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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitslandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 31. Januar 2023
(GVOBl. M-V Nr. 5 vom 08.02.2023 S. 465)
Aufgrund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 2 der Heizkostenzuschuss-Zuständigkeitslandesverordnung vom 27. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 352) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "ein einmaliger" durch die Wörter "im Jahr 2022 und im Jahr 2023 jeweils ein" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "im Jahr 2022" durch das Wort "jeweils" und in Satz 2 die Wörter "kann über die Landkreise vorgenommen werden" durch die Wörter "wird über die Landkreise vorgenommen" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 230284
| ENDE |
(Stand: 15.02.2023)
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