegesetzes."

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 2025 in Kraft.

ID: 262086

ENDE

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