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Regelwerk

LSSt Niedersachsen - Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle *
- Niedersachsen -

Vom 30.Juli 2012
(Nds.MBl. Nr. 27 vom 08.08.2012 S. 622)


1. Rechtliche Grundlagen

1.1 Die LSSt Niedersachsen ist gemäß § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes (im Folgenden: AtG) i. d. F. vom 15.07.1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), i. V. m. § 76 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) vom 20.07.2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), für die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle, die in Niedersachsen angefallen sind, bestimmt worden.

1.2 Die LSSt Niedersachsen übernimmt in Niedersachsen angefallene radioaktive Abfälle, die ein Ablieferungspflichtiger nach § 76 Abs. 4 StrlSchV an sie abzuliefern hat und die den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sowie den jeweils geltenden allgemeinen Annahmebedingungen für die LSSt Niedersachsen entsprechen (Annahme gemäß allgemeiner Annahmebedingungen).

1.3 Werden radioaktive Abfälle vom Ablieferungspflichtigen selbst oder in dessen Auftrag konditioniert (z.B. durch Vorbehandeln, Verpressen, Verfestigen), bedarf es der vorherigen Zustimmung des MU. Die konditionierten radioaktiven Abfälle können bei Einhaltung besonderer Annahmebedingungen durch die LSSt Niedersachsen übernommen werden (Annahme gemäß besonderer Annahmebedingungen).

1.4 Die LSSt Niedersachsen übernimmt im Einzelfall weitere in Niedersachsen angefallene radioaktive Abfälle, deren Ablieferung an sie von der für den Abfallerzeuger zuständigen Behörde nach § 76 Abs. 5 StrlSchV zugelassen wurde (Annahme im Einzelfall).

1.5 Die LSSt Niedersachsen bedient sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eines Dritten. Die LSSt Niedersachsen wird auf Grundlage des § 9a Abs. 3 Satz 2 und des § 9c AtG sowie des § 7 StrlSchV betrieben von der

GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH
Frohnhauser Strasse 67
45127 Essen.

1.6 Mit der Annahme der den allgemeinen bzw. besonderen Annahmebedingungen entsprechenden radioaktiven Abfälle in der LSSt Niedersachsen geht das Eigentum an den radioaktiven Abfällen auf das Land Niedersachsen über.

1.7 Die LSSt Niedersachsen führt die von ihr angenommenen und zwischengelagerten radioaktiven Abfälle gemäß § 76 Abs. 6 StrlSchV grundsätzlich an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle ab.

2. Betrieb

Betriebsstätte der LSSt Niedersachsen zur Anlieferung radioaktiver Abfälle gemäß allgemeiner Annahmebedingungen ist das Gelände des Forschungszentrums Jülich. Die Anschrift der Betriebsstätte der LSSt Niedersachsen, auf dem die hier abgelieferten radioaktiven Abfälle behandelt und verpackt werden, lautet:

GNS mbH
- Forschungszentrum Jülich GmbH -
Stetternicher Forst
52428 Jülich.

Anlieferstelle für radioaktive Abfälle gemäß besonderer Annahmebedingungen ist das Außenlager Leese in Landesbergen der Firma Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH. Die Anschrift lautet:

Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH
- Außenlager Leese -
Oehmer Feld 1
31633 Leese.

Die Zwischenlagerung erfolgt auf dem Gelände des Forschungszentrums Jülich bzw. im Außenlager Leese in Landesbergen.

3. Ablieferungspflicht, Ablieferungspflichtige

3.1 Wer radioaktive Abfälle besitzt, hat diese gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 AtG an die LSSt Niedersachsen abzuliefern, soweit die radioaktiven Abfälle

  1. aus einem Umgang nach § 7 Abs. 1 StrlSchV,
  2. aus einem genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 1 StrlSchV oder
  3. aufgrund der Nutzung einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 27 Abs. 7 oder § 117 Abs. 7 StrlSchV

bei einer in Niedersachsen ausgeübten Tätigkeit stammen, es sei denn, dass

3.2 Der Besitzer radioaktiver Abfälle, der nach § 9a Abs. 2 AtG und § 76 Abs. 4 StrlSchV zur Ablieferung verpflichtet ist oder dem die Ablieferung nach § 76 Abs. 5 StrlSchV gestattet ist, hat bei der Ablieferung die Anforderungen dieser Benutzungsordnung sowie die allgemeinen bzw. besonderen Annahmebedingungen für die LSSt Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

3.3

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