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WPGAusfLVO M-V - Wärmeplanungsausführungslandesverordnung Landesverordnung zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 19. Juni 2026
(GVOBl. M-V Nr. 17 vom 29.06.2026 S. 586)
Gl.-Nr.: B 754-36-1
Die Landesregierung verordnet aufgrund des § 33 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist:
§ 1 Planungsverantwortliche Stelle, gemeinsame Wärmeplanung
(1) Planungsverantwortliche Stellen für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Gemeinden oder bei amtsangehörigen Gemeinden die Ämter, wenn nach Maßgabe von § 127 Absatz 4a der Kommunalverfassung die Übertragung der Aufgaben der planungsverantwortlichen Stelle auf das Amt erfolgt ist, wobei der Amtsausschuss vor seiner abschließenden Entscheidung über die Wärmeplanung die zustimmenden Entscheidungen der einzelnen Gemeindevertretungen für die jeweils ihr Gemeindegebiet betreffenden Teile der Wärmeplanung einholen kann. Die Gemeinden und Ämter nehmen die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wahr. Rechtsaufsichtsbehörde für die planungsverantwortlichen Stellen ist das für Energie zuständige Ministerium.
(2) Die Gemeinden und die Ämter, denen die Aufgaben nach dem Wärmeplanungsgesetz übertragen wurden, sind verpflichtet, Wärmepläne nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes und unter Einhaltung der in § 4 Absatz 2 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes genannten Zeitpunkte zu erstellen.
(3) Soweit das Wärmeplanungsgesetz und diese Verordnung nichts anderes regeln, gilt für die Durchführung des Wärmeplanungsgesetzes die Kommunalverfassung. Insbesondere können die Gemeinden die Aufgaben nach Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Kommunalverfassung auf andere Rechtsträger übertragen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist der jeweilige Rechtsträger, auf den die Aufgaben übertragen wurden, planungsverantwortliche Stelle.
(4) Für mehrere Gemeindegebiete kann eine gemeinsame Wärmeplanung im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfolgen. Eine gemeinsame Wärmeplanung soll insbesondere erstellt werden, wenn dies die Umsetzung des Wärmeplans erfordert. Sind die Ämter nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 planungsverantwortliche Stelle, erstellen sie im Regelfall einen gemeinsamen Wärmeplan für das Gebiet der amtsangehörigen Gemeinden.
(5) Die Entscheidung über die Durchführung einer gemeinsamen Wärmeplanung treffen die planungsverantwortlichen Stellen. Das Beteiligungsverfahren nach § 7 des Wärmeplanungsgesetzes, die Durchführung der Wärmeplanung im Sinne von Abschnitt 4 in Teil 2 Abschnitt 4 des Wärmeplanungsgesetzes sowie die Zusammenfassung und die Erstellung des Wärmeplans gemäß § 23 Absatz 1 und 2 des Wärmeplanungsgesetzes können bei der gemeinsamen Wärmeplanung für alle betroffenen Gemeindegebiete zusammen erfolgen.
(6) Erfolgt eine gemeinsame Wärmeplanung unter der Beteiligung mehrerer planungsverantwortlicher Stellen sind für den Beschluss des Wärmeplans im Sinne von § 23 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes die Beschlüsse der nach Maßgabe der Kommunalverfassung zuständigen Gremien oder der zuständigen Stellen erforderlich. Der gemeinsame Wärmeplan darf erst veröffentlicht werden, wenn für alle betroffenen Gemeindegebiete die notwendigen Beschlüsse der zuständigen Gremien oder Stellen vorliegen.
(7) Der gemeinsame Wärmeplan kann nur gemeinsam aufgehoben, geändert oder fortgeschrieben werden. Die planungsverantwortlichen Stellen können regeln, dass sich die Bindung nur auf bestimmte Teilgebiete beschränkt. Sind die Voraussetzungen einer gemeinsamen Wärmeplanung entfallen oder wurde ihr Zweck erreicht, können die planungsverantwortlichen Stellen den Wärmeplan für das Gesamtgebiet oder für Teilgebiete ändern oder ergänzen.
§ 2 Bestehende Wärmepläne
(1) Planungsverantwortliche Stellen sind von der Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans gemäß § 1 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes ausgenommen, soweit die Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Fortschreibung von Wärmeplänen gemäß § 25 des Wärmeplanungsgesetzes.
(2) Eine wesentliche Vergleichbarkeit nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Wärmeplanungsgesetzes ist auch anzunehmen, wenn der Wärmeplan das gesamte Gemeindegebiet erfasst, die Bestandswärmeversorgung und das Potenzial darstellt sowie Wärmeversorgungsgebiete für ein bestimmtes Zieljahr kartographisch darstellt.
(Stand: 10.07.2026)
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